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Beamtenrecht: Amtsangemessene Alimentation (hier: Besoldungswiderspruch 2026)

BVerfG kippt Berliner Besoldung: Beamte, Richter und Pensionäre sollten ihre Nachzahlungsansprüche sichern – mit Widerspruch bis zum 31.12.2026. Fachanwälte erklären, worauf es ankommt.

BildBundesverfassungsgericht erklärt Berliner Besoldung 2008 bis 2020 weit überwiegend für verfassungswidrig – warum Beamte, Richter und Versorgungsempfänger ihre Ansprüche für 2026 bis zum 31.12.2026 sichern sollten

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 20/17 u.a. (veröffentlicht am 19.11.2025)

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldung der Berliner Landesbeamten der Besoldungsordnung A für die Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt – und zugleich die Maßstäbe fortentwickelt, nach denen die Verfassungsmäßigkeit jeder Besoldung in Bund und Ländern zu prüfen ist. Die Entscheidung betrifft formal Berlin, ihre Wirkung reicht jedoch weit darüber hinaus: Allein in Nordrhein-Westfalen wurden für das Jahr 2025 über 100.000 Besoldungswidersprüche eingelegt.

Kernaussagen

Neue Prüfungsmaßstäbe: Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt vor, wenn die Besoldung „evident unzureichend“ ist; maßgeblich ist eine aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete Mindestbesoldung und deren ordnungsgemäße Fortschreibung.

Länderübergreifende Bedeutung: Die Maßstäbe sind besoldungsordnungs- und länderübergreifend angelegt; Verwaltungsgerichte mehrerer Länder haben bereits Vorlagebeschlüsse gefasst, weitere Verfahren – auch zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen und beim Bund – sind anhängig.

Zeitnahe Geltendmachung: Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn er im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht wird. Wer den Widerspruch für 2026 nicht bis zum 31. Dezember 2026 einlegt, verliert mögliche Ansprüche für dieses Jahr in aller Regel unwiederbringlich. Ein Widerspruch wirkt nicht automatisch für Folgejahre fort.

Verfahren: Üblicherweise wird der Widerspruch im Hinblick auf die anhängigen Muster- und Vorlageverfahren ruhend gestellt; Ruhen und Verzicht auf die Einrede der Verjährung sollten ausdrücklich beantragt und bestätigt werden. Je nach Besoldungsgruppe, Zeitraum und Kinderzahl können sich spätere Nachzahlungen auf vier- bis fünfstellige Beträge addieren.

Einordnung für die Praxis

Betroffen sind Beamte, Richter und Staatsanwälte ebenso wie Versorgungsempfänger, deren Ruhegehalt an einer zu niedrigen Besoldung teilnimmt. Besondere Erfolgsaussichten bestehen häufig bei Beamten mit drei und mehr Kindern, für die gesteigerte Alimentationsanforderungen gelten. Formulierungsfehler – etwa ein fehlender Bezug auf alle Besoldungsbestandteile oder ein fehlender Antrag auf Verjährungsverzicht – können Ansprüche entwerten.

Baiker & Richter: Vertretung im Besoldungsrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Beamten- und Besoldungsrecht – sowohl Dienstherren/Behörden als auch Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Wir prüfen die individuelle Besoldungssituation, legen Widersprüche fristwahrend ein, beantragen Ruhen und Verjährungsverzicht und führen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten; für Behördengruppen, Personalräte und Verbände bieten wir Sammelmandate an.

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Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG

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Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.

Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.

Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.

Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.

Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

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Wirtschaft

Der perfekte Zusatz für Beamte/Beamtinnen

Ergänzend zur Beihilfe optimal abgesichert mit der LVM

BildDie sogenannte Beihilfe, welche gezahlt wird, wenn ein Krankheitsfall bei Beamten/Beamtinnen eintritt, übernimmt nur einen Teil der Krankheitskosten. Für die restlich entstandenen Kosten bedarf es dann einer privaten Krankenversicherung, welche diese Kosten übernimmt. Die LVM Versicherung mit Sitz in Münster bietet hier einen maßgeschneiderten Krankenversicherungsschutz – für Beamte/Beamtinnen, Beamtenanwärter/Beamtenanwärterinnen und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen.

Der ambulante, der stationäre und der zahnärztliche Bereich bilden die Basis für eine Grundversicherung des LVM-Versicherungsschutzes für Beamte/Beamtinnen. Sie deckt zusammen mit der Beihilfe 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten ab. „Darüber hinaus kann der Kunde ganz nach seinem persönlichen Bedarf verschiedene Ergänzungstarife hinzuwählen“, erläutert LVM-Vertrauensmann John Pierre Galrao, der in der Hansestadt Bremen direkt an der Schlachte eine Versicherungsagentur betreibt. Mithilfe dieser LVM-Ergänzungstarife ist es sehr gut machbar, die teils beachtlichen und nicht beihilfefähigen Kosten zu decken. Beispielsweise für Sehhilfen oder teuren Zahnersatz.

Besonders profitieren tun junge Berufsstartende und beihilfeberechtigte Studierende. Diese zahlen für den LVM-Krankenversicherungsschutz besonders niedrige Beiträge. „Sie erhalten dabei aber die gleichen umfassenden Leistungen wie nach ihrer Ausbildung“, betont der Bremer Agenturinhaber.

Falls diese Konditionen Ihr Interesse geweckt haben sollte, berät Sie John Pierre Galrao in seiner Versicherungsagentur in der Martinistraße gerne.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

LVM Versicherung
Herr John Pierre Galrao
Martinistr. 24
28195 Bremen
Deutschland

fon ..: 042133004880
web ..: http://www.galrao.lvm.de
email : info@galrao.lvm.de

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Welche Krankenversicherung für Beamte die richtige ist: gesetzlich oder privat

Wenn der Beamtenstatus erst einmal erreicht ist, ändert sich für viele frische Beamte so einiges.

