Tag Archives: Betreuungsrecht

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Thema Betreuungsrecht: Der Wille betreuter Menschen und die Umsetzung durch Betreuer

Rechtsanwältin Susanne Kilisch erklärt wie der Wille betreuter Menschen ermittelt wird und die Umsetzung durch Betreuer erfolgen soll.

BildZentrale Pflicht für Betreuer zur Ausübung ihres Amtes besteht darin, die Betreuung nach den Wünschen des Betreuten zu führen. Diese sog. Wunschbefolgungspflicht gilt für das gesamte Betreuungsverfahren, also für alle Aufgabenbereiche.

Diese Wunschbefolgungspflicht ist ausschließlich an die persönlichen und finanziellen Ressourcen des einzelnen Betreuten geknüpft und steht ausdrücklich seit 01.01.2023 nicht (mehr) in Zusammenhang mit dem objektiven Wohl des Betreuten. Entscheidend ist also, was subjektiv für jeden einzelnen Betreuten „Wohl“ bedeutet und erfordert.

Auf keinen Fall dürfen Wünsche betreuter Menschen allein deshalb übergangen werden, weil sie womöglich von durchschnittlichen gesellschaftlichen Ansichten abweichen oder objektiv unvernünftig erscheinen.

Leider wird dies in vielen Betreuungsverfahren immer noch verkannt.

Sofern Betreuer in ihren Entscheidungen und Handlungen für den Betreuten von den Wünschen des Betreuten abweichen oder die Wünsche für unbeachtlich halten, gilt dafür ein strenger Maßstab und ist nur unter den Voraussetzungen des § 1821 Abs. 3 BGB möglich.

Nach § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB haben Betreuer den Wünschen von betreuten Personen nicht zu entsprechen, sofern „_die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann._“

oder nach § 1821 Abs. 3 Nr. 2 BGB _“dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.“_

Im Rahmen von in unserer Kanzlei geführten Mandate stellen wir fest, dass Betreuer nicht nur die Wunschbefolgungspflicht missachten, sondern schon nicht dazu bereit sind, Wünsche von Betreuten zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn diese zu ermitteln.

In besonders bemerkenswerten Einzelfällen besteht diese Pflichtwidrigkeit in Nichtstun oder gipfelt in Handeln gegen den Willen betreuter Personen. In anderen Fällen werden Anliegen von Betreuten rundweg abgelehnt. Es kann sich dabei um Betreuungsverfahren handeln, in denen Betreute derartige Situationen über lange Zeiträume hinnehmen, weil sie resigniert haben oder nicht darüber informiert sind, dass es sich dabei um Tatbestände handelt, die die Eignung des Betreuers in Frage entfallen lassen und einen Betreuerwechsel rechtfertigen können.

Inhaltlich handelt es dabei zum Teil um massivste finanzielle Beschränkungen, die Betreuten von Betreuern nach eigenen Maßstäben aufgezwungen werden. Dies obwohl umfangreiche finanzielle Ressourcen vorhanden sind und vor der Betreuung ein völlig anderer Lebensstil praktiziert wurde.

Verfügungsgeld für Lebenshaltungskosten wird in zu geringer Höhe bereitgestellt, Urlaubsreisen und Restaurantbesuche versagt, die bisherigen Lebenshaltungskosten und der bisherige Lebensstil für zu aufwändig betrachtet. Beeinträchtigen Menschen werden persönliche Beschränkungen auferlegt, indem sie vermeintlich „freiwillig“ in stationären Einrichtungen belassen werden, obwohl diese sich nichts mehr wünschen, als ein privates Leben in zur Verfügung stehenden anderen Wohnformen zu führen.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
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Deutschland

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fax ..: 0 89 / 44 232 99 – 20
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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Rechtsanwalt Christoph Wolters berät zum Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für Unverheiratete

Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für Unverheiratete besteht gleichermaßen für Mütter und Väter, je nachdem, wer die Betreuung des Kindes übernimmt.

BildZunächst; dieser Anspruch besteht gleichermaßen für Mütter und Väter, je nachdem, wer die Betreuung des Kindes übernimmt, wobei die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nur für die Kindesmutter gilt. Der Anspruch richtet sich gegen den Kindesvater. Außerdem besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten von Schwangerschaft und Entbindung.

Kann danach ein Elternteil, also Kindesmutter und ab jetzt auch der Kindesvater wegen dieses Kindes nicht für den eigenen Unterhalt sorgen, ist der andere Elternteil erst einmal drei Jahre lang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, sofern natürlich Leistungsfähigkeit und Bedarf besteht.

In den ersten drei Jahren kann sich der betreuende Elternteil ganz auf die Betreuung des Kindes konzentrieren und muss keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen.

Aber auch danach kann es durchaus einen weitergehenden Unterhaltsanspruch geben, sofern die Betreuung des Kindes den betreuenden Elternteil ganz oder zum Teil an einer Erwerbstätigkeit hindert.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Betreuungsrecht: Gericht soll Wünsche des Betroffenen bei der Betreuerauswahl auch bei Ablehnung folgen

Rechtsanwältin Susanne Kilisch beantwortet die Frage ob Gerichte Wünsche des Betroffenen bei der Betreuerauswahl auch bei Ablehnung folgen sollen.

BildLehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran – anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen – zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 30.6.2021 – XII ZB 133/21 hierzu folgenden Fall entschieden:

Für die Betroffene, die an geistiger Behinderung leidet, ist eine Betreuung eingerichtet. Die Mutter der Betroffenen war Betreuerin, die sodann verstorben ist. Danach wurde die Schwester der Betroffenen (Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt. Die beiden weiteren Schwestern der Betroffenen wurden als Ersatzbetreuerinnen (Beteiligte zu 2 und 3) bestellt. Nachdem es zwischen den drei Schwestern über die Versorgung der Betroffenen zu Spannungen und Meinungsverschiedenheiten führte, wurde neben der Beteiligten zu 1 eine Berufsbetreuerin bestellt.

Die Betroffene und die Beteiligte zu 1 legten hiergegen Rechtsbeschwerde ein, welche auch Erfolg hat. Die Angelegenheit wurde zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 

Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene habe nicht vorgeschlagen, die Berufsbetreuerin nicht weiter als Betreuerin zu bestellen. In der Anhörung habe allerdings die Betroffene vor dem Amtsgericht angegeben, nur von der Beteiligten zu 1 betreut werden zu wollen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene den grundsätzlich beachtlichen Wunsch geäußert hat, die Berufsbetreuerin nicht zur Betreuerin zu bestellen, das Landgericht diesen Wunsch aber unberücksichtigt gelassen hat. Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich. Es soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. An der Berücksichtigung des negativen Betreuervorschlags der Betroffenen fehlt es vorliegend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insoweit zu einer anderen Betreuerauswahl gekommen wäre, hätte es die im Hinblick auf die Berufsbetreuerin geäußerte ablehnende Haltung der Betroffenen in seine Erwägungen einbezogen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Betreuungsrecht: Psychisch kranke junge Erwachsene – Die Rechtslage für die Eltern

Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH beantwortet die Frage der Rechtslage für die Eltern von psychisch kranken jungen Erwachsenen.

BildDie Tatsache, dass jeder Volljährige mit Eintritt des 18. Lebensjahres für sich selbst verantwortlich ist und die gesetzliche Vertretungsmacht für die Eltern ab diesem Zeitpunkt wegfällt, ist vielen Familien nicht bewusst. Dass es zum Ausschluss eines Betreuungsverfahrens für den Krankheitsfall dringend erforderlich ist, eine gut beratene Vorsorgevollmacht zu errichten, verorten die meisten Menschen zeitlich immer noch ins mittlere bis hohe Alter. 

Fatale Auswirkungen kann diese Nachlässigkeit im Falle einer psychischen Erkrankung in jedem Alter auslösen – selbstverständlich auch für junge Erwachsene (und ihre Familien). 

Einleitend ist festzustellen, dass die Zahl von psychisch erkrankten jungen Menschen steigt. Zahlreiche in unserer Kanzlei bearbeitete Mandate belegen, dass eine relativ hohe Zahl psychisch erkrankter Personen im Alter von 18 bis 22 Jahren vorliegt.

Bis es dazu kommt, dass diesen Betroffenen medizinisch und/oder therapeutisch geholfen werden kann, gehen die Familien einen langen und schmerzlichen Weg, der (mangels ausreichender Vorsorgevollmacht) überraschend schnell in eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer im Wege der einstweiligen Anordnung münden kann.

Fassungslos nehmen sowohl die Betroffenen als auch die Eltern zur Kenntnis, dass sie ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidungsbefugnis über irgendwelche Angelegenheiten – insbesondere die ärztliche Behandlung, stationäre Unterbringung, Klinikauswahl etc. – mehr haben. Einsicht in ärztliche Berichte kann ihnen ebenso verweigert werden wie die Möglichkeit, die Verlegung des Betroffenen in eine andere, möglicherweise besser geeignete Klinik zu betreiben. Besuchsrechte können eingeschränkt oder sogar verweigert werden. Der Hinweis darauf, man solle die „negativen Entscheidungen“ einem Berufsbetreuer überlassen, so dass die positiven Erlebnisse zwischen Betroffenen und Eltern überwiegen, wird immer befremdlicher.

Wie kann es dazu kommen? 

Grundsätzlich sind Angehörige, die zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhalten bei der Auswahl der Betreuerperson zu berücksichtigen und können nur dann zugunsten einer Berufsbetreuung übergangen werden, wenn sich nach einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Geweicht ergeben, die auf die Ungeeignetheit der Angehörigen schließen lassen. Dabei hat das Gericht eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen, die für oder gegen die Eignung sprechen und eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die in Frage stehenden Angehörigen die sich aus der Betreuung ergebenden Aufgaben in Zukunft erfüllen können.

