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Sterbehilfe: Warum viele Menschen die Rechtslage falsch einschätzen

Aktive Sterbehilfe bleibt verboten, assistierter Suizid ist nicht pauschal strafbar. Der neue Ratgeber erklärt die Unterschiede und zeigt, warum Vorsorge entscheidend ist.

BildKaum ein Thema wird so emotional diskutiert wie die Sterbehilfe. Gleichzeitig bestehen kaum bei einem anderen rechtlichen Thema so viele Missverständnisse. Viele Menschen gehen davon aus, dass in Deutschland jede Form der Sterbehilfe verboten sei. Andere glauben, das Bundesverfassungsgericht habe einen allgemeinen Anspruch auf Unterstützung beim Suizid geschaffen. Beides ist so nicht richtig.

Der Begriff „Sterbehilfe“ bezeichnet keine einheitliche rechtliche Handlung. Vielmehr werden darunter ganz unterschiedliche Situationen zusammengefasst, die rechtlich auch vollkommen unterschiedlich bewertet werden.

Aktive Sterbehilfe bleibt verboten

Von aktiver Sterbehilfe spricht man, wenn eine andere Person den Tod eines Menschen gezielt herbeiführt, beispielsweise durch die Verabreichung einer tödlichen Injektion. Auch wenn der Betroffene ausdrücklich und ernsthaft darum bittet, bleibt eine solche Tötung nach deutschem Recht strafbar. Das Strafgesetzbuch bezeichnet dies als Tötung auf Verlangen.

Davon zu unterscheiden ist der Abbruch oder die Unterlassung einer medizinischen Behandlung. Lehnt ein Patient eine künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder eine andere lebensverlängernde Maßnahme ab, muss dieser Wille grundsätzlich beachtet werden. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung voraussichtlich zu einem früheren Tod führt.

In solchen Fällen wird der Tod nicht durch eine gezielte Tötungshandlung verursacht. Vielmehr darf eine medizinische Behandlung nicht gegen den Willen des Patienten begonnen oder fortgesetzt werden. Eine sorgfältig formulierte Patientenverfügung kann daher für Ärzte, Bevollmächtigte und Angehörige von entscheidender Bedeutung sein.

Auch Schmerzbehandlung kann rechtlich zulässig sein

Ebenfalls häufig missverstanden wird die sogenannte indirekte Sterbehilfe. Dabei werden einem schwer kranken oder sterbenden Menschen Medikamente verabreicht, um Schmerzen, Atemnot oder Angstzustände zu lindern. Dass eine solche Behandlung möglicherweise auch die verbleibende Lebenszeit verkürzen kann, macht sie nicht automatisch rechtswidrig.

Entscheidend ist das Ziel der Behandlung: Es geht nicht darum, den Tod herbeizuführen, sondern Leiden zu lindern und dem Patienten eine möglichst gute Lebensqualität bis zuletzt zu ermöglichen.

Assistierter Suizid ist etwas anderes als aktive Sterbehilfe

Beim assistierten Suizid erhält ein Mensch Unterstützung, nimmt die letzte, zum Tod führende Handlung jedoch selbst vor. Genau darin liegt der wesentliche Unterschied zur aktiven Sterbehilfe.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließt grundsätzlich die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auf die freiwillige Hilfe anderer zurückzugreifen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mensch von einem bestimmten Arzt, einem Krankenhaus oder einer Sterbehilfeorganisation Unterstützung verlangen kann. Niemand ist verpflichtet, an einem assistierten Suizid mitzuwirken. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Entscheidung frei, ernsthaft, dauerhaft und ohne äußeren Druck getroffen wurde.

Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage grundlegend verändert hat, fehlt weiterhin eine umfassende gesetzliche Regelung des Verfahrens. Zwei unterschiedliche Gesetzentwürfe fanden im Deutschen Bundestag im Jahr 2023 keine Mehrheit. Für Betroffene, Angehörige und Ärzte bleibt die praktische Situation deshalb in vielen Punkten schwierig.

Selbstbestimmung beginnt nicht erst beim Sterbewunsch

Die öffentliche Diskussion konzentriert sich häufig auf den assistierten Suizid. Für die meisten Menschen sind jedoch andere Entscheidungen wesentlich wichtiger: Wer soll handeln, wenn ich selbst meinen Willen nicht mehr äußern kann? Welche medizinischen Maßnahmen wünsche ich? Welche lehne ich ab? Soll mein Leben in jeder denkbaren Situation möglichst lange erhalten werden oder steht für mich die Lebensqualität im Vordergrund?

