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Digitaler Rosenkrieg: Wenn bei der Trennung das Passwort zur Waffe wird

Der Kampf um den Hund oder die Waschmaschine wird zunehmend durch den Streit um Cloud-Speicher, Streaming-Abos und Krypto-Wallets ersetzt.

Bild„In meiner Scheidungsberatung zeigt sich aktuell ein dramatischer Wandel: Der Kampf um den Hund oder die Waschmaschine wird zunehmend durch den Streit um Cloud-Speicher, Streaming-Abos und Krypto-Wallets ersetzt. Das digitale Leben ist längst genau so real wie das analoge, doch das Recht hinkt der Realität oft hinterher“, erklärt Rechtsanwalt Reinhard Scholz, Experte für Scheidungsrecht aus Münster.

Das „digitale Gedächtnis“ als Geisel

Wenn Paare sich trennen, beginnt oft ein stiller Krieg um den Zugriff auf das gemeinsame digitale Leben. In der Beratungspraxis zeigt sich immer häufiger, dass der Entzug von Zugangsdaten als Druckmittel eingesetzt wird.

Beispielsachverhalt aus der Praxis:
Ein aktueller Fall verdeutlicht die Brisanz: Nach einer Trennung änderte Herr K. das Passwort des gemeinsamen Google-Kontos, auf dem die Familienfotos der letzten fünf Jahre gespeichert waren. Die Ex-Partnerin verlor von einer Sekunde auf die andere den Zugriff auf ihr gesamtes „digitales Gedächtnis“. Da er der offizielle Vertragsinhaber des Accounts war, verweigerten die Provider jegliche Hilfe. Erst ein langwieriges anwaltliches Verfahren konnte die Herausgabe einer Datenkopie erzwingen – ein Szenario, das durch frühzeitige Vorsorge vermeidbar gewesen wäre.

Rechtliche Grauzone: Wer besitzt die Cloud?

Im deutschen Recht gilt meist das Prinzip der Vertragsinhaberschaft. Wer den Account erstellt hat, ist rechtmäßiger Partner des Anbieters. Das führt bei gemeinsam genutzten Diensten zu massiven Problemen:

Haftungsfalle Passwort: Wer das Passwort des Ex-Partners ohne dessen explizite Zustimmung weiter nutzt, riskiert eine Strafbarkeit wegen unbefugten Zugriffs auf Computersysteme nach § 202a StGB.

Kryptowährungen im Zugewinn: Bitcoin & Co. entziehen sich oft der klassischen Auskunft durch Banken. Wer keinen Zugriff auf die „Private Keys“ hat, steht im Ernstfall vor dem finanziellen Nichts, da die Aufdeckung versteckter Wallets forensische Expertise erfordert.

Strategien für die digitale Trennung

Rechtsanwalt Reinhard Scholz rät Betroffenen zu einer systematischen Vorgehensweise, idealerweise noch vor der offiziellen Trennung:

1. Bestandsaufnahme: Alle gemeinsamen Accounts, Cloud-Dienste und Abos auflisten
2. Datensicherung: Eigene Dokumente und Fotos auf einen privaten, unabhängig kontrollierten Speicher kopieren
3. Account-Hoheit: Passwörter für Konten, bei denen man selbst Vertragsinhaber ist, umgehend ändern.
4. **Auskunftsansprüche:** Digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen frühzeitig im Rahmen des Zugewinnausgleichs bewerten lassen.

„Wer heute vorsorgt und digitale Werte wie materielle Güter behandelt, spart sich im Ernstfall nicht nur Zeit und Geld, sondern auch den schmerzhaften Verlust unwiederbringlicher Erinnerungen“, so Rechtsanwalt Scholz abschließend.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 20
48143 Münster
Tel 0251 42634
E-Mail raescholz@t-online.de
Web www.ihre-scheidung.info oder www.scheidung-einreichen.com

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Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Reinhard Scholz
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Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit 2003 die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.

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Die Immobilie im Zugewinnausgleich: Was Sie bei Trennung und Scheidung wissen müssen

Bei Trennung und Scheidung rückt die Frage nach dem Umgang mit dem gemeinsamen oder im Alleineigentum stehenden Haus oder der Wohnung unweigerlich in den Fokus des Zugewinnausgleichs.

