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Live & Online: Dolmetscherschule stellt Ausbildung Übersetzer (m/w/d) und Seminar Deutsche Rechtssprache vor

Am 11. April 2024 stellt die Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln ihre Online-Ausbildung zum Übersetzer (m/w/d) und das Online-Seminar Deutsche Rechtssprache im Web-Infoabend vor.

BildAus- und Weiterbildung live und online zeichnen die digitalen Lehrgänge der Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln aus.  Am Donnerstag, 11. April 2024 um 17.30 Uhr stellt die Schule im Web-Informationsabend ihre Online-Bildungsangebote für eine Karriere mit Sprachen vor. Interessierte können sich über die einjährige Online-Ausbildung zum Übersetzer (m/w/d) und das Online-Weiterbildungsseminar „Deutsche Rechtssprache“ informieren. Anmeldung zum Infoabend auf der Homepage der Schule erforderlich.

Online-Ausbildung zum Übersetzer (m/w/d) – Live und Online

In einem Jahr Online-Ausbildung können sich Sprachtalente zum staatlich geprüften Übersetzer (m/w/d) in sechs Sprachen qualifizieren.  An der Übersetzer- und Dolmetscherschule stehen die Sprachen Englisch, Arabisch, Spanisch, Französisch, Russisch und Türkisch zur Wahl. Aktuell ist der Einstieg in die Online-Berufsausbildung zum Übersetzer (m/w/d) zu Beginn eines jeden Monats möglich, aus ganz Deutschland, aber auch aus dem Ausland. 

Die Online-Ausbildungen richten sich an Sprachtalente, die bequem von zu Hause, berufs- oder familienbegleitend, flexibel lernen und ihre sehr guten Fremdsprachenkenntnisse zum Beruf machen möchten. Der interaktive Unterricht findet für alle sechs Sprachen live im virtuellen Klassenzimmer abends und teils am Samstagvormittag statt. Die kompakte einjährige Ausbildung orientiert sich an der beruflichen Praxis. Zu den Ausbildungsinhalten zählen unter anderem Fachübersetzungen Wirtschaft und Jura, allgemeine Übersetzungen, VWL/BWL, Grammatik sowie Landeskunde. Weitere Informationen auf https://www.dolmetscherschule-koeln.de/ausbildungen/uebersetzer-online/

Seminar „Deutsche Rechtssprache“ – Live und Online

An Übersetzer (m/w/d) und Dolmetscher (m/w/d), die sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache für die erforderliche Ermächtigung bzw. Beeidigung benötigen, richtet sich das neue Live-Online-Seminar der Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln. Das Online-Seminar „Deutsche Rechtssprache“ mit Zertifikat findet als Blockveranstaltung (dreimal freitags und samstags) statt. Es startet am 19. April und geht bis zum 4. Mai 2024. Als weiteren Termin bietet die Schule das Online-Seminar „Deutsche Rechtssprache“ vom 7. bis 22. Juni 2024 an. 

Nach dem erfolgreichen Abschluss der mündlichen und schriftlichen Prüfungen erhalten die Seminar-Teilnehmenden das anerkannte Zertifikat für die „Deutsche Rechtssprache“. Das Zertifikat gilt als Nachweis für die sicheren Kenntnisse der deutschen Rechts- und Verwaltungssprache. Es erfüllt die Anforderungen des Gesetzes für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (m/w/d) nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) und auch für die Ermächtigung von Übersetzern (m/w/d) nach dem Justizgesetz NRW.

Das Live-Online-Seminar wird auf Deutsch abgehalten und ist für Übersetzer sowie Dolmetscher (m/w/d) aller Sprachen geeignet. Die Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erleichtern zudem einen Arbeitseinstieg im juristischen Bereich. Weitere Informationen auf https://www.dolmetscherschule-koeln.de/ausbildungen/online-seminar-deutsche-rechtssprache/

Kontakt: Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln, Vogelsanger Straße 295, 50825 Köln, Telefon: 0221/54687-4557, E-Mail: kontakt@dolmetscherschule-koeln.de

 

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln
Frau Carly Tyson-Fendt
Vogelsanger Str. 295
50825 Köln
Deutschland

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Die Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln gehört zum RBZ Rheinisches Bildungszentrum Köln, das seit über 50 Jahren im Bereich berufliche und studienbezogene Aus- und Weiterbildung tätig ist.

