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Schnee- und Glatteis-Gefahr – Räumpflicht und Streupflicht unbedingt beachten

Bei Schnee und Glatteis drohen Stürze und hohe Haftungsansprüche. Eigen-tümer bzw. Mieter müssen Gehwege rechtzeitig räumen und streuen. Haft-pflichtversicherung schützt vor Ansprüchen.

Bild13.01.2026. Das Wetter in Deutschland ist ungemütlich kalt, teilweise werden noch starke Schneefälle und zweistellige Minusgrade erwartet. Zahlreiche Stürze auf Bürgersteigen und Straßen sind dabei vorprogrammiert. Die dadurch entstehenden Haftungsansprüche, überwiegend wegen Personenschäden, können durchaus hohe Summen erreichen. Deshalb gilt es, die Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis ernst zu nehmen, rät die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI). Für eventuelle Schadenersatzansprüche empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Verkehrssicherungspflicht, vor der eigenen Haustür zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. Unabhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen gilt in jedem Fall: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist GVI-Vorstand Jürgen Buck ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin.

Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen und Salz oder Sand zu streuen. Zu beachten ist dabei, dass in manchen Gemeinden die Verwendung von Streusalz verboten ist. Zwischen sieben und acht Uhr muss der Gehweg allerdings „verkehrssicher“ sein, am Samstag und Sonntag ab neun Uhr. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall erst einmal die Kosten zu tragen. Kommt es zu Schadenersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Privat-Haftpflichtversicherung.

Jürgen Buck weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht und Verkehrssicherungspflicht abseits der Immobilie hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Konkret heißt das im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten und Eis und Schnee vom Autodach entfernen. Auch das Freikratzen der Scheiben muss immer so erfolgen, dass der Blick auf die Straße uneingeschränkt möglich ist. Ein „Guckloch“ reicht bei weitem nicht aus. Es drohen Bußgelder und der Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Bei Schadensersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI) unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

GELD UND VERBRAUCHER Interessenvereinigung der Versicherten, Sparer und Kapitalanleger e.V. (GVI),
Herr Siegfried Karle
Neckargartacher Str. 90
74080 Heilbronn
Deutschland

fon ..: 07131-9133220
fax ..: 07131-91332119
web ..: https://www.geldundverbraucher.de
email : s.karle@geldundverbraucher.de

Die Geld und Verbraucher Interessenvereinigung der Versicherten, Sparer und Kapitalanleger e.V. (GVI) betreibt seit 1987 Verbraucherberatung und Verbraucheraufklärung in Finanzangelegenheiten. Ihr Ziel ist es, den Verbrauchern zu helfen, sich in dem unübersichtlichen Finanz- und Versicherungsmarkt besser zu Recht zu finden, Fehlentscheidungen zu vermeiden und vor allem Kosten zu senken.

Pressekontakt:

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Leise rieselt das Laub im Herbst – Räumpflicht und Haftungsfragen bei Laubunfällen

Bei Laubunfällen stellt sich die Haftungsfrage, wenn die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht erfüllt ist. Davor warnt die Verbraucherorganisation GVI.

Bild24.10.2025: Die Herbstblätter hängen noch an den Bäumen. Bald werden Straßen und Gehwege mit Laub bedeckt sein. In Verbindung mit Feuchtigkeit und unter Druck können die Blätter einen gefährlichen Schmierfilm auf den Straßen bilden. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt den Städten und Gemeinden, wird aber auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen. Bei Laubunfällen stellt sich die Haftungsfrage, wenn die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht erfüllt ist. Davor warnt die Verbraucherorganisation GVI.

Die Reinigungs- bzw. Räumpflicht von Gehwegen ist mit der Haftungsfrage der Schneeräumpflicht vergleichbar. Hauseigentümer bzw. Mieter sind verpflichtet, Gehwege vom Laub zu befreien. „Auch bei vermieteten Objekten haften Eigentümer bei Laubunfällen, es sei denn, die Pflicht wurde den Mietern im Mietvertrag übertragen“, so GVI-Präsident Siegfried Karle. Auch beim Thema Laub müssen Nachbarn Beeinträchtigungen hinnehmen. Sie sind zur Beseitigung des vom Wind auf ihr Grundstück gelangten Herbstlaubs verpflichtet. Details regelt das Nachbarschaftsrecht.

Kommt es nach Laubunfällen zu einem Haftpflichtfall, übernehmen Privathaftpflichtversicherungen und Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen die Regulierung der Haftungsfrage. „Um eine ausreichende Deckung zu gewährleisten, sollte die Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens fünf Millionen Euro abgeschlossen werden, besser noch höher“, betont der Experte.

Erläuterungen zur Haftungsfrage bei Laubunfällen und Hinweise zum Nachbarschaftsrecht stellt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher kostenlos unter www.geldundverbraucher.de in der Rubrik „Gratis“ zur Verfügung. Dort finden sich auch die Tipps „Räumpflicht und Streupflicht“. Zur Überprüfung einer bestehenden Haftpflichtversicherung steht unter der Rubrik „Gratis“ ebenfalls der kostenlose „Versicherungs-Check“ zur Verfügung.

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