Diese Fragen können bereits lange vor einer schweren Erkrankung geregelt werden. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehören deshalb zu den wichtigsten Instrumenten einer selbstbestimmten Vorsorge.

In meinem neuen kostenlosen Ratgeber „Sterbehilfe – Selbstbestimmt bis zuletzt“ erläutere ich verständlich die verschiedenen Formen der Sterbehilfe, die aktuelle Rechtslage in Deutschland und im Ausland sowie die Bedeutung einer rechtzeitigen Vorsorge.

Weitere Informationen zu meiner anwaltlichen Tätigkeit und zur individuellen Gestaltung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Vorsorgekonzepten finden Interessierte auf meiner Kanzleiwebsite.

www.van-luijn.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechsanwältin für Erbrecht & Vorsorge
Frau Melanie van Luijn
Wilmersdorfer Straße 1
32825 Blomberg
Deutschland

fon ..: 0521123050
web ..: http://www.in-ruhe-gehen.de
email : info@van-luijn.de

Rechtsanwältin Melanie van Luijn ist seit über 22 Jahren im Erbrecht tätig und berät bundesweit zu Testamenten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie der rechtssicheren Gestaltung der Vermögens- und Nachlassplanung. Als zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Nachlasspflegerin und Mediatorin verbindet sie juristische Fachkompetenz mit dem Blick für familiäre Lösungen. Mit ihrer Informationsplattform „In Ruhe gehen“ verfolgt sie das Ziel, komplexe rechtliche Themen verständlich aufzubereiten und Menschen dabei zu unterstützen, frühzeitig selbstbestimmte Entscheidungen für ihre Zukunft zu treffen.

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Patientenverfügung im Urlaub: Der große Irrtum über ihre Gültigkeit im Ausland

Viele glauben, ihre Patientenverfügung gilt im Urlaubsland wie zu Hause. Ein Irrtum. PatientenverfügungPlus erklärt die Regeln in Spanien, Italien und Österreich und gibt Tipps für die Abreise.

BildBerlin, 14. Juli 2026. Millionen Deutsche verbringen die Sommerferien in Spanien, Italien oder Österreich. Viele glauben fest, dass ihre Patientenverfügung auch dort genauso gilt. Das ist ein Irrtum. Eine EU-weite Anerkennung gibt es leider nicht. Jedes Land folgt eigenen Formvorschriften. Der Online-Vorsorgedienst PatientenverfügungPlus erklärt die Rechtslage in beliebten Reiseländern und gibt drei praktische Empfehlungen für die Abreise.

In Deutschland ist die Rechtslage eindeutig. Ärztinnen und Ärzte müssen sich an eine Patientenverfügung halten (§ 1827 BGB). Die Hürden dafür sind bewusst niedrig. Wer volljährig und einwilligungsfähig ist, verfasst seine Festlegungen schriftlich und unterschreibt eigenhändig. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Es braucht weder Notar oder Zeugen. Entscheidend ist der Inhalt. Die Verfügung muss konkret beschreiben, welche Behandlungen in welchen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden. Pauschale Sätze genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.

Dieses Schutzniveau endet jedoch an der Grenze. Ob und wie ein deutsches Dokument im Ausland wirkt, bestimmt allein das Recht des Reiselandes. Der Blick auf drei Klassiker der deutschen Urlaubsplanung zeigt die Spannbreite.

In Spanien liegen die Hürden deutlich höher. Die Grundlage setzt das staatliche Patientenrechtegesetz (Ley 41/2002). Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung hängt jedoch von lokalen Formvorschriften ab, die sich von Region zu Region unterscheiden. Mal ist der Notar vorgesehen, mal sind es Zeugen oder eine Behörde. Die Ausgestaltung liegt bei den 17 Autonomen Gemeinschaften. Ein zentrales Register mit dem Namen „Registro Nacional de Instrucciones Previas“ sammelt alle regional errichteten Verfügungen und macht sie landesweit auffindbar. Ein deutsches Dokument, das die örtliche Form nicht erfüllt, ist nach Hinweis des Auswärtigen Amts in Spanien rechtlich unwirksam. Ärzte müssen ihm nicht folgen.