Die Übersetzer- und Dolmetscherschule bietet seit 2010 Präsenz- bzw. derzeit auch Hybrid-Ausbildungen zum Fremdsprachenkorrespondenten (m/w/d) und Übersetzer (m/w/d) an. Bereits seit 2015 ermöglicht die Schule auch im Online-Kurs den Abschluss in sechs Sprachen für staatlich geprüfte Übersetzer*innen.

Für bereits qualifizierte Übersetzer*innen gibt es eine Zusatz-Online-Ausbildung zum staatlich geprüften Dolmetscher (m/w/d) in der Sprachenkombination Englisch/ Deutsch.

Die Schule ist zertifiziert von der Agentur für Arbeit. Zu den Partnerinstitutionen gehören u.a. die Rheinische Hochschule Köln (RH) und die Rheinische Akademie Köln (RAK).

Pressekontakt:

Redaktionsbüro Beatrix Polgar-Stüwe
Frau Beatrix Polgar-Stüwe
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50996 Köln

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email : mail@polgar-stuewe.de

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Deutsche Rechtssprache für Übersetzer und Dolmetscher (m/w/d): Live-Online-Seminar mit Zertifikat

Mit dem Online-Seminar „Deutsche Rechtssprache“ weisen Übersetzer und Dolmetscher (m/w/d) ihre sicheren Kenntnisse für die Beeidigung oder Ermächtigung in juristischen Bereichen nach.

BildAn Übersetzer (m/w/d) und Dolmetscher (m/w/d), die sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache für die Ermächtigung bzw. Beeidigung benötigen, richtet sich das neue Live-Online-Seminar der Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln. 

Ab April 2024 startet die Anmeldephase für das Online-Seminar „Deutsche Rechtssprache“. Der digitale Lehrgang wird im Blockformat mit 24 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) angeboten. Der Online-Unterricht findet dreimal am Freitag von 16 bis 19 Uhr und dreimal am Samstag von 9 bis 13 Uhr statt. Weitere Informationen finden Interessierte auf https://www.dolmetscherschule-koeln.de/ausbildungen/online-seminar-deutsche-rechtssprache/.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung erhalten die Seminar-Teilnehmenden das anerkannte Zertifikat für die „Deutsche Rechtssprache“. Das Zertifikat gilt als Nachweis für die sicheren Kenntnisse der deutschen Rechts- und Verwaltungssprache (GDolmG). Es erfüllt die Anforderungen des Gesetzes für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (m/w/d) nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) und auch für die Ermächtigung von Übersetzern (m/w/d) nach dem Justizgesetz NRW. Interessierte aus anderen Bundesländern informieren sich bitte vor der verbindlichen Anmeldung, ob das NRW-Zertifikat von dem für sie zuständigen Oberlandesgericht bzw. Landgericht anerkannt wird.

Das Live-Online-Seminar „Deutsche Rechtssprache“

Das juristische Online-Seminar umfasst einen Methodenmix aus Theorie und Vorträgen sowie interaktiven Einzel- und Gruppenübungen. Die juristischen Fachdozenten (m/w/d) der Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln legen einen besonderen Fokus auf die spezifischen sprachlichen Anforderungen in der deutschen Rechtssprache. Sie erklären alle prüfungsrelevante Rechtsgebiete, die für die Beeidigung von Dolmetschern (m/w/d) und für die Ermächtigung als Übersetzer (m/w/d) benötigt werden. Zusätzlich wird durch das erlangte Wissen der deutschen Rechtssprache ein Arbeitseinstieg erleichtert im juristischen Bereich. Dazu zählen u.a. sprachmittelnde Einsätze bei Gericht, in der öffentlichen Verwaltung z.B. bei der Polizei, in der Rechtspflege, in Kanzleien, Notariaten oder Unternehmen bei der Übersetzung bzw. Verdolmetschung von Urkunden oder Verträgen.

Mit der Zertifikatsprüfung der Übersetzer- und Dolmetscherschule weisen die Prüfungsteilnehmenden die erforderlichen sicheren Rechtskenntnisse auf den Gebieten des Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts nach. Das Live-Online-Seminar wird auf Deutsch abgehalten und ist für Übersetzer/Dolmetscher (m/w/d) aller Sprachen geeignet. 

