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Thema Arbeitsrecht – Welche Fristen muss ich als Arbeitnehmer beim Urlaub beachten?“

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklaert welche Fristen ein Arbeitnehmer beim Urlaub beachten muss

BildGrundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum Jahresende genommen haben. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch, verfällt er am Jahresende, es sei denn, der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen.

Ist der Arbeitnehmer gesund, muss ihn aber der Arbeitgeber belehren, dass sein (Rest-)Urlaub am Jahresende erlischt. Unterlässt der Arbeitgeber diese Belehrung, verfällt der Urlaub nicht.; etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer durchgängig arbeitsunfähig erkrankt ist.

In diesem Fall verfällt sein Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres. Beispiel: Der Urlaub für das Jahr 2024 verfällt am 31.03.2026, wenn der Arbeitnehmer durchgängig 2024, 2025 bis 31.03.2026 arbeitsunfähig krank ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im Falle der durchgängigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht über das Erlöschen seines Urlaubsanspruchs belehren.

Aber Achtung, wieder anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch, d.h. zwischen zwei Krankheitsintervallen, wieder gesund wird, wenn auch nur vorübergehend. Das Urlaubsrecht wird immer komplizierter.

Deshalb: Fragen Sie lieber einen Profi, beispielsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und darüber Fachanwalt für Erbrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Arbeitsrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen klassischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitszeit- und Vergütungsfragen, Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, Home-Office, Sonderzahlungen, Teilzeit- und Befristungsrecht, Urlaubsansprüche/-recht sowie Arbeitsvertragsgestaltung.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 089 / 44 232 990
fax ..: 0 89 / 44 232 9920
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Arbeitsrecht: Erfüllung Urlaub und häusliche Quarantäne bei Covid

Rechtsanwalt Thomas van Eimern (Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH) erläurtet eine Bundesarbeitsgerichtsentscheidung zur Erfüllung Urlaub und häusliche Quarantäne bei Covid.

BildMit Urteil vom 28.05.2024 – 9 AZR 76/22 – hat das Bundesarbeitsgericht judiziert, dass ein Arbeitgeber, der den Urlaub des Arbeitnehmers antragsgemäß bewilligt und das Urlaubsentgelt zahlt, der aber Kontakt mit einer Person hatte, die mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 infiziert war, weshalb die zuständige Behörde die Absonderung des nicht erkrankten Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne anordnet, den Urlaubsanspruch dennoch erfüllt.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und darüber Fachanwalt für Erbrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Arbeitsrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen klassischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitszeit- und Vergütungsfragen, Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, Home-Office, Sonderzahlungen, Teilzeit- und Befristungsrecht, Urlaubsansprüche/-recht sowie Arbeitsvertragsgestaltung.

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Thema Arbeitsrecht: Kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt die Frage ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen kann.

BildFür viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es angenehm, von zu Hause aus zu arbeiten, da sie dann Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen können.

Die immer wiederkehrende Frage ist dann: Kann der Arbeitgeber, der einige seiner Mitarbeiter im Home arbeiten lässt, verlangen, dass diese künftig wieder an ihren angestammten Arbeitsplatz in den Betrieb des Unternehmens zurückehren?

Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers. Aber Achtung: Das Weisungsrecht kann durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag eingeschränkt sein! Also: Wenn ein Betriebsrat existiert, Betriebsvereinbarung zeigen lassen; gleiches gilt entsprechend, wenn es einen Tarifvertrag gibt. Hier kann sich der Arbeitnehmer an die den Tarifvertrag schließende Gewerkschaft wenden. Noch besser: einen Profi im Arbeitsrecht, etwa einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen.

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„Send me an Angel“ – Welthit-Remake und Benefiz-Compilation für die Barber Angels e.V.

40 Jahre nach Veröffentlichung haucht die Stuttgarter Synthie-Pop-Band The Second Sight einem Welthit neues Leben ein – für einen guten Zweck

BildIm August 1984 eroberte das australische Quartett Real Life die Herzen der Musikfans im Land: Ihr Song „Send Me An Angel“ stand sechs Wochen auf der Nummer 1, verkaufte sich über 500.000 Mal und entwickelte sich zu einer der meistgespielten Radiosongs der Achtziger – ein Hit der Superlative.