Neben den neuen Aufgaben in der jeweiligen Dienststelle erhalten Beamte mit ihrem neuen Status aber auch einige Rechte. Dazu zählt vor allem das Recht auf Beihilfe durch den Dienstherren. Die Beihilfe ist eine Unterstützungsleistung des Dienstherren für die Beamten, die bestimmte prozentuale Anteile an den Kosten von Gesundheitsleistungen decken. Die Höhe der Anteile unterscheidet sich je nach Bundesland und den familiären Verhältnissen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten. Mit dem Erhalt der Beihilfe entfällt aber nicht die allgemeine Versicherungspflicht, die Arbeitnehmer jeglicher Art wahrnehmen müssen. Damit Beamte und auch ihre Familien die Beihilfe voll ausschöpfen und von allen Vorteilen profitieren können, muss die richtige Versicherungsform ausgewählt werden und es stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche oder eine private Versicherung vorteilhafter ist.

Krankenversicherung und Beihilfe: deshalb macht es einen Unterschied

Die Beihilfe durch den Dienstherren soll die Gesundheit seiner Beamten und ebenfalls deren Familien absichern. Aber diese Gesundheitsabsicherung durch den Dienstherren entspricht nicht dem Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung in der freien Wirtschaft. Denn dort, wo Arbeitgeber die Hälfte des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags ihrer Arbeitnehmer übernehmen, werden in der Regel nicht die gesundheitlichen Vorsorge- und Behandlungsleistungen der Arbeitnehmer übernommen. Bei der Beihilfe ist dies der Fall: Wird eine medizinische Behandlung benötigt, werden ihre Kosten durch den Dienstherren anteilig übernommen bzw. zurückerstattet. Ein Restbetrag bleibt – und wie mit diesem Restbetrag umgegangen wird, macht den großen Unterschied der beiden Kassentypen aus.

Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden schnell feststellen, dass die Versicherungsverträge der gesetzlichen Kassen nicht wirklich auf die Anspruchsberechtigung der Beamten auf Beihilfe ausgelegt sind. Während Arbeitgeber in der Privatwirtschaft die Hälfte des Versicherungsbeitrags ihrer gesetzlich versicherten Arbeitnehmer übernehmen, übernimmt der Dienstherr nur einen geringen Anteil an den Beiträgen ihrer gesetzlich versicherten Beamten. Das bedeutet, dass Beamte den Großteil des vollen Krankenversicherungsbeitrags zahlen müssen. Da die monatlichen Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen nach der Höhe des Einkommens bemessen werden, kann der Beitrag je nach Einkommen der Beamten bis zu 800 Euro monatlich ausmachen. Daneben bieten die gesetzlichen Versicherer Beamten trotz Beihilfe keinen größeren Leistungsumfang an. Besonders dann, wenn etwa kostspielige Zahnbehandlungen und andere notwendige medizinische Behandlungen anstehen, kommt es daher bei gesetzlichen Versicherungen für Beamte oft zu Versorgungslücken.

Vorteile der privaten Krankenversicherung für Beamte

Da die gesetzlichen Krankenversicherungen oft nur unzureichende Vorteile für Beamte mit Beihilfeanspruch bieten, besonders wenn es um die Höhe der Versicherungsbeiträge und den Umfang des Leistungskataloges geht, lohnt sich der Vergleich mit den Angeboten privater Krankenversicherer. Ein solcher Vergleich lässt sich einfach und schnell bei verschiedenen Vergleichsportalen online durchführen, beispielsweise bei beamten-infoportal.de. Denn private Versicherer haben wesentlich mehr Möglichkeiten, ihre Versicherungsangebote individuell an die Lebens- und Berufsverhältnisse ihrer Versicherungsnehmer anzupassen. So bieten viele private Krankenversicherer ihren verbeamteten Kunden spezielle Beamtenversicherungen an, die exakt auf den jeweiligen Beihilfeanspruch angepasst sind. Schließlich profitieren dabei sowohl die Krankenversicherer als auch die Beamten in der privaten Krankenversicherung, da durch die Beihilfe einen großen Teil der Kosten für medizinische Behandlungen – je nach Familienstand und Bundesland sind es 50 % bis 70 % – bereits gedeckt ist und daher besonders günstige Versicherungstarife für die Beamten generiert werden können, die gleichzeitig deutlich mehr Leistungen für medizinische und gesundheitliche Vorsorgen, Behandlungen und Untersuchungen abdecken.

Beihilfeanspruch für Ehepartner und Familie des Beamten

Daher empfiehlt es sich für Beamte besonders, die Angebote von privaten Versicherungen mit den gesetzlichen Versicherungsangeboten zu vergleichen. Denn nicht zuletzt profitiert auch der Ehepartner oder Ehepartnerin sowie die Kinder des beihilfeberechtigten Beamten. So erhalten Ehepartner je nach eigenem Einkommen einen Beihilfeanspruch bis zu 70%, der auch im Ruhestand oder selbst im Todesfall des Ehepartners bestehen bleibt. Kinder von Beamten erhalten ebenso Beihilfeanspruch bis zu 80% und bis zu ihrem 26. Lebensjahr. So sichert der Dienstherr nicht nur die Familie, sondern auch die Familien- und Lebensplanung seiner Beamtinnen und Beamten ab, die ihren Beitrag dazu durch die richtige Wahl der passenden privaten Krankenversicherung leisten können.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Beamten Infoportal
Herr Norman Vogt
Schwetzinger Str. 32
68782 Brühl
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