Anmeldungen für das Live-Online-Seminar „Deutsche Rechtssprache“ sind ab sofort möglich. Für weitere Fragen steht das Team der Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln telefonisch oder per Kontaktformular auf der Homepage zur Verfügung. Am 7.3.2024 um 17.30 Uhr findet ein Online-Informationsabend statt, wo die Schule das Online-Seminar „Deutsche Rechtssprache“ auch vorstellen wird. Weitere Informationen auf https://www.dolmetscherschule-koeln.de/

Kontakt: Übersetzer- und Dolmetscherschule Köln, Vogelsanger Straße 295, 50825 Köln, Telefon: 0221/54687-4557, E-Mail: kontakt@dolmetscherschule-koeln.de.

 

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Die Übersetzer- und Dolmetscherschule bietet seit 2010 Präsenz- bzw. derzeit auch Hybrid-Ausbildungen zum Fremdsprachenkorrespondenten (m/w/d) und Übersetzer (m/w/d) an. Bereits seit 2015 ermöglicht die Schule auch im Online-Kurs den Abschluss in sechs Sprachen für staatlich geprüfte Übersetzer*innen.

Für bereits qualifizierte Übersetzer*innen gibt es eine Zusatz-Online-Ausbildung zum staatlich geprüften Dolmetscher (m/w/d) in der Sprachenkombination Englisch/ Deutsch.

Die Schule ist zertifiziert von der Agentur für Arbeit. Zu den Partnerinstitutionen gehören u.a. die Rheinische Fachhochschule Köln (RFH) und die Rheinische Akademie Köln (RAK).

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Einvernehmliches Sexting junger Menschen nicht kriminalisieren

Das Bundeskabinett berät heute, am Mittwoch, 7. Februar über einen Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung des Strafgesetzbuches hinsichtlich des einvernehmlichen Sextings.

BildWenn junge Menschen ihre ersten sexuellen Erfahrungen machen, sind heute häufig auch digitale Medien im Spiel: Freizügige Fotos werden mit dem Smartphone aufgenommen und verschickt.

In diesem Kontext berät das Bundeskabinett heute, am Mittwoch, 7. Februar über einen Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung des Strafgesetzbuches hinsichtlich des einvernehmlichen Sextings. Das Versenden und Empfangen von sexuellen Darstellungen entspricht der altersgemäßen Entwicklung junger Menschen und soll daher künftig nicht mehr unter Strafe stehen. Durch Anpassungen des Strafmaßes in Paragraph 184b StGB soll erreicht werden, dass Verfahrenseinstellungen wieder ermöglicht werden. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Intention des Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen, der mit der 25. Allgemeinen Bemerkung die Vertragsstaaten im März 2021 aufgefordert hat, „von Kindern selbst erstelltes Material mit sexuellem Inhalt, das sie besitzen oder freiwillig teilen und das ausschließlich für ihren eigenen privaten Gebrauch bestimmt ist, nicht zu kriminalisieren“ (1).

Ausdrücklich nicht betroffen von der Änderung des § 184b ist die Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die illegal bleibt und weiterhin mit einem hohen Strafmaß belegt ist.

„Aus kinderrechtlicher Perspektive ist die Novellierung des Strafrechts zu begrüßen“, sagt Üwen Ergün vom KRF (KinderRechteForum), Sprecher des Netzwerks Kinderrechte Deutschland. „Wir setzen uns dafür ein, dass die Rechte von Kindern auch im digitalen Umfeld geachtet werden. Dazu gehört heute ein selbstverständlicher und verantwortungsbewusster Umgang mit Medien, der durch Aufklärung und Kompetenzvermittlung in den Bildungseinrichtungen unterstützt werden muss.“

Laut den Studien des Medienpädagogischen Forschungsverbunds Süd-West besitzen knapp die Hälfte der sechs- bis 13-jährigen Kinder (45 Prozent der Jungen, 43 Prozent der Mädchen) (2) sowie fast alle Jugendlichen (96 Prozent) zwischen zwölf und 19 Jahren ein Smartphone (3). Für Kinder und Jugendliche ist die Nutzung von Medien und digitalen Angeboten ein selbstverständlicher Teil ihrer Alltagsgestaltung, dazu gehört auch die selbstständige Entwicklung der eigenen sexuellen Orientierung.