BildDie Immobilie ist für viele Ehepaare nicht nur ein Zuhause, sondern auch ein wesentlicher Vermögenswert. Kommt es zur Trennung und Scheidung, rückt die Frage nach dem Umgang mit dem gemeinsamen oder im Alleineigentum stehenden Haus oder der Wohnung unweigerlich in den Fokus des Zugewinnausgleichs.

Für die meisten Ehepaare in Deutschland, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei geht es nicht darum, das Vermögen beider Partner bei der Scheidung hälftig aufzuteilen, sondern den während der Ehe erzielten Wertzuwachs auszugleichen.

Was ist Zugewinn und wie wird er berechnet

Der Zugewinnausgleich zielt darauf ab, den Vermögenszuwachs beider Ehepartner, der während der Ehe erzielt wurde, gerecht zu verteilen. Dazu werden zwei Stichtage herangezogen:

* Anfangsvermögen: Das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Eheschließung, dem Stichtag für die Berechnung, besaß.
* Endvermögen: Das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, dem Stichtag für die Berechnung, besaß.

Der Zugewinn eines Partners ist die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen.

Ein negativer Zugewinn wird im Rahmen des Ausgleichs auf Null gesetzt. Anschließend werden die Zugewinne beider Partner miteinander verglichen. Derjenige Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichszahlung leisten.

Die Immobilie im Anfangs- und Endvermögen

Die Bewertung der Immobilie für den Zugewinnausgleich ist ein zentraler Punkt und kann ein sehr komplexer Vorgang sein:

* Immobilie als Anfangsvermögen: Hat ein Ehepartner die Immobilie bereits vor der Eheschließung besessen, gehört sie zu seinem Anfangsvermögen. Der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Eheschließung muss ermittelt werden. Wichtig: Eine Wertsteigerung dieser Immobilie während der Ehe fällt in den Zugewinn.
* Immobilie als Endvermögen: Die Immobilie gehört zum Endvermögen des Eigentümers zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Auch hier muss der Verkehrswert zum Stichtag ermittelt werden.
* Gemeinsam erworbene Immobilien: Wurde die Immobilie während der Ehe von den Ehepartnern gemeinsam als Miteigentümer erworben, gehört sie bei beiden Partnern jeweils hälftig zum Endvermögen. Hier muss ebenfalls der Verkehrswert zum Stichtag ermittelt werden.
* Erbschaften und Schenkungen: Immobilien, die ein Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, auch wenn sie erst während der Ehe erworben wurden. Dies wird als privilegierter Erwerb bezeichnet. Die ursprüngliche Erbschaft oder Schenkung selbst wird also nicht zum Zugewinn gezählt, sondern lediglich eine Wertsteigerung dieser geerbten oder geschenkten Immobilie während der Ehe.

Die Bedeutung des Verkehrswertes

Für eine gerechte Berechnung des Zugewinns ist die objektive Wertermittlung der Immobilie zum jeweiligen Stichtag (Tag der Eheschließung bzw. Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) unerlässlich. Dabei ist der sogenannte Verkehrswert maßgeblich, also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Oftmals reicht die bloße Schätzung der Ehepartner nicht aus, da hier schnell unterschiedliche Meinungen zu erbitterten Streitigkeiten führen können. In der Praxis wird daher häufig ein unabhängiger Sachverständiger (Immobilienwertgutachter) beauftragt, ein fundiertes Gutachten zu erstellen. Die Kosten hierfür tragen in der Regel beide Parteien hälftig.

Berücksichtigung von Darlehen und Lasten

Wichtig ist, dass bei der Bewertung der Immobilie für den Zugewinnausgleich auch die damit verbundenen Lasten berücksichtigt werden. Ist die Immobilie mit einem Darlehen belastet, wird für die Berechnung des Vermögenswerts der Wert der Immobilie um die noch offenen Schulden reduziert. Nur der Netto-Immobilienwert fließt in die Berechnung des Anfangs- bzw. Endvermögens ein.

