Tag Archives: Betreuungsrechtsreform

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Thema Betreuungsrecht: Betreten der (nicht mehr bewohnten) Wohnung des Betreuten durch den Betreuer?

Im Betreuungsrecht taucht immer wieder die Frage auf, ob ein Betreuer die Wohnung des Betreuten (der nicht mehr in der Wohnung wohnt) betreten darf. RAin Susanne Kilisch beantwortet diese Frage.

BildFrau Rechtsanwältin Susanne Kilisch beantwortet eine Frage, die immer wieder in Betreuungsfällen auftaucht: „Kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten (der nicht mehr in der Wohnung wohnt) betreten?“ 

Die gerichtliche Anordnung eines Aufgabenbereichs für den Betreuer, der „Betreten der Wohnung“ lautet, kommt nicht in Betracht:

* wenn die Wohnung von der betreuten Person noch bewohnt wird und
* die betreute Person nicht möchte, dass der Betreuer die Wohnung betritt, so dass der Betreuer gewaltsam in die Wohnung eindringen müsste.

Damit wäre das Grundrecht der betreuten Person auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG berührt. 

Wenn die Wohnung allerdings nicht mehr von der betreuten Person bewohnt ist, gilt der Schutzbereich des Art. 13 GG nicht mehr. Deshalb kann hier – wie übrigens in einer großen Zahl von Betreuungsfällen – das gewaltsame Öffnen der Wohnung durch Anordnung des Aufgabenkreises „Wohnungsangelegenheiten“ veranlasst werden. Es handelt sich dabei üblicherweise um Fälle, in die Wohnung durch vom Betreuer beauftragte Dienstleister ausgeräumt wird. Die betreuten Personen stellen oft erst einige Zeit später fest, dass die Wohnung vollständig aufgelöst wurde und alle Gegenstände verschwunden sind.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und betreut Mandate im Bereich Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch oder an Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstrasse 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 089/ 44 232 99 – 0
fax ..: 089/ 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Betreuungsrecht: Was ist die wesentliche Problematik in der Praxis bei Patientenverfügungen?

Rechtsanwältin Susanne Kilisch weist zum Thema Betreuungsrecht auf die wesentliche Problematik bei Patientenverfügungen in der Praxis hin.

BildEine Patientenverfügung wirkt nur dann unmittelbar bindend für die Ärzte, wenn die konkret vorliegende Behandlungssituation in der Patientenverfügung beschrieben ist und die Patientenverfügung eben für genau diese Situation gelten soll (Situationsbeschreibung). Zusätzlich muss die ärztliche Maßnahme (oder das Unterlassen dieser Maßnahme) genau bezeichnet sein, in die der Ersteller der Patientenverfügung einwilligt oder sie untersagt (Handlungsanweisung).

Da von medizinischen Laien in der Regel weder die konkrete Situation noch die ärztlichen Maßnahmen vorausgesehen und beschrieben werden können, leiden sehr viele Patientenverfügungen an der unter rechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen „Bestimmtheit“. Das bedeutet, dass das, was Sie mit Ihrer Patientenverfügung erreichen möchten – die unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber den behandelnden Ärzten – nicht sichergestellt ist.

Die Folge davon ist, dass letztendlich doch auf den mutmaßlichen Willen des Patienten zurückgegriffen werden muss. Der Inhalt einer nicht hinreichend bestimmten Patientenverfügung kann dann allenfalls zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens herangezogen werden. Sollte der Patient zusätzlich keine Vorsorgevollmacht erstellt haben – also keinen rechtlichen Vertreter haben – muss in dieser Situation dann auch noch ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden – was durch die Patientenverfügung ursprünglich ebenfalls gerade verhindert werden sollte.

Im Zweifel muss übrigens immer für die medizinisch indizierte Behandlung entschieden werden. In den meisten Fällen ist dies jedoch das Gegenteil von dem, was mit der ursprünglichen, nicht hinreichend bestimmten Patientenverfügung erreicht werden sollte.

Es ist deshalb bei der Erstellung einer Patientenverfügung ärztliche und rechtliche Beratung dringend anzuraten. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Patientenverfügung mehr als nur einen Placebo-Effekt erreicht, der letztendlich nur als ein Anhaltspunkt unter vielen zur Ermittlung Ihres mutmaßlichen Willens herangezogen wird.

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Vorsorgevollmacht – Geeignetheit des Bevollmächtigten, wenn der Vollmachtgeber sich nicht mehr äußern kann?

Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH klärt zum Thema Vorsorgevollmacht, hier die Geeignetheit des Bevollmächtigten auf.

BildWie kann die Geeignetheit des Bevollmächtigten bewertet werden, wenn der Vollmachtgeber der Vorsorgevollmacht sich nicht mehr äußern kann?

1. Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.

2. Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.

3. Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.

4. Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gem. § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf. 

BGH, Beschluss vom 29.3.2023, AZ: XII ZB 515/22

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Betreuer sind über Verfahrensrechte von betreuten Personen oft nicht informiert

Unsere Kanzlei informiert Sie über Rechtsprechung zum Thema Betreuungsrecht & hilft Betroffenen sich gegen Betreuungsverfahren zur Wehr zu setzen, sowie u.a. mittels Vorsorgevollmachten vorzusorgen.