Das Netzwerk Kinderrechte ist ein Zusammenschluss auf Bundesebene von 109 kinderrechtlich engagierten Organisationen und Verbänden. Das Netzwerk setzt sich für die Umsetzung und Bekanntmachung der UN-Kinderrechtskonvention sowie für die Stärkung des zivilgesellschaftlichen Netzwerks ein.

Weitere Informationen unter: https://netzwerk-kinderrechte.de/ 

Weiterführende Informationen – Stellungnahme der Stiftung Digitale Chancen zur Strafrechtsreform: https://kinderrechte.digital/transfer/assets/9339.pdf

Quellen:
(1) https://kinderrechte.digital/hintergrund/index.cfm/topic.280/key.1738, Kap. XII Besondere Schutzmaßnahmen, Abs. 118

(2) Feierabend, Sabine et al. (2023): KIM-Studie 2022. Kindheit, Internet, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 6- bis13-Jähriger. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest. https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/KIM/2022/KIM-Studie2022_website_final.pdf Abruf am 28.12.2023

(3) Feierabend, Sabine et al. (2023): JIM-Studie 2023. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis19-Jähriger. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest. https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2022/JIM_2023_web_final_kor.pdf Abruf am 28.12.2023

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National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V.
Frau Jutta Croll
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Leipfinger-Bader siegt vor Bundespatentgericht

Wettbewerber-Patent für nichtig erklärt: Leipfinger-Bader darf eigene Lüftungssysteme weiter vertreiben

BildAnfang 2020 stieg die Firmengruppe Leipfinger-Bader (Vatersdorf, Bayern) mit eigenen Produkten in die Geschäftsfelder „Dezentrale Lüftungsanlagen“ und „Rollladenkästen“ ein. Das gefiel einem früheren Lieferanten nicht, der daraufhin in die juristische Trickkiste griff: Mit Hilfe eines Stellvertreters wurde Leipfinger-Bader dabei eine Patentverletzung unterstellt. So sollte das Unternehmen dazu verpflichtet werden, seine Sonderprodukte nicht mehr zu verkaufen sowie Schadensersatz zu zahlen. Gegen das Patent erhob Leipfinger-Bader daraufhin Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (BPatG, München), welches ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil fällte: Es erklärte das angeblich verletzte Patent im vollen Umfang für nichtig. „Wir haben diese Entscheidung erwartet. Sie sorgt für Rechtssicherheit am Markt“, erklärt Firmenchef Thomas Bader. Derweil kündigt sein Haus an, zur Fachmesse „BAU 2023“ im April eine neue, ökologisch optimierte Generation an Rollladenkästen vorstellen zu wollen.

Die Wurzeln der Leipfinger-Bader Firmengruppe liegen bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts in der industriellen Mauerziegel-Produktion. Seitdem hat sich das inhabergeführte Familienunternehmen mit Hauptsitz in Vatersdorf (Niederbayern) insbesondere als Hersteller massiver und umweltschonender Wandbaustoffe bundesweit einen Namen gemacht. Seit Anfang 2020 bietet Leipfinger-Bader auch eigene Produkte für die Geschäftsfelder „Dezentrale Lüftungsanlagen“ sowie „Rollladenkästen“ an. „Bis 2020 haben wir unseren Kunden entsprechende Produkte des Herstellers Beck+Heun aus Hessen verkauft, welcher jahrelang unser Lieferant war“, so Geschäftsführer Thomas Bader. Allerdings haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Schwachstellen beim Einsatz dieser Systeme auf der Baustelle gezeigt, die im Hause Leipfinger-Bader zu Kundenreklamationen führten. „Die Zusammenarbeit scheiterte an unserem Versuch, die Produkte gemeinsam weiterzuentwickeln und zu verbessern“, fügt Bader hinzu. Also entschied man sich letztlich, diese Schwächen selbst zu beheben und eigene Produkte auf den Markt zu bringen. „Der Verkauf unserer neuen Sonderprodukte, vor allem des LB-Lüftungssystems, verläuft seitdem sehr erfolgreich“, erklärt Thomas Batz, Vertriebschef bei Leipfinger-Bader.