Strategien für den Umgang mit der Immobilie im Zugewinnausgleich

Sind die Werte ermittelt, stellt sich die Frage, wie die Ausgleichsforderung beglichen werden kann. Hier gibt es verschiedene Optionen, die oft eng mit dem Schicksal der Immobilie verbunden sind:

* Auszahlung aus vorhandenem Vermögen: Der ausgleichspflichtige Partner zahlt die Forderung aus seinem sonstigen Vermögen.
* Immobilienübertragung: Der ausgleichspflichtige Partner überträgt seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie auf den anderen Partner und diese Übertragung wird ganz oder teilweise auf die Ausgleichsforderung angerechnet. Dies ist die häufigste Lösung, wenn ein Partner die Immobilie behalten möchte.
* Verkauf der Immobilie: Die Immobilie wird verkauft und der Erlös, nach Abzug eventueller Restschulden, wird aufgeteilt. Dies ist oft die sauberste Lösung, da Liquidität geschaffen wird, die für den Zugewinnausgleich genutzt werden kann.
* Darlehensaufnahme: Der ausgleichspflichtige Partner nimmt ein Darlehen auf, um die Ausgleichsforderung zu erfüllen.

Fazit

Die Immobilie ist im Zugewinnausgleich ein zentraler und oft emotional behafteter Punkt. Eine faire und rechtssichere Lösung erfordert eine präzise Wertermittlung. Ohne genaue Kenntnis der Werte können keine tragfähigen Entscheidungen getroffen werden.

Es ist unerlässlich, sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Dieser kann nicht nur die korrekte Berechnung des Zugewinnausgleichs sicherstellen, sondern auch die verschiedenen Optionen für den Umgang mit der Immobilie aufzeigen und dabei helfen, eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden, idealerweise ohne eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung. Ein unabhängiges Immobilienwertgutachten ist dabei oft eine sinnvolle und investitionswürdige Grundlage.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 35, 48143 Münster

Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz – Online Scheidung einfach günstig unter www.scheidung-einreichen.com oder www.ihre-scheidung.info

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Das gemeinsame Zuhause in der Krise: Was mit der Immobilie bei Trennung und Scheidung geschieht

Wenn die Trennung oder Scheidung ansteht, wird die Immobilie nicht zuletzt wegen der damit verbundenen komplexen rechtlichen und finanziellen Fragen zu einen zentralen Streitpunkt.

BildWenn eine Ehe oder Partnerschaft in die Brüche geht, steht nicht nur das emotionale Leben Kopf, sondern oft auch das gemeinsame Zuhause im Mittelpunkt komplexer rechtlicher und finanzieller Fragen. Die Immobilie, einst Symbol der Verbundenheit, wird im Trennungs- und Scheidungsprozess zu einem zentralen Streitpunkt. Eine frühzeitige Klärung und fundierte Informationen sind essenziell, um unnötige Konflikte und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten Grundsätze rund um die Immobilie bei Trennung und Scheidung in Deutschland:

Wer ist Eigentümer? Der Blick ins Grundbuch

Die erste und wichtigste Frage betrifft die Eigentumsverhältnisse der Immobilie. Entscheidend ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist:

o Beide Ehepartner als Miteigentümer: Dies ist der häufigste Fall bei gemeinsam erworbenen Immobilien. Beide Partner haben gleiche Rechte und Pflichten bezüglich des Hauses oder der Wohnung.

o Ein Ehepartner als Alleineigentümer: Hat einer der Partner die Immobilie bereits vor der Ehe besessen, geerbt oder durch Schenkung erhalten, bleibt er in der Regel Alleineigentümer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der andere Partner keinerlei Ansprüche hat, insbesondere im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

Die Trennung oder Scheidung ändert nichts an den eingetragenen Eigentumsverhältnissen. Eine Änderung muss vielmehr ausdrücklich vereinbart und notariell beurkundet werden.

Wohnrecht und Nutzungsentschädigung während der Trennung

Nach der Trennung stellt sich oft die Frage, wer im gemeinsamen Haus wohnen bleibt. Grundsätzlich haben beide Miteigentümer das gleiche Recht, die Immobilie zu nutzen. Eine automatische Auszugsverpflichtung gibt es nicht. Bleibt nur ein Partner im Haus, kann dem anderen eine sogenannte Nutzungsentschädigung zustehen. Bei Uneinigkeit kann das Familiengericht eine Regelung treffen, insbesondere wenn Kinder betroffen sind oder ein Härtefall vorliegt.

Der Immobilienkredit: Eine gemeinsame Last

Ist die Immobilie mit einem gemeinsamen Darlehen belastet, haften beide Ehepartner gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung – auch nach der Trennung. Zahlt nur ein Partner die Raten, kann er die Hälfte der Zahlungen vom anderen zurückfordern. Eine Entlassung aus der Haftung ist nur mit Zustimmung der Bank möglich, die dies in der Regel nur bei ausreichender Bonität des verbleibenden Partners gewährt.