Italien hat einen anderen Weg gewählt. Das Land hat Patientenverfügungen erst 2018 gesetzlich verankert (Gesetz 219/2017), dafür aber mit klarer Verbindlichkeit. Ärzte müssen den „Disposizioni anticipate di trattamento“ (DAT) folgen. Errichtet werden sie beim Notar oder persönlich beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde. Sie fließen in eine nationale Datenbank ein, die Kliniken im Ernstfall abfragen können. Abweichen darf das Behandlungsteam nur zusammen mit der benannten Vertrauensperson, dem sogenannten fiduciario. Das ist etwa dann möglich, wenn die Verfügung durch den medizinischen Fortschritt offensichtlich überholt ist. Ein deutsches Dokument wird dadurch nicht automatisch umgesetzt. Als klarer Nachweis des Patientenwillens behält es dennoch Gewicht.

Österreich kennt seit dem Patientenverfügungs-Gesetz von 2006 zwei Stufen. Die volle Verbindlichkeit erreicht nur, wer die strengen österreichischen Formvorgaben erfüllt. Dazu gehören ein ärztliches Aufklärungsgespräch, die Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder Patientenvertretung sowie die Erneuerung alle acht Jahre. Ein deutsches Dokument besitzt diese Voraussetzungen in aller Regel nicht. Die deutsche Verfügung gilt dann immerhin als „beachtliche“ Patientenverfügung. Ärztinnen und Ärzte müssen sie dann bei der Ermittlung des Patientenwillens berücksichtigen. Das gilt umso stärker, je mehr Kriterien der verbindlichen österreichischen die deutsche Verfügung erfüllt. Ihr Gewicht wächst also mit ihrer Qualität. Je konkreter und aktueller die deutschen Festlegungen sind, desto stärker wirken sie auch jenseits der Grenze in Österreich.

Trotz aller Unterschiede gibt es eine beruhigende Konstante. Wer nach deutschem Standard gültige Vorsorgeunterlagen mit sich führt, kann davon ausgehen, dass verständige Ärztinnen und Ärzte sie im Ernstfall berücksichtigen. Denn in jedem Land gilt derselbe medizinethische Grundsatz: Behandelt wird der Patient nach seinem Willen.

„Ob eine Verfügung jede Formvorschrift des Reiselandes erfüllt, ist in aller Regel nicht die entscheidende Frage“, sagt Dr. Christian Probst von PatientenverfügungPlus. „Und die Sprachbarriere ist es auch nicht mehr – ein deutsches Dokument übersetzt jedes Behandlungsteam mit künstlicher Intelligenz heute in Sekunden. Entscheidend ist vielmehr, ob der eigene Wille im Ernstfall klar, aktuell und sofort verfügbar ist. Ein einwandfreies Dokument, eine eingeweihte Vertrauensperson und der digitale Abruf über den Notfallausweis schaffen die besten Voraussetzungen, um auch im Ausland gehört zu werden.“

PatientenverfügungPlus empfiehlt für die Reisevorbereitung drei Schritte.

1. Gültigkeit prüfen. Vor der Abreise sollte die Verfügung auf Konkretheit, Unterschrift, Datum und Aktualität geprüft werden. Nur ein Dokument, das zu Hause einwandfrei ist, überzeugt auch unterwegs.

2. Vertrauensperson einweihen. Bevollmächtigte und Reisebegleitung sollten wissen, dass die Dokumente existieren, wo sie liegen und wie sie im Notfall abrufbar sind. Dazu gehören Telefonnummern mit internationaler Vorwahl.

3. Dokumente digital verfügbar machen. PatientenverfügungPlus bietet dafür den Notfallausweis für das Portemonnaie und den Notfallaufkleber für die Gesundheitskarte an. Ärzte und Angehörige können die Unterlagen damit weltweit jederzeit im Volltext digital abrufen, auch im Ausland und auch nachts.

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PatientenverfügungPlus | Plusrecht GmbH
Herr Dr. Christian Probst
Albrechtstr. 14 B
10117 Berlin
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fon ..: 030208480430
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email : news@patientenverfuegungplus.de

PatientenverfügungPlus steht für digitale Vorsorge, die nicht in der Schublade endet. Anwaltlich und ärztlich entwickelte Dokumente, regelmäßige Aktualisierungen und der schnelle Zugriff im Notfall mit einem persönlichen Notfallausweis und einen Hinweis auf der Gesundheitskarte greifen zu einer vollständigen Vorsorgelösung ineinander. So bleibt der eigene Wille aktuell und ist für Ärzte und Angehörige im Volltext jederzeit weltweit verfügbar, wenn es darauf ankommt. Finanztip empfiehlt PatientenverfügungPlus seit 2016.