Im Juni 2024 hatte die Stuttgarter Synthie-Pop-Gruppe The Second Sight dem Song ein akustisches Denkmal gesetzt: Pünktlich zum 40. Jahrestag des Chartentry erschien ein Remake des Welthits. Als dieses Claus Niedermeier hörte – Präsident der legendären Barber Angels Brotherhood, einer Internationale Vereinigung von Friseuren, die Bedürftigen kostenlos die Haare schneidet – war er sofort Feuer und Flamme. „Genau unser Sound“, freute er sich, „das soll unsere Hymne werden“. Dierk Budde, Mastermind bei Second Sight, ließ sich nicht lange bitten. Er produzierte einen rockigeren Mix und bat eine Abordnung der zum Singen ins Studio. Das Ergebnis liegt jetzt vor: „Send Me An Angel (Heavenly Mix´24)“ – ein Song mit und für die Barber Angels Brotherhood e.V.. Erscheinen wird es nicht nur Digital sondern auch als Leadtrack einer besonderen Charity-CD, die am 26. Juli erscheint: „The Barber Angel Rock Collection, Vol. 1“

Die Erlöse, mindestens 5 Euro pro Stück, kommen der Brotherhood zugute. Veröffentlicht wird auf 7hard, dem Label jenes Mannes der vor 40 Jahren einen „…entscheidenden Anteil an dem Erfolg des Songs hatte“, so Real-Life Songwriter und Sänger David Sterry (70) aus Melbourne: Hans Derer. Derer, damals Pressechef des Kult-Labels Intercord: „Ich freue mich riesig, dass dieser beseelte Song, wieder reaktiviert wird – vor allem zugunsten einer solch fantastischen Organisation wie den „Barber Angels“.

Eine Friseurin als Glücksengel
Stichwort Barber: Eine Friseurin war es auch, die vor 40 Jahren aktiv am Erfolg des Songs mitwirkte: Als Gewinnerin einer großangelegten „Meet your Star“-Aktion war sie der Glücksengel der Band Real Life. „Ilona was our „Angel of Fortune“ `erinnert sich Sterry. Denn sie war es, welche, initiiert von Derer, die Band bereits vor ihrem Erfolg in den USA als Gewinnerin einer großen Jugendzeitschrift besuchte. Was die Band gleich zum Start in die großen deutschen Teenie-Press-Magazine hievte. Damals so essentiell für einen Chart-Erfolg wie heute etwa Tiktok. Für Hans Derer indes war es nicht nur ein geschäftlicher Coup: Ilona wurde seine spätere Frau und Mutter seiner Tochter Kim Jana.

Doch zurück in die 80er: „Send Me An Angel“, war d e r Superhit des Sommers im Land und Real Life die dazugehörige Pop-Sensation. Und so kam es, dass die vier zur Promotour nach Deutschland eingeflogen wurden. Und einer ihrer ersten Wege führte geradewegs: zum Friseur. Glücksengel Ilona, damals noch Gesellin in einem Stuttgarter Salon, verpasste den Bandmitgliedern vor ihren Auftritten bei Chartshows wie „Formel Eins“ und Fotosessions für Magazine wie „Bravo“ die richtigen Frisuren. Heute, selbst Meisterin, führt sie selbst einen Friseursalon in Winnenden und freut sich natürlich ganz besonders, dass „Ihr“ Song heute der Barber Angels Brotherhood und damit den Ärmsten in unserer Gesellschaft hilft.

Die Barber Angels Brotherhood e.V.: 600 Einsätze in neun Jahren – 55.000 Obdachlose und Bedürftige frisiert
Und auch David Sterry im fernen Australien ist selig, dass sein Song wieder für Furore sorgt und noch mehr, dass dies auch einem guten Zweck zugutekommt!