Zugewinnausgleich: Die Wertsteigerung zählt

In Deutschland leben die meisten Ehepaare ohne Ehevertrag im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird (der sogenannte Zugewinn), bei einer Scheidung hälftig ausgeglichen wird. Auch die Wertsteigerung einer Immobilie fällt unter den Zugewinn, selbst wenn nur ein Partner als Eigentümer im Grundbuch steht.

Beispiel: Eine Immobilie, die zu Beginn der Ehe 200.000 Euro wert war und bei Zustellung des Scheidungsantrags 300.000 Euro, hat einen Zugewinn von 100.000 Euro erzielt. Dieser Betrag wird hälftig auf beide Partner aufgeteilt. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen.

Erbschaften oder Schenkungen, die ein Partner während der Ehe erhält, zählen zum sogenannten privilegierten Anfangsvermögen und bleiben grundsätzlich im Alleineigentum. Lediglich eine Wertsteigerung dieser Immobilie während der Ehezeit kann in den Zugewinn fallen.

Für eine faire und rechtssichere Berechnung des Zugewinns ist im Regelfall ein Immobilienwertgutachten unerlässlich.

Optionen für die gemeinsame Immobilie nach der Scheidung

Haben sich die Partner auf die Scheidung geeinigt, müssen sie eine Lösung für die gemeinsame Immobilie finden. Die wichtigsten Optionen sind:

1. Verkauf der Immobilie: Dies ist oft die einfachste und konfliktärmste Lösung. Der Erlös wird nach Abzug der Restschuld und der Verkaufskosten aufgeteilt.

2. Auszahlung eines Partners: Ein Ehepartner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus. Dies erfordert eine genaue Wertermittlung der Immobilie und eine entsprechende Finanzierungsmöglichkeit für den übernehmenden Partner. Dabei sollte auch die Entlassung des weichenden Partners aus der gemeinsamen Kreditverpflichtung mit der Bank geklärt werden.

3. Realteilung der Immobilie: Ist die Immobilie baulich dafür geeignet, kann sie in zwei getrennte Wohneinheiten umgewandelt werden, wobei jeder Partner eine Einheit erhält.

4. Vermietung der Immobilie: Die Immobilie wird vermietet und die Einnahmen sowie Kosten werden geteilt. Dies kann eine Option sein, wenn keiner der Partner die Immobilie alleine halten kann oder möchte, beide Partner aber nicht verkaufen wollen.

5. Übertragung auf gemeinsame Kinder: Unter bestimmten Umständen kann die Immobilie auf die gemeinsamen Kinder übertragen werden. Hierbei sind schenkungs- und erbrechtliche Aspekte zu beachten.

6. Teilungsversteigerung: Können sich die Ehepartner nicht einigen, kann jeder Partner eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Dabei wird die Immobilie öffentlich versteigert und der Erlös aufgeteilt. Dies ist oft die letzte und häufig finanziell ungünstigste Option, da der erzielte Verkaufspreis unter dem Marktwert liegen kann.

Steuerliche Aspekte

Bei der Veräußerung oder Übertragung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung sind auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. So kann unter Umständen die Spekulationssteuer anfallen, wenn die Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Erwerb veräußert wird und nicht selbst genutzt wurde. Die Grunderwerbsteuer fällt in der Regel nicht an, wenn die Übertragung der Immobilie im Rahmen der Scheidung erfolgt.

Fazit und Empfehlung:

Die Immobilie bei Trennung und Scheidung ist ein komplexes Thema, das weitreichende finanzielle und persönliche Folgen haben kann. Eine einvernehmliche Lösung ist in der Regel der beste Weg, um unnötige Kosten und emotionale Belastungen zu vermeiden.
Es ist dringend ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Ein erfahrener Familienrechtler kann die individuellen Gegebenheiten prüfen, die Rechte und Pflichten beider Partner aufzeigen und bei der Suche nach einer fairen und rechtssicheren Lösung unterstützen. Gegebenenfalls kann auch ein unabhängiger Immobiliensachverständiger hinzugezogen werden, um den Verkehrswert der Immobilie objektiv zu ermitteln. Eine wohlüberlegte und auf die jeweilige Situation zugeschnittene Vorgehensweise hilft, den Trennungs- und Scheidungsprozess so reibungslos wie möglich zu gestalten.