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Drei Säulen der Vorsorge: Warum Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung untrennbar zusammengehören

Wer Angehörigen Ärger ersparen will, sollte rechtzeitig vorsorgen – und das umfassend. Denn gute Vorsorge ruht auf drei rechtlichen Säulen: Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Bild1. Testament – Die Grundlage Ihrer Nachfolgeplanung

Ein Testament ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich – aber in vielen sehr sinnvoll. Wer keine letztwillige Verfügung trifft, hinterlässt seinen Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Diese sieht feste Erbenordnungen vor – je nach Verwandtschaftsgrad.

Doch auch wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich einverstanden sind, sollten Sie mögliche Pflichtteilsansprüche kennen. Diese stehen etwa Kindern, Ehegatten oder – in Ausnahmefällen – Eltern zu und betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Testament kann helfen, individuelle Wünsche umzusetzen, etwa bestimmte Personen zu enterben, Vermächtnisse anzuordnen oder einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Gerade in komplexen Familienkonstellationen oder bei größeren Vermögen ist eine individuelle Nachfolgegestaltung dringend zu empfehlen. Auch spezielle Konstellationen wie Behinderten- oder Geschiedenentestamente erfordern rechtliche Expertise.

2. Vorsorgevollmacht – Damit Sie im Ernstfall handlungsfähig bleiben

Die wenigsten Menschen machen sich gerne Gedanken über Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Doch was passiert, wenn Sie durch einen Unfall oder eine Erkrankung plötzlich nicht mehr geschäftsfähig sind? Ohne Vorsorgevollmacht wird ein Betreuer durch das Gericht bestellt – und das kann auch eine völlig fremde Person sein.

Mit einer General- und Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, wer in Ihrem Namen handeln darf – in gesundheitlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen. Wichtig ist, eine Vertrauensperson zu wählen, idealerweise ergänzt durch einen Ersatzbevollmächtigten. Auch Betreuungsanordnungen oder Wünsche zur Sorge für minderjährige Kinder lassen sich im Rahmen der Vollmacht festlegen.

3. Patientenverfügung – Selbstbestimmt bis zuletzt

Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten gesundheitlichen Situationen wünschen – und welche Sie ablehnen. Das betrifft etwa Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Beatmung oder Schmerztherapie.

Seit mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs muss eine Patientenverfügung möglichst konkret gefasst sein. Es genügt nicht, allgemein „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu fordern. Vielmehr sollten Sie für verschiedene Fallkonstellationen (z. B. Sterbephase, Hirnschädigung, Locked-In-Syndrom) festlegen, wie Sie behandelt werden möchten.

Auch Wünsche zur Organspende oder Bestattung lassen sich in einer Patientenverfügung dokumentieren.

Fazit: Wer frühzeitig alle drei Vorsorgedokumente erstellt, schützt sich und seine Angehörigen – rechtlich und emotional.
Für eine rechtssichere Umsetzung empfiehlt sich anwaltlicher Rat. Denn viele Fehler – etwa beim Pflichtteil, bei der Testierfähigkeit oder bei Formulierungen in der Patientenverfügung – lassen sich leicht vermeiden, wenn man sich professionell beraten lässt.
Weitere Informationen zur rechtlichen Vorsorge und zu regelmäßigen kostenlosen Infoveranstaltungen finden Sie auf der Homepage:
www.in-ruhe-gehen.de

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Rechtsanwältin van Luijn
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Rechtsanwältin Melanie van Luijn ist auf das Erbrecht spezialisiert und berät Mandantinnen und Mandanten an den Standorten Blomberg und Bielefeld. Mit langjähriger Erfahrung unterstützt sie Menschen in allen Fragen rund um Testament, Erbfolge, Pflichtteil und Nachlassregelung. Ihr neues digitales Angebot www.in-ruhe-gehen.de ergänzt die klassische Kanzleiarbeit sinnvoll: Es ermöglicht bundesweit eine rechtssichere Vorsorge mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – bequem online, aber stets mit persönlicher anwaltlicher Begleitung. Der Fokus liegt auf verständlicher, bezahlbarer und individueller Rechtsberatung für Erwachsene jeden Alters.

Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

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Warum eine Patientenverfügung erst mit der Familie richtig wirkt

Eine aktuelle Studie zeigt: Patientenverfügungen wirken besser, wenn sie konkret sind und die Familie einbinden. Dann wissen Angehörige im Ernstfall, was im Sinne des Betroffenen richtig ist.

BildNeue Studie bestätigt: Patientenverfügungen wirken am besten, wenn sie konkret formuliert sind und Angehörige eingebunden werden.

Berlin, 12.05.2026 – Die meisten Menschen wünschen sich, dass im Ernstfall in ihrem Sinne entschieden wird. Doch wissen Partner, Kinder oder Eltern wirklich, was man sich bei künstlicher Beatmung, Wiederbelebung oder Intensivtherapie wünschen würde?

Eine aktuelle Untersuchung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, macht deutlich: Angehörige liegen mit ihrer Einschätzung zwar oft richtig – fühlen sich aber häufig nicht sicher genug, den Patientenwillen tatsächlich wiederzugeben. Genau hier zeigt sich der Wert einer guten Patientenverfügung: Sie schafft Klarheit, gibt Orientierung und entlastet die Familie.

Für die Studie wurden 105 stationäre Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Risiko für eine spätere intensivmedizinische Behandlung sowie jeweils eine nahestehende Person getrennt voneinander befragt. Das Ergebnis: Nur gut die Hälfte der Patient-Angehörigen-Paare gab übereinstimmend an, über die Wünsche der erkrankten Person gesprochen zu haben. Gleichzeitig fühlten sich nur 37,1 Prozent der Angehörigen sicher, den Patientenwillen zutreffend wiedergeben zu können.

„Viele Menschen glauben: Meine Familie weiß schon, was ich will. Aber gerade bei medizinischen Entscheidungen macht ein vorheriger Austausch mit seinen Angehörigen den Unterschied“, sagt Dr. Christian Probst, Gründer und Geschäftsführer von PatientenverfügungPlus. „Eine gute Patientenverfügung sorgt dafür, dass Angehörige im Ernstfall nicht raten müssen, sondern eine belastbare Basis haben, was gewünscht ist.“

Die Studie zeigt damit ein Thema, das viele Familien erst bemerken, wenn es plötzlich ernst wird. Muss über eine Beatmung entschieden werden? Soll eine Wiederbelebung versucht werden? Welche Behandlung wäre noch gewünscht, wenn eine Rückkehr in das bisherige Leben unwahrscheinlich ist? Solche Fragen sind für Angehörige emotional extrem belastend – selbst dann, wenn die Beziehung eng ist.

PatientenverfügungPlus sieht in der Studie deshalb eine wichtige Bestätigung: Eine Patientenverfügung ist nicht nur ein rechtliches Dokument. Sie ist auch ein Akt der Fürsorge gegenüber den Menschen, die später vielleicht Entscheidungen treffen oder den eigenen Willen vertreten müssen.

„Vorsorge bedeutet nicht nur: Ich bestimme selbst. Vorsorge bedeutet auch: Ich binde meine Familie mit in die Entscheidung ein und nehmen ihnen eine schwere Last ab“, so Probst. „Wer seine Wünsche klar festhält und mit Angehörigen bespricht, sorgt für Sicherheit auf beiden Seiten.“

Besonders wichtig ist aus Sicht von PatientenverfügungPlus, dass Patientenverfügungen verständlich und konkret formuliert sind. Allgemeine Aussagen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ helfen im Ernstfall oft nur begrenzt, weil Angehörige und Ärztinnen und Ärzte trotzdem klären müssen, was damit in der konkreten Situation gemeint ist. Besser ist es, wichtige medizinische Situationen möglichst klar zu beschreiben – etwa künstliche Beatmung, Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Dialyse oder Intensivbehandlung.

Gerade das Gespräch mit der Familie ist entscheidend. Denn Angehörige müssen nicht nur wissen, dass es eine Patientenverfügung gibt. Sie sollten auch verstehen, warum bestimmte Wünsche vom Verfasser festgehalten wurden. Das macht es ihnen später leichter, ruhig und sicher im Sinne des Patienten zu handeln.