BildBetreute Personen sind nach § 275 FamFG für das Betreuungsverfahren als verfahrensfähig anzusehen. Dasselbe gilt für das Unterbringungsverfahren nach § 316 FamFG, wenn sie zwangsweise, d. h. gegen ihren Willen in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung untergebracht sind. Das bedeutet, dass jede betreute Person – absolut unabhängig davon, ob sie geschäftsfähig ist oder nicht oder womöglich zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde – dazu berechtigt ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Betreuungsverfahren auszusuchen, mit ihm in Kontakt zu treten und zu beauftragen. (vgl. Beschluss BGH 30.10.2013, XII ZB 317/13)

Vielfach ist es aufgrund des Krankheitszustandes betreuten Personen nur durch Unterstützung von Dritten möglich, ersten Kontakt zu einem zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt herzustellen. Diese anfängliche Hilfestellung bei der Suche nach einem Verfahrensbevollmächtigten wird vereinzelt von verschiedenen Akteuren im Betreuungsverfahren zum Anlass genommen, dem beauftragten Rechtsanwalt eine vermeintliche Interessenskollision zu unterstellen. Das kann im Ergebnis mit erhöhtem Zeitaufwand einhergehen, verhindert ordnungsgemäße Vertretung der Betroffenen letztendlich jedoch nicht. Das Leid der Betroffenen, eine rechtswidrige und/oder pflichtwidrige Betreuung und/oder sogar rechtswidrige zwangsweise Unterbringung ertragen zu müssen, wird dadurch verlängert.

In einem in unserer Kanzlei bearbeiteten besonders drastischen Fall wurde durch die Weigerung eines Betreuungsgerichts, die klare Regelung der §§ 275 und 316 FamFG anzuwenden, die erforderliche Akteneinsicht um einen Zeitraum von 6 Monaten verschleppt. Die Einlegung von Rechtsmitteln wurde dadurch zunächst unmöglich gemacht. Die Betroffene musste während dieser Zeit eine zwangsweise Unterbringung, die von Anfang an verhindert, bzw. mindestens viel schneller hätte aufgehoben werden können, über sich ergehen lassen. 

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Thema Betreuungsrecht: Anordnung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“ in letzter Minute verhindert

Die Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH durch Rechtsanwältin Susanne Kilisch verhinderte in letzter Minute die Anordnung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“.

BildEine vollberufstätige, finanziell gut ausgestattete und selbstbestimmt mitten im Leben stehende Frau wurde aufgrund einer kurzzeitigen psychotischen Phase mittels öffentlich-rechtlicher Unterbringung in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen. Dort wurde sie über mehrere Stunden hinweg mittels eines 7-Punkt-Gurtes fixiert. Nachdem die Fixierung durch die Ärzte beendet wurde, meldete sie sich telefonisch in unserer Kanzlei mit der Bitte um rechtliche Vertretung. Die Klinik beantragte die Genehmigung der Unterbringung für 6 Wochen und weiterer 7-Punkt-Fixierungen. Nach gerichtlicher Anhörung am folgenden Tag wurde die Unterbringung genehmigt, die beantragte Fixierung abgelehnt. Die geforderte Stellungnahme der Ärzte zum Gesundheitszustand ergab lediglich eine Verdachtsdiagnose. Ausdrücklich ärztlich erklärt wurde, dass es sich auch um eine einzelne, sich in kurzer Zeit zurückbildende Symptomatik handeln kann. Trotzdem wurde durch einen überaus motivierten behandelnden Arzt per Formular die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt. Nach Ansicht des Arztes sollte eine Betreuung für „alle Aufgabenkreise“ einschließlich Befugnis des Betreuers zur Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung betreuungsrechtlicher Unterbringung und Entscheidung über weitere freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Fixierungen) eingerichtet werden. Zusätzlich erklärte der behandelnde Arzt mittels Ankreuzens in dem vorgefertigten Formular, die Betroffene sei nicht geschäftsfähig.

Die daraufhin innerhalb von 4 Tagen im Rahmen der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des Betreuungsgerichts ging noch darüber hinaus. Es wurde eine vorläufige (Berufs-)Betreuung angeordnet, die nicht nur die o. g. Aufgabenbereiche umfasste, sondern auch die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden usw. Persönlich angehört wurde die Betroffene durch den Richter am darauffolgenden Tag. Die Betroffene wandte sich entschieden gegen die Einrichtung einer Betreuung. Durch die Betreuungsbehörde wurde die Betroffene nicht angehört, trotzdem gab diese eine Stellungnahme ab und befürwortete die Einrichtung der Betreuung. Der gerichtliche Betreuungsbeschluss enthielt keine konkrete, individuelle Begründung sondern beschränkte sich auf die Wiederholung des Gesetzestextes.

Nach umgehender Beschwerdeeinlegung half das Betreuungsgericht seiner eigenen Entscheidung ab, hob die Betreuung auf und stellte das Verfahren ein. Zu Recht, die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung lagen