Wettbewerber reagieren mit juristischen Mitteln

Das wird vom früheren Lieferanten Beck+Heun offenbar mit Argwohn betrachtet. „Es wurde von Beginn an versucht, den eintretenden Erfolg bei Leipfinger-Bader mit juristischen Mitteln zu verhindern – und zwar mit Hilfe einer Art ,inoffiziellen Stellvertreters'“, erläutert Clemens Gaißmaier, Syndikusanwalt bei Leipfinger-Bader. So berief sich ein Unternehmen aus Boppard (Rheinland-Pfalz) darauf, eine exklusive Lizenz an einem Patent zu besitzen, dessen Inhaber wiederum ein Mitarbeiter bei Beck+Heun ist. Lüftungsprodukte von Leipfinger-Bader würden dieses Patent verletzen, lautete der Vorwurf. Das Bopparder Unternehmen verlangte daher von Leipfinger-Bader ein Unterlassen des Vertriebes dieser Produkte, den Rückruf bereits ausgelieferter Ware sowie Schadensersatz. Dagegen wehrte sich die Firmengruppe. Insbesondere der Fortbestand des angeblich verletzten Patentes (Nr. DE102009045668) wurde von Anfang an in Frage gestellt. „Nach unmittelbar erfolgter Einschätzung unseres Patentanwalts Dr. Cletus von Pichler fehlte es dem Patent offenkundig an der erforderlichen Erfindungshöhe“, so Gaißmaier. Leipfinger-Bader reichte daher im September 2020 eine sogenannte Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ein. Am 21. Juli 2022 kam es dann in München zur Verhandlung und noch vor Ort zu einem unmittelbaren, klaren Urteil: Dabei wurde das strittige Patent vom Bundespatentgericht in vollem Umfang für nichtig erklärt. Die Entscheidung ist mittlerweile auch rechtskräftig (BPAtG, Az. 6 Ni 5/22). Somit darf Leipfinger-Bader seine Lüftungssysteme weiterhin uneingeschränkt am Markt anbieten. „Wir sehen dieses Urteil als juristischen Erfolg, den wir nie gesucht haben. Gerne hätten wir uns mit der Gegenseite gütlich geeinigt, aber unsere Versuche wurden stets abgewiesen“, erklärt Thomas Bader. Nun sei man zufrieden über die neu geschaffene Rechtssicherheit am Markt und werde den bundesweiten Vertrieb der Sonderprodukte weiter ausbauen.

Neuentwicklung eines umweltfreundlichen Rollladenkastens

Und auch von technischer Seite meldet Leipfinger-Bader gute Neuigkeiten: „Während des Rechtsstreits haben wir nicht aufgehört, unsere Lüftungssysteme weiterzuentwickeln“, betont Bader. Ziel war es, eine möglichst umweltfreundliche und nachhaltige Alternative zu herkömmlichen Produkten zu schaffen. Herausgekommen ist dabei eine neu gedachte Generation an Rollladenkästen, die insbesondere in Hinblick auf ihre ökologische Produktion bundesweit Maßstäbe setzt – unter konsequentem Einsatz nachhaltiger Rohstoffe. Bei der Neuentwicklung handelt es sich um ein CO2-neutrales Produkt, das vom 17. bis 22. April auf der internationalen Fachmesse „BAU 2023“ in München (Stand 215, Halle A1) erstmals der Öffentlichkeit präsentiert wird.

Leipfinger-Bader wurde im Rechtstreit durch Patentanwalt Dr.-Ing. Cletus von Pichler (Kanzlei Samson&Samson, München) sowie Rechtsanwalt Dr. Frank-Erich Hufnagel (Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, München/Düsseldorf) beraten und vertreten.

Dieser Text sowie printfähiges Bildmaterial sind auch online abrufbar unter: dako pr

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Über die Firmengruppe Leipfinger-Bader

Die Firmengruppe Leipfinger-Bader sind das führende Familienunternehmen unter den Mauerziegel-Herstellern in Süddeutschland mit Sitz in Vatersdorf bei Landshut. Geführt wird es in fünfter Generation von Thomas Bader. In der Region steht das Unternehmen für sichere Arbeitsplätze, technische Kompetenz und hohe Qualität. Leipfinger-Bader baut auf diese Tradition – gleichermaßen aber auch auf die konsequente Weiterentwicklung seiner hochwärme- und schalldämmenden Wandbaustoffe.