Ungeeignetheit der Eltern, die Betreuung für volljährige Kinder zu übernehmen, wird im Fall von psychischen Krankheiten häufig zum einen damit begründet, sie hätten zu lange „zugesehen“, wie sich der Zustand der Betroffenen sukzessive verschlechtert. Zusätzlich seien sie nicht dazu in der Lage (aufgrund enger emotionaler Verbundenheit), notwendige Entscheidungen gegen den Willen der Betroffenen zu treffen. 

Verkannt wird dabei vielfach, dass Eltern bis zu diesem Zeitpunkt bereits alles unternommen haben, um zu helfen. Gescheitert sind sie jeweils daran, dass die Betroffenen jede Hilfe bis dato abgelehnt haben, nicht dazu bereit waren, ärztliche oder therapeutische Termine wahrzunehmen oder überhaupt nur einzusehen, dass medizinische Hilfe erforderlich ist. Dieses Verhalten ist in vielen Fällen psychischer Krankheiten geradezu obligatorisch. Hinzu kommt, dass viele Krankheitsbilder fluktuierend sind. Über bestimmte Zeiträume verhalten sich die (vielfach im Haushalt der Eltern lebenden Betroffenen) plötzlich wieder normal, bevor eine erneute Verschlechterung eintritt. 

Eventuell aufgrund von eskalierenden häuslichen Situationen herbeigerufene Rettungseinsätze scheitern an der mangelnden Bereitschaft der Betroffenen, sich freiwillig in eine Klinik verbringen zu lassen. Für eine zwangsweise Einweisung liegen die Voraussetzungen regelmäßig (lange) nicht vor, da offensichtlich keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht. Die hilflosen Eltern werden sowohl von Einsatzkräften als auch von Ärzten, Therapeuten, sozialen Diensten und Selbsthilfegruppen darauf hingewiesen, dass die Eskalation der Lage abgewartet werden muss, so dass anschließend entsprechende Maßnahmen gegen den Willen der Betroffenen eingeleitet werden können. 

Am Ende des Tages sind die Eltern mit Einschätzungen von behandelnden Ärzten, Verfahrenspflegern und Betreuungsbehörden, die – vielfach ohne vollständige Sachverhaltskenntnis – aufeinander Bezug nehmen und die Ungeeignetheit von Eltern zur Betreuungsführung feststellen, konfrontiert. 

Währenddessen wird die zwangsweise Unterbringung des Betroffenen verlängert, evtl. werden die Voraussetzungen medizinischer Zwangsbehandlungen geprüft. Die Betroffenen selbst verstehen nicht, was um sie herum vorgeht und warum das Besuchsrecht der Eltern immer weiter eingeschränkt wird, obwohl sie die Hilfe und Unterstützung der Eltern vehement einfordern. Im Gespräch mit Verfahrensbeteiligten werden Betroffene darüber informiert, dass eine Betreuung durch die Eltern nicht in Betracht käme. In der Folge stimmen die Betroffenen der Einrichtung einer Berufsbetreuung zu, ohne über die Konsequenzen adäquat informiert worden zu sein.

Die Eltern stellen fest, dass der Betreuer über 70 Betreuungen führt, persönlich nicht für sie zu erreichen ist und die Betroffenen über den Zeitraum einer bis dato zweimonatigen freiheitsentziehenden Unterbringung bisher einmal besucht haben und fühlen sich absolut hilflos. 

Schnelle anwaltliche Vertretung ist in diesen Fällen dringend anzuraten. Dies gilt sowohl für die Angehörigen als auch für die Betroffenen selbst, die unabhängig von ihrem Krankheitszustand dazu berechtigt sind, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen. Auch die Tatsache, dass für die Betroffenen ein gerichtlicher Verfahrenspfleger bestellt wird, ändert daran nichts.

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Thema Betreuungsrecht: Gründe zur Betreuerentlassung

Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt einen der Gründe zur Entlassung des Betreuers aufgrund neuester Rechtsprechung.

BildFür die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein.

Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen anderer Betreuungen ergeben. 

Mit Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.09.2021 – XII ZB 317/21 wurde folgender Fall entschieden:

Im Fall stand eine Frau unter Betreuung und für sie wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst unter andere die Vermögenssorge. Die Betreuungsbehörde hat einen Betreuerwechsel angeregt mit der Begründung, dass es in zahlreichen Betreuungsverfahren Probleme mit der Betreuerin aufgetreten sind. Das Amtsgericht hat der Anregung entsprochen und mit sofortiger Wirksamkeit eine andere Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin legte hiergegen Beschwerde ein und das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. 

Die Betreuungsbehörde hat sodann Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist der Ansicht, dass keine Voraussetzungen sowie Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vorliegen. Es kam zu keinem Schaden für die Betroffene. 

Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. 

Um die Eignung einer Person für das Betreueramt zu verneinen, müssen diese Erkenntnisse den Schluss auf einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ermöglichen. Dafür können unter anderem die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten der Person, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände – etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein. Dabei wird die Ursache regelmäßig in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers liegen, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt. 

Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vor, dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen war. 

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