PatientenverfügungPlus empfiehlt daher Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihre Vorsorge in vier einfachen Schritten zu prüfen:

* Wünsche konkret festhalten: Welche medizinischen Maßnahmen sollen in schweren Krankheitssituationen gewünscht oder abgelehnt werden?
* Angehörige einbeziehen: Wissen Partner, Kinder oder Eltern, was in der Patientenverfügung steht?
* Bevollmächtigte vorbereiten: Kann die Person, die im Ernstfall entscheiden soll, den eigenen Willen erklären und vertreten?
* Dokumente aktuell und auffindbar halten: Eine Patientenverfügung hilft nur, wenn sie im entscheidenden Moment verfügbar ist.

PatientenverfügungPlus unterstützt Menschen dabei, ihre Patientenverfügung und weitere Vorsorgedokumente online zu erstellen, zu verwalten und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergänzend können ein Notfallausweis und ein Aufkleber für die Gesundheitskarte dabei helfen, dass die Dokumente im Ernstfall schnell gefunden werden.

„Eine gute Patientenverfügung schafft nicht nur rechtliche Klarheit“, sagt Probst. „Sie gibt Familien etwas sehr Wertvolles: die Gewissheit, im entscheidenden Moment im Sinne des geliebten Menschen zu handeln.“

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Herr Christian Probst
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PatientenverfügungPlus ist ein Online-Angebot mit Sitz in Berlin. Über die Plattform können Nutzerinnen und Nutzer Vorsorgedokumente online erstellen, verwalten und bei Bedarf aktualisieren. Zusätzlich informiert PatientenverfügungPlus nach eigenen Angaben über Rechtsänderungen und erinnert an regelmäßige Überprüfung. Mit einem Notfallausweis und einem Aufkleber für die Gesundheitskarte sind die Vorsorgedokumente im Ernstfall von Ärzten und Angehörigen im Ernstfall jederzeit verfügbar und im Volltext abrufbar.

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Vorsorge ist keine Frage des Alters: Notar Marius Hebebrand im Interview

Ein Unfall oder eine Krankheit können jeden treffen. Notar Marius Hebebrand erklärt im Interview, warum die Vorsorgevollmacht für jeden Erwachsenen eine unverzichtbare Absicherung darstellt.

BildVorsorgevollmachten sind ein Thema, das viele Menschen vor sich herschieben. Dabei kann es im Ernstfall bereits zu spät sein. Marius Hebebrand, Notar in Dortmund erklärt im Interview, warum jeder eine Vorsorgevollmacht braucht, welche Irrtümer es gibt und worauf man bei der Erstellung achten sollte.

Redaktion: Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?

Marius Hebebrand: Haben ist besser als brauchen. Denn ein Vorsorgevollmacht ist mit einer Versicherung zu vergleichen. Diese kann man dann nicht mehr abschließen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Genauso ist es mit einer Vorsorgevollmacht: hat man keine und ist in einer Situation, in der sie benötigt wird, ist es zu spät, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Es reicht auch nicht, dass ich verheiratet bin, meine Frau, mein Ehepartner darf nicht allein aufgrund der Heirat für mich wirksam und rechtsverbindlich handeln. Diesem Irrtum unterliegen viele. Kurz gesagt: eine Vorsorgevollmacht braucht jeder. Gibt es keine, wird im Fall der Fälle ein gesetzlicher Betreuer bestellt.

Redaktion: Wer kann Bevollmächtigter sein?

Marius Hebebrand: Fast jeder: Voraussetzung ist eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, das bedeutet, dass Kinder unter sieben Jahren oder demente Personen nicht Bevollmächtigte sein können. Praktisch wird man lediglich volljährige, voll geschäftsfähige Personen bevollmächtigen. In jedem Fall sollte es eine Person sein, zu der volles Vertrauen besteht. Es kann sich um einen Familienangehörigen oder enge, langjährige Freunde handeln.

Redaktion: Was kann der Bevollmächtigte mit der Vollmacht machen?

