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Betreuungsrecht: Keine Geschäftsfähigkeit oder natürliche Einsichtsfähigkeit bei Betreuervorschlag notwendig

Rechtsanwältin Susanne Kilisch beantwortet die Frage ob Geschäftsfähigkeit oder natürliche Einsichtsfähigkeit bei Betreuervorschlag notwendig sind.

BildDer BGH hat mit Beschluss des XII. Zivilsenats vom 18.8.2021 – XII ZB 151/20 folgenden Fall entschieden. Ein Betreuervorschlag erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen äußert, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Der Betroffene ist der verwitwete Vater von drei Söhnen und einer Tochter. Der Betroffene leidet an fortgeschrittener Demenz. Bei der Erteilung einer notariellen Vorsorgevollmacht für zwei Söhne war er bereits geschäftsunfähig. Das Amtsgericht hat zunächst einen Berufsbetreuer bestellt und nach einer eingelegten Beschwerde zwei Söhne als Betreuer bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Tochter, mit der sie weiterhin die Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle ihrer Geschwister erreichen möchte.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Auswahlentscheidung ausgeführt, die Auswahl der beiden Söhne als Betreuer entspreche dem grundsätzlich zu beachtenden Vorschlag des Betroffenen. Ein solcher Vorschlag erfordere in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit; vielmehr genüge es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtue, eine bestimmte Person als Betreuer zu bestellen. Dass der Betroffene die beiden Söhne als Betreuer wünsche, ergebe sich daraus, dass er ihnen Vollmacht erteilt und diese Entscheidung im gerichtlichen Anhörungstermin ausdrücklich bestätigt habe. Demgegenüber habe der Betroffene im erstgenannten Termin geäußert, die Tochter hätte auf gar keinen Fall seine Betreuerin werden können. Es bestünden trotz der familiären Verwerfungen nach der Anregung des Betreuungsverfahrens keine Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung der beiden Betreuer. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, was vorliegend nicht der Fall ist. Ebenfalls ist bei der Auswahl des Betreuers die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Nahe Angehörige werden erst recht zu Betreuer bestellt, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer wünscht.

Das Beschwerdegericht ist weiter davon ausgegangen, dass konkrete Bedenken gegen die Führung der Betreuung durch die beiden Söhne weder dargelegt noch ersichtlich sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen von Fusionen und Übernahmen

Fusionen und Übernahmen verändern nicht nur das wirtschaftliche Spielfeld, sondern haben auch weitreichende gesellschaftsrechtliche Auswirkungen in Österreich.

BildEs ist faszinierend, wie sich Unternehmen manchmal dazu entschließen, nicht gegeneinander zu konkurrieren, sondern sich zusammenzuschließen. Man denkt sich, warum nicht? Gemeinsam geht’s doch besser, oder? Aber genau hier beginnt das Abenteuer. Wenn Unternehmen in Österreich fusionieren oder eines ein anderes übernimmt, geht es nicht nur um neue Logos und Verträge, sondern vor allem um rechtliche Konsequenzen, die man nicht unterschätzen sollte.

Eins ist klar: Fusionen und Übernahmen sind nichts für schwache Nerven. Neben den üblichen Verhandlungen müssen alle beteiligten Parteien die gesellschaftsrechtlichen Folgen im Blick behalten. Hierbei kann der https://www.rechtsanwalt-gesellschaftsrecht-wien.at/ unterstützen. Wer übernimmt die Kontrolle? Wie ändern sich die Verantwortlichkeiten der Gesellschafter? Wer haftet, wenn plötzlich etwas schiefläuft? All diese Fragen stehen im Raum und müssen geklärt werden, bevor das Geschäft besiegelt ist.

Eine der größten Herausforderungen ist die Anpassung des Gesellschaftsvertrags. Der muss oft komplett neu aufgesetzt werden, und das ist keine Kleinigkeit. Schließlich geht es darum, wie das neue Unternehmen rechtlich funktioniert. Welche Organe sind zuständig? Welche Stimmrechte haben die Gesellschafter? Das sind Dinge, die unbedingt geklärt werden müssen, sonst könnte es schnell zu Streitigkeiten kommen. Und das Letzte, was man bei einer Fusion oder Übernahme braucht, ist ein Streit, der vor Gericht endet.

Was viele vergessen: Auch die Arbeitnehmervertretungen haben ein Wörtchen mitzureden. In Österreich gibt es klare Vorgaben, wann und wie Betriebsräte informiert und einbezogen werden müssen. Wird das übersehen, können rechtliche Konsequenzen drohen. Dazu kommt, dass bei Übernahmen oft Unsicherheit unter den Mitarbeitern herrscht. Das Unternehmen hat die Pflicht, so transparent wie möglich zu agieren und Unsicherheiten zu minimieren.

Interessant ist auch die Frage der Haftung. Wenn zwei Unternehmen verschmelzen, stellt sich die Frage: Wer haftet für Altschulden? Die Antwort ist nicht so einfach, wie man vielleicht denkt. In vielen Fällen wird die Haftung auf das neue Unternehmen übertragen, aber auch hier gibt es Ausnahmen, die genau geprüft werden müssen.