Neben dem Stammwerk in Vatersdorf unterhält das Unternehmen weitere Werke in Puttenhausen bei Mainburg und in Schönlind bei Amberg. Mit rund 200 Mitarbeitern zählt Leipfinger-Bader zu den leistungsstärksten Ziegelproduzenten bundesweit und fertigt jährlich Mauerziegel für etwa 6.000 Wohneinheiten. Die Mauerziegel werden aus natürlichen Rohstoffen – Ton, Lehm, Naturgestein und Wasser – hergestellt und sind daher ökologisch unbedenklich. Auch bei der Produktion legen die Ziegelwerke großen Wert auf Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit. Stillgelegte Lehmgruben werden renaturiert und bieten so vielen Tierarten neuen Lebensraum.

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51373 Leverkusen

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Letzter Part der – 5 teiligen Story über unser Betreuungssystem und dessen Auswirkung

Im Zweifel für den Angeklagten – so heißt es, doch ist es wirklich so?

BildDie Akte als auch Krankenakte von Frau A. ist sehr lang und reicht bis weit in die Kindheit zurück, auch gibt es unzählige Gutachten, Arztbefunde, Diagnosen, Klinikaufenthalte und bereits stattgefundene Betreuungen seit der Kindheit. Dennoch stimme laut der Betreuerin Frau RA Sch. Aussage – die sich die gesamten Unterlagen wie bereits mehrfach erwähnt nie anschaute, nichts davon. Sie behauptet alles sei von und durch Frau Qu. entstanden, ungeachtet dessen, dass sich die beiden Frauen 2014 kennen lernten und die Aussagen somit gar nicht möglich sein können.

Ebenso ist interessant, dass der Betreuungsbehörde als auch dem Gericht wohl einfach nicht auffallen will, was los ist, was jedem anderen sofort ins Auge sprang. Bspw bereits zu Beginn wie eine Betreuerin die als Anwältin ohnehin fürs Gesetz tätig sein sollte, einen Eid schwur und der Menschenleben anvertraut wurden, sich mit allem ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, nicht beschäftigte, alles ignorierte und von Beginn an Log und gegen den Beschluss handelte.

Die Betreuerin RA Sch. stellte ebenso Behauptungen, Verleumdungen, gegenüber der Behörde und der Richterin Frau M. beim Betreuungsgericht Weilburg über ihre eigene Klientin, ihr Leben, ihr Jahrelanges Zusammenleben auf. All das ist nachgewiesen und auch hierzu gibt es Zeugen, weshalb u.a. die Betreute sich auch lange Zeit mit allen ihr möglichen Mitteln dafür einsetzte, aufzuzeigen, dass diese Betreuerin nicht nur gar nicht handelte, sondern auch noch extrem Betreuungs-Nachteilig, willkürlich, nach ihren eigenen Glaubenssätzen, Willen und enorm rechtswidrig.

Daher wendete sich die Betreute mit Hilfe ihrer Partnerin an den VDK und an bat zudem Anwälte um Hilfe. Sie reichte dem Gericht die Aussagen des VDK´s, darüber ein, das sie meinten nach all den Aussagen, das diese Betreuerin abgesetzt gehört. Ebenso teilte sie mehrfach überall mit, das sie auf Grund ihrer Erkrankung (dem stets blinden Glauben was Fremde sagen) und der vielen Lügen ihrer Betreuerin, selbst langsam wieder nicht wisse, was stimme, was nicht und daher dringend Fachliche Hilfe braucht, sowie wieder eine Betreuung / Betreuerin wie zuvor. Dem Gericht als auch vielen weiteren teilte daher Frau A. daher ihre Ängste vor der Betreuerin RA Sch., mit und bat um Hilfe. Angst auch deswegen, weil sie bei den nur 2 stattgefundenen Treffen, sie als Betreute jeweils schlecht, klein redete und sich zugleich immer wieder gegen ihre „Lebensweise“ aus-sprach. Sie mehrfach Frau A. zum Auszug und in eine Wohngruppe bewegen wollte, was die Betreute aber nicht wollte, da sie mit ihrer Partnerin glücklich war (was auch unzählige Schriftstücke mit Dankbarkeit, Liebesgeständnissen, Wünschen auf eine Zukunft usw. deutlich belegen), weshalb sie ihre Partnerin weiterhin unbedingt heiraten und mit ihr das Haus verschönern wollte. Der letzte Hochzeitswunsch war 2020 daher plante die Betreute erneut die Hochzeit für den Sommer 2020 und bestellte mehrfach das Aufgebot.