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Eine Lösung für die gemeinsame Immobilie nach der Scheidung finden

Sascha Rückert von Rückert Immobilien informiert über Eigentumsübertragung, Vermietung und Verkauf

Nach einer Scheidung stehen Paare vor einer schwierigen Entscheidung bezüglich des gemeinsamen Hauses oder der gemeinsamen Wohnung. Ihnen bieten sich verschiedene Optionen: die Eigentumsübertragung, die Vermietung, der Verkauf oder die Teilungsversteigerung. Geschäftsführer Sascha Rückert von Rückert Immobilien in Wiesbaden erläutert die Vor- und Nachteile.

1. Eigentumsübertragung: Möchte einer der Ex-Partner in der Immobilie verbleiben, kann die Eigentumsübertragung mit einer Auszahlung des anderen Partners eine Lösung sein. „Diese Option bietet dem Verbleibenden Sicherheit, erfordert aber auch eine hohe finanzielle Belastbarkeit“, erklärt Sascha Rückert. Es sei daher ratsam, sich vorab über Punkte in Bezug auf den gemeinsamen Kredit, Unterhaltsfragen und den Zugewinnausgleich von einer Expertin oder einem Experten beraten zu lassen. Die Eigentumsübertragung eignet sich vor allem dann, wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind. Diese können so weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld aufwachsen.

2. Vermietung: Eine weitere Möglichkeit ist die Vermietung des Hauses oder der Wohnung in Wiesbaden oder der Region. Diese Option setzt jedoch ein gutes Verhältnis zwischen den Ex-Partnern voraus, da die Verwaltung der Immobilie weiterhin gemeinschaftlich erfolgen muss. Sie eignet sich für alle, die ihre Wohnung oder ihr Haus aktuell nicht mehr bewohnen möchten, diese oder dieses aber beispielsweise später einmal an ihre Kinder vererben möchten.

3. Verkauf: Der Verkauf der Immobilie ist oft die beste Lösung für Paare, die einen klaren Trennstrich ziehen möchten, auch finanziell. „Ein Hausverkauf ermöglicht es beiden Ex-Partnern, einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen, ohne sich weiter um die gemeinsame Immobilie kümmern zu müssen“, so Sascha Rückert.

4. Teilungsversteigerung: Ist eine Einigung über den Verkauf nicht möglich, bleibt noch die Teilungsversteigerung. Dabei wird die Immobilie zwangsversteigert, was häufig zu einem geringeren Erlös führt. „Eine Teilungsversteigerung sollte nur als letztes Mittel in Erwägung gezogen werden, da der erzielte Preis oft nicht den tatsächlichen Wert der Immobilie widerspiegelt“, erklärt der Geschäftsführer.

Unabhängig von der gewählten Option ist es wichtig, die Entscheidung gut zu durchdenken und sich professionell beraten zu lassen. „Wir bei Rückert Immobilien stehen den Betroffenen zur Seite und helfen dabei, die für alle Beteiligten beste Lösung zu finden“, sagt Sascha Rückert. Interessenten können den Immobilienmakler in Wiesbaden, der auch als Immobilienmakler für Mainz und die Region aktiv ist, und seine Kollegen telefonisch unter 0611-18 5 18 28 erreichen.

Mehr Wissenswertes zum Thema gibt es auf https://www.rueckert-immobilien.de.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rückert Immobilien GmbH & Co. KG
Herr Sascha Rückert
Rheingaustraße 51
65201 Wiesbaden
Deutschland

fon ..: 0611 / 1851828
fax ..: 0611 / 1851829
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email : kontakt@rueckert-immobilien.de

Bereits seit 1996 ist Rückert Immobilien in Wiesbaden ansässig. Neben Beständigkeit sind Innovationskraft und ein besonders hochwertiges Marketing wichtige Merkmale der Arbeit, um sich mittels verschiedener Alleinstellungsmerkmale von „Hobbymaklern“, aber auch manchen professionellen Mitbewerbern abzusetzen. Eigentümern bietet Rückert Immobilien ein strukturiertes und hocheffizientes Konzept, um das bestmögliche Ergebnis innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erreichen.

Pressekontakt:

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Frau Maren Tönisen
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