Dann haben wir natürlich noch die steuerlichen Aspekte, die keineswegs vernachlässigt werden dürfen. Steuerlich kann eine Fusion oder Übernahme in Österreich recht kompliziert sein, besonders wenn es um internationale Unternehmen geht. Oft werden spezielle steuerliche Berater hinzugezogen, um sicherzustellen, dass die Fusion so reibungslos wie möglich verläuft.

Last but not least: Die Zustimmung der Gesellschafter. Ohne grünes Licht von allen relevanten Parteien geht nichts. In vielen Fällen braucht es eine Dreiviertel- oder sogar einstimmige Mehrheit. Das heißt, auch wenn der Vorstand oder die Geschäftsführung eine Fusion für eine brillante Idee hält, müssen sie die Gesellschafter überzeugen – und das kann durchaus tricky sein.

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Thema Betreuungsrecht: Der Wille betreuter Menschen und die Umsetzung durch Betreuer

Rechtsanwältin Susanne Kilisch erklärt wie der Wille betreuter Menschen ermittelt wird und die Umsetzung durch Betreuer erfolgen soll.

BildZentrale Pflicht für Betreuer zur Ausübung ihres Amtes besteht darin, die Betreuung nach den Wünschen des Betreuten zu führen. Diese sog. Wunschbefolgungspflicht gilt für das gesamte Betreuungsverfahren, also für alle Aufgabenbereiche.

Diese Wunschbefolgungspflicht ist ausschließlich an die persönlichen und finanziellen Ressourcen des einzelnen Betreuten geknüpft und steht ausdrücklich seit 01.01.2023 nicht (mehr) in Zusammenhang mit dem objektiven Wohl des Betreuten. Entscheidend ist also, was subjektiv für jeden einzelnen Betreuten „Wohl“ bedeutet und erfordert.

Auf keinen Fall dürfen Wünsche betreuter Menschen allein deshalb übergangen werden, weil sie womöglich von durchschnittlichen gesellschaftlichen Ansichten abweichen oder objektiv unvernünftig erscheinen.

Leider wird dies in vielen Betreuungsverfahren immer noch verkannt.

Sofern Betreuer in ihren Entscheidungen und Handlungen für den Betreuten von den Wünschen des Betreuten abweichen oder die Wünsche für unbeachtlich halten, gilt dafür ein strenger Maßstab und ist nur unter den Voraussetzungen des § 1821 Abs. 3 BGB möglich.

Nach § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB haben Betreuer den Wünschen von betreuten Personen nicht zu entsprechen, sofern „_die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann._“

oder nach § 1821 Abs. 3 Nr. 2 BGB _“dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.“_

Im Rahmen von in unserer Kanzlei geführten Mandate stellen wir fest, dass Betreuer nicht nur die Wunschbefolgungspflicht missachten, sondern schon nicht dazu bereit sind, Wünsche von Betreuten zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn diese zu ermitteln.

In besonders bemerkenswerten Einzelfällen besteht diese Pflichtwidrigkeit in Nichtstun oder gipfelt in Handeln gegen den Willen betreuter Personen. In anderen Fällen werden Anliegen von Betreuten rundweg abgelehnt. Es kann sich dabei um Betreuungsverfahren handeln, in denen Betreute derartige Situationen über lange Zeiträume hinnehmen, weil sie resigniert haben oder nicht darüber informiert sind, dass es sich dabei um Tatbestände handelt, die die Eignung des Betreuers in Frage entfallen lassen und einen Betreuerwechsel rechtfertigen können.

Inhaltlich handelt es dabei zum Teil um massivste finanzielle Beschränkungen, die Betreuten von Betreuern nach eigenen Maßstäben aufgezwungen werden. Dies obwohl umfangreiche finanzielle Ressourcen vorhanden sind und vor der Betreuung ein völlig anderer Lebensstil praktiziert wurde.

Verfügungsgeld für Lebenshaltungskosten wird in zu geringer Höhe bereitgestellt, Urlaubsreisen und Restaurantbesuche versagt, die bisherigen Lebenshaltungskosten und der bisherige Lebensstil für zu aufwändig betrachtet. Beeinträchtigen Menschen werden persönliche Beschränkungen auferlegt, indem sie vermeintlich „freiwillig“ in stationären Einrichtungen belassen werden, obwohl diese sich nichts mehr wünschen, als ein privates Leben in zur Verfügung stehenden anderen Wohnformen zu führen.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Mietrecht: Ist eine außerordentliche Kündigung bei Zerrüttung des Mietverhältnisses wirksam?

Eine Zerrüttung des Mietverhältnisses, ohne pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragsseite, reicht nicht aus, um ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung einzuräumen.

BildFrage: Ist eine außerordentliche Kündigung bei Zerrüttung des Mietverhältnisses wirksam?