Die Barber Angels Brotherhood, 2016 von dem Friseurmeister Claus Niedermeier gegründet, haben an mehr als 600 Einsätzen in ganz Deutschland, Österreich, Schweiz, Mallorca, Spanien Festland, Norwegen, Niederlande, Chile, Kolumbien und in Brasilien über 55.000 obdachlosen und bedürftigen Menschen kostenlos Haare und Bärte geschnitten.

Gegründet wurde die „Barber Angels Brotherhood e.V.“, so der richtige Name, am 27. November 2016. Seit 2017 ist die Friseurvereinigung als gemeinnütziger Verein eingetragen.
Claus Niedermaier selbst arbeitete nach seiner Friseurlehre in London, Paris und Mailand. Er machte seinen Meister und praktizierte unter anderem in Los Angeles. Seit 1992 betreibt er in Biberach an der Riß (Oberschwaben) seinen Salon „Figaro Claus“ mit zehn Mitarbeitern.

Die „Barber Angels Brotherhood“ zählen inzwischen weltweit mehr als 800 Mitglieder. Alle Mitglieder machen das in ihrer Freizeit, das heißt meist an Sonntagen oder Montagen. Sie zahlen zudem einen Clubbeitrag und erhalten dafür unter anderem einen Barber Angels Broterhood-Namen und die unverwechselbare Uniform „Barber Angels Brotherhood“-Kutte im Bikerstil.

Nächster Halt: Wacken
Ansonsten sind die Mitglieder um Claus Niedermaier sehr rührig: Sie sangen mit Roland Kaiser, wurden in Sendungen wie ZDF „Hallo Deutschland“ oder der SWR-Landeschau vorgestellt. Nächster großer Einsatz ist beim legendären Wacken Festival. Hier werden sie mit rund 35 Friseuren im Einsatz sein – und auch ihre erste eigene Benefiz-CD anbieten. Außer „Send Me An Angel“, dessen Chorus sie stimmgewaltig mitsangen, sind noch 20 weitere rockige Songs zu hören, performt von Acts, die wie das Label 7hard, auf Ihre Einnahmen verzichtet haben.

Erhältlich ist das Album im Handel oder unter www.sevenus.de/Shop

Von den Erlösen des Albums finanzieren die Angels die Aufwände ihrer Arbeit – Hygieneartikel, Reisekosten und noch vieles mehr.
Bleibt noch hinzuweisen, dass am 10.09. Claus Niedermaier in seiner Eigenschaft als Barber-Präsident nach Berlin eingeladen wird. Ob sich Bundespräsident Steinmeier allerdings die Haare schneiden lässt, bleibt dahingestellt…

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

7us media group GmbH
Herr Hans Derer
Alfred-Kärcher-Str. 10
71364 Winnenden
Deutschland

fon ..: +49 (0) 71 95 – 90780-80
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email : media@sevenus.de

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Thema Arbeitsrecht: Wie vermeiden Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt wie Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung vermeiden.

BildGegenstand von Gerichtsprozessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind häufig Streitigkeiten wegen Rückzahlung von Sonderzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld.

Das muss nicht sein, wenn einerseits der Zweck solcher Zahlungen – künftige Betriebstreue oder Gegenleistung für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistungen – den der Arbeitgeber verfolgt, im Arbeitsvertrag hinreichend angegeben und anderseits eine zulässige Stichtags -oder Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart wäre.

Im Grundsatz gilt folgendes:

Soll die Zahlung in der Vergangenheit bereits geleistete Arbeit abgelten, darf der Arbeitgeber die Auszahlung nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses knüpfen, d.h. er ist verpflichtet, die Zahlung zu leisten, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Dient dagegen die Zahlung künftiger Betriebstreue, muss der Arbeitgeber Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von EUR 100,00 stets auszahlen, bei solchen bis zu einem Monatsgehalt darf der Arbeitgeber die Auszahlung von einem Verbleib des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahres, bei solchen bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30.06. des Folgejahres abhängig machen. Verbleiben Zweifel, bitte immer einen „Profi“, z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen, zumal bei vertraglichen Bezugnahmen auf Tarifverträge andere Grundsätze gelten.

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