Marius Hebebrand: Für die reine Vorsorgevollmacht ist im Gesetz geregelt, dass sie sich auf Gesundheitsangelegenheiten, Einwilligung und ärztliche Zwangsmaßnahmen und Unterbringung erstreckt. Üblicherweise wird daneben eine Generalvollmacht erteilt, mit der alles rechtlich zulässige möglich ist. Der Bevollmächtigte hat Zugriff auf Konten, kann Immobilien kaufen oder verkaufen, Vertragsverhältnisse kündigen, einen Ehevertrag abschließen. Er kann aber kein Testament errichten und die Ehe für den Vollmachtgeber schließen. Wählen für jemand anders ist auch nicht möglich. Das sind nur Beispiele. Es gibt aber eine Absprache zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten, an die der Bevollmächtigte sich halten soll: er soll die Vollmacht nur benutzen, wenn der Vollmachtgeber es nicht mehr kann. Kontrolliert wird das nur vom Vollmachtgeber.

Redaktion: Wie macht man eine Vorsorgevollmacht?

Marius Hebebrand: Auf jeden Fall schriftlich! Das heißt, dass man ein Dokument handschriftlich unterschreiben muss. In dem Dokument selbst steht drin, was der Bevollmächtigte können soll. Die ausdrücklich im Gesetz in § 1820 Abs. 2 BGB geregelten persönlichen Angelegenheiten müssen schriftlich fixiert sein. Für eine Generalvollmacht ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinnvoll ist die Schriftform schon. Denn nur darüber wird mir der Nachweis gelingen da, dass ich bevollmächtigt bin. Es gibt noch eine weitere Form: die notarielle Beurkundung. Dabei liest ein Notar den gesamten Text der Vollmacht vor, lässt den Bevollmächtigten unterschreiben und unterschreibt nachher selbst. Immer dann, wenn es um Immobilien geht, rate ich ganz deutlich zur notarielle Beurkundung der Vollmacht. Eine nur eigenhändige Vollmacht ist wertlos, wenn in Bezug auf die Immobilie im Grundbuch einer Eintragung veranlasst werden muss. Das kann auch eine Löschung einer Eintragung sein. Mittlerweile werden auch notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ohne Probleme von Banken beispielsweise akzeptiert. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass Banken bei eigenhändigen Vollmachten, also nur schriftlichen Vollmachten, Probleme machen, obwohl das rechtlich nicht zulässig ist.

Redaktion: Wann sollte man eine Vorsorgevollmacht machen?

Marius Hebebrand: So früh wie möglich. Denn es ist keine Frage des Alters, wann eine Vorsorgevollmacht benötigt wird. Natürlich denkt man in erster Linie an die Fälle der Demenz. Aber auch nach einem schweren Verkehrsunfall könnte eine Vorsorgevollmacht notwendig sein. Oder wenn man an die Coronazeit zurück denkt: auch in so einem Fall kann es ratsam sein, einen Bevollmächtigten zu haben, wenn man in der Quarantäne war.

Redaktion: Was kostet eine Vorsorgevollmacht beim Notar?

Marius Hebebrand: Zuerst noch einmal kurz die Vorteile einer Beurkundung beim Notar: die Vollmacht kann auch bei Immobilien-Angelegenheiten benutzt werden, außerdem erhält der Vollmachtgeber die Beratung des Notars und drittens ist für den Verlust der Vollmacht beim Bevollmächtigten vorsorgt. Denn der Notar bewahrt die so genannte Urschrift der Vollmacht dauerhaft auf. Davon können neue Ausfertigungen für den Bevollmächtigten hergestellt werden, wenn diese durch unglückliche Umstände abhandengekommen oder verloren gegangen ist.

Die Kosten richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Vom Gesamtvermögen wird die Hälfte angesetzt. Zum Vermögen zählt alles, was ich wertmäßig habe, also Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapierdepot, Rückkaufswert einer Lebensversicherung eventuell, sämtliche Immobilien. Dazu ein kleines Beispiel, wenn ich ein Vermögen von 200.000 EUR habe, werden grundsätzlich davon nur 100.000 EUR angesetzt und die Beurkundung der Vorsorgevollmacht kostet dann 348,67 EUR. Und da wahrscheinlich das Vermögen künftig steigt, bietet es sich an, die Vollmacht so früh wie möglich zu machen.

Über Notar Marius Hebebrand

Marius Hebebrand ist Notar in Dortmund und Anwalt für Arbeitsrecht. Er betreut Privatpersonen und Unternehmen in notariellen Angelegenheiten wie Immobilienkauf, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Unternehmensgründung. Zudem bietet er als Fachanwalt fundierte Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Mandanten profitieren von persönlichem Service, Fachkompetenz und langjähriger Erfahrung.

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