Da ihre Betreuerin Frau RA Sch. das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe und ohnehin immer wieder versuchte ihr einzureden wie falsch ihr Leben sei, ihr ihre Job-Wünsche ausredete und meinte sie solle als psychisch kranke mit Gutachten nicht in diesen Berufen arbeiten zu dürfen, sich für eine Arbeit im Altenheim bewerben, da würde sie sie sehen. Natürlich hatte bei all dem die Betreute Frau A. Angst, komplett aus ihrem Wunsch-Leben gerissen zu werden. Auch das teilte sie alles mehrfach dem Betreuungsgericht, Richterin M. als auch einst dem Gutachter Dr, M. der Vitos Klinik Hadamar mit. Immerhin meinte er vor Ort, bei der Begutachtung sich für Frau A. ihre Ängste, Wünsche ein zusetzen, bevor er anschließend nach dem Anruf von Frau RA Sch. ihr gewünschtes Fingiertes Wunsch – Gutachten ausstellte. Nun ja, den Aussagen einer Betreuerin die zudem Anwältin ist, bei der alle bisherigen Beschwerden ebenso als haltlos abgewiesen wurden, glaubt man doch eher, als einer psychisch erkrankten, Labilen Person, die in allen Lebenslagen unter Betreuung steht, oder?

Denn siehe da, urplötzlich und auf einem Schlag, wurde von jetzt auf gleich diese Betreuerin doch quasi zur neuen „beste Freundin“, der sie auf einmal alles blind glaubt und umsetzt, was sie sagt! Diese Betreuerin, dieser Mensch gegen die diese Betreute zuvor so massiv vor ging, ist das nicht auffällig? Und alles, nachdem es 1 einziges Gespräch gab, zwischen den beiden, in dem Frau RA Sch, ihre Betreute massiv beeinflusste und mit Lügen unterwanderte. All das hielt die Betreute fest, da sie solche Gespräche immer aufzeichnete, um sich beim anschließenden Reflektieren darin zu üben, inwieweit sie selbst ehrlich war und keine Show abzog. Auch teilet Frau A. anschließend weiteren davon mit, u.a. ein neuer Psychiater, dem jedoch einige Unklarheiten darin auffielen und sogar den Kontakt mit der Schwiegermutter, als auch später zur Expartnerin aufnahm.

Wichtig und daher erwähnenswert ist hier in dieser Situation, das Frau A.´s Erkrankung – eine Narzisstisch – Dissoziale Persönlichkeitsstörung auf Borderline Niveau mit Auswirkungen, Schuldzuweisungen an andere, um sich keine einzugestehen, Kritikunfähigkeit, des ständigen Schauspielerns, mimen der Opferrolle und dem Ausleben von dem, was andere daher ihr in den Mund legen, wechseln in die Kind-Rolle – wobei Psychiatrisch festgehalten wurde teilweise das Niveau eines 7 Jährigen Kindes zu haben und so als Kind auch bereits die Diagnose Hebephrenie Schizophrenie erhielt. All das waren unter anderem Gründe, weshalb sie in Betreuung kam und eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichte. Daher forderten selbst Ärzte bei bspw. allein nur Medikamentenveränderungen oder allen wichtigen Terminen bei Therapien, Ärzten, Ämtern immer die Anwesenheit und Bestätigung bzw. Korrektur der Angaben von ihrer Betreuerin/Partnerin, damit es nicht, wie zu vor, zu massiven Auswirkungen, Falsch-Aussagen und Falsch-Handlungen mehr kam. Somit gibt es unzählige Personen, die das bestätigen könnten.

Wieso wird seitens der Betreuungsbehörde und vom Betreuungsgericht ein Mensch in Schutz genommen, gegen den so viele Beschwerden vor Liegen? Wieso werden die Richtigstellungen und auch vorliegenden Zeugenaussagen, die belegen und Frau A´s Aussagen bezüglich der Falschaussagen von Frau RA.Sch. bestätigen nicht hinzugezogen, ernst genommen? Wieso hört man die geschädigte Frau Q. nicht an, durfte / darf hierzu keine Stellung beziehen, sondern wird seitens des Gerichtes zusätzlich noch in die Enge getrieben? Sie versuchte sich anhand von Belegen, Beweisen, Zeugen und in Sorge der manipulierten Betreuten, als auch dadurch ganz vielen weiteren Geschädigten gegen diese Lügen, Behauptungen, die für sie Existenzschädigend sind, zu wehren. Nachdem sie um Hilfe gebeten wurde und nun auch selbst erlebte was im aktuellen Betreuungssystem schief läuft und wie viele ähnliche Vorfälle es gibt, so war es für Frau Q.klar, hiergegen muss etwas unternommen werden, die Betreuungsreform, kann / darf so nicht mehr weiter bestehen bleiben. Jedoch wurde sie genau dadurch nur noch mehr degradiert, wurde zur Zielscheibe und sogar als die psychisch Kranke abgestempelt, – was Frau RA Sch. ebenfalls mit Richterin M. ansprach (wie wir nachlesen konnten).

Wie kann es sein, dass eine Rechtspflegerin dieses Gerichtes einst zu Frau Q. und ihrer Mutter meinte, sie solle sich Schutz vor Frau A. suchen, wenn sie einmal den Schritt der Trennung angeht und gab ihr zusätzliche Tipps. Wie kann es sein, das Richterin M. die den „Fall“ seit 2016 betreut und die bisherigen Jahre gut sowie Problemlos mit Frau Q. zusammen arbeitete, auch ihr selbst Ratschläge gab, da die Betreute und die Betreuung so massive Auswirkungen habe und so auch Frau Q um eine Zusätzliche Mit-Betreuerin bat und auch Frau RA A. nie etwas negatives über Frau Q meinte? Auch die Betreuerin Frau A. sprach sich mehrfach bei Gericht und in Zusammenarbeit mit Frau Q. darüber aus, wie schwer die Betreuung auf Grund der psychischen Erkrankung mit Uneinsichtig sei. Wie passt das alles, wenn doch urplötzlich dann Frau Q., welche ein gutes, angesehenes Ansehen genießt mit einem ausgeglichenen, gesunden psychologischen Gutachten, nun schlagartig die schlimme, die psychisch kranke, die Erpresserin, schuldige sei? Erscheint es nicht seltsam, dass all das urplötzlich erfolgte, nachdem Frau RA. Sch. ebenfalls bei Richterin M. die massiven Lügen über Frau Q. berichtete? Das erklärt, dass auch Richterin M. auf einmal nichts mehr mit Frau Q. zu tun haben wollte, sie kühl abwies, als sie sich an Richterin M wendete, um die Wahrheit aufzuzeigen. Schlimmer noch, Richterin M. machte Frau Q. schlecht, wand sich selbst raus, nachdem einst der Gerichtspräsident, Richterin M. anschrieb und zum Vorfall, der Beschwerde und zur Befangenheit befragte. Richterin M. ging auf all diese Anfragen nicht ein, sondern, teilte lediglich mit, dass Frau Q. keine Verfahrensbeteiligte mehr sei, oder das sie ein Problem mit der Betreuungsabgabe gehabt habe und deshalb nun so handle, was wiederum nicht passt, nachdem Frau Q. es war, die die erneute Betreuungs – Übernahme via Landesgericht ablehnte und somit Stress mit ihrer einst Partnerin Frau A bekam, da Frau A. sie unbedingt zurück wollte. Wie passt hier irgendetwas zusammen? Doch warum ging der Gerichtspräsident denn0ch nicht darauf ein, nachdem auf seien Fragen gar nicht reagiert wurde?

Uns stellt sich hier noch eine andere Frage, im Frauenhaus scheint Frau RA Sch. auch bekannt zu sein, also ist es wohl auch nicht das erste Mal, dass sie Familien entzweit, trennt, fernhält, entfremdet und somit die komplette Kontrolle – Macht hat, ausübt?!

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