Rechtsanwalt Oliver Thieler: Die Antwort lautet nein! Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses, ohne der Feststellung durch ein pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragsseite, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses einzuräumen.

Der BGH hat mit Urteil vom 29.11.2023 (VIII ZR 211/22) folgenden Fall entschieden:

Ein Vermieter verklagte die Mieter auf Räumung und Herausgabe. Die Mieter bewohnen eine im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vierzimmerwohnung. Die Vermieter bewohnen eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Seit mehreren kam es zwischen den Parteien zu regelmäßigen Auseinandersetzungen wegen angeblicher beidseitiger Vertragsverletzungen. Die Mieter erstatteten gegen die Vermieter Strafanzeige wegen Verleumdung.

Wegen dieser Strafanzeige und des „zerrütteten“ Mietverhältnisses erklärten die Vermieter die außerordentliche fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Vermieter hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Vermieter ihr Klagebegehren weiter.

Die Revision wurde vom Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung haben. Die Kündigungserklärung habe nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt.

Ein Mietverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch kann ein wichtiger Grund darstellen, wenn die nachhaltige Störung des Hausfriedens vorliegt. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten hat, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund liegen hier nicht vor.

Die Kündigung wurde auf Zerrüttung und die von den Mietern erstattete Strafanzeige gestützt. Diese Gründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr müsse zu der Zerrüttung hinzukommen, dass der Kündigungsgrund aus dem Bereich des Kündigungsgegners stamme. Vorliegend sei zwar eine nachhaltige Zerrüttung des Mietverhältnisses festzustellen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass die Ursachen aus dem Bereich der Mieter stammten.

Ein hierauf bezogenes pflichtwidriges Verhalten der Mieter, das zu dieser Zerrüttung zumindest beigetragen hat, lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Das Gericht ist der Ansicht, dass das Verhältnis der Parteien zueinander bereits seit Jahren von wechselseitigen Anschuldigungen geprägt ist, ohne dass die Ursachen für die hieraus resultierende Zerrüttung des Mietverhältnisses konkret den Mietern zugerechnet werden konnten. Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses ist nicht wirksam und somit besteht seitens der Mieter kein Räumungs- und Herausgabeanspruch.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Sollten Sie einem ähnlichen Erbrechtsfall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat zum Thema Erbrecht, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Sie können uns entweder unter 089/44 232 990 anrufen oder per E-Mail muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen oder das Kontaktformular verwenden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-thieler.de

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Gütesiegel für Rechtsanwälte als Antwort auf steigende Mandantenanforderungen in der Rechtsbranche

Mehr Mandantenvertrauen durch Gütesiegel für Rechtsanwälte

BildBerlin, 16.09.2024 – Mandanten legen zunehmend Wert auf Transparenz und Qualität bei der Wahl ihrer Rechtsvertretung. Vor diesem Hintergrund verleiht die DGQA-Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen mbH ein exklusives Gütesiegel, das Rechtsanwälten und Kanzleien hilft, ihre Vertrauenswürdigkeit und Fachkompetenz unter Beweis zu stellen.

„Mandanten informieren sich heute umfassender und kritischer, bevor sie sich für einen Anwalt entscheiden“, sagt Frank Mutschke Geschäftsführer der DGQA-Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen mbH. „Mit unserem Gütesiegel geben wir Rechtsanwälten und Kanzleien ein Werkzeug an die Hand, um sofort als verlässlich und professionell wahrgenommen zu werden. Das Gütesiegel schafft die Grundlage für Vertrauen, bevor überhaupt das erste Gespräch stattgefunden hat.“

Das Gütesiegel der DGQA-Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen mbH wird ausschließlich an Rechtsanwälte und Kanzleien verliehen, die nachweislich hohe Qualitätsstandards einhalten und sich regelmäßig fortbilden. Es stärkt das Vertrauen der Mandanten und hebt Kanzleien aus der Masse hervor. Es wird von Rechtsanwälten und Kanzleien inzwischen als unverzichtbares Marketinginstrument in einem stetig mehr umkämpften Umfeld angesehen.

Seit August 2024 können sich interessierte Kanzleien auch für das Gütesiegel „Nachhaltiges Unternehmen“ bewerben und damit ein deutliches Zeichen für Umweltschutz, Klimaschutz sowie ein nachhaltiges Kanzleimanagement setzen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

DGQA-Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen mbH
Herr Frank Mutschke
Friedrichstr. 171
10117 Berlin
Deutschland

fon ..: 030/61 08 20 720
fax ..: 030/61 08 20 729
web ..: https://dgqa.de
email : info@dgqa.de

Über die DGQA-Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen mbH:
Die DGQA-Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen mbH ist ein innovativer Anbieter von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Rechtsbranche. Seit 2017 setzt das Unternehmen neue Maßstäbe in der Zertifizierung von Anwaltskanzleien und unterstützt Anwälte dabei, ihre Mandanten professionell und kompetent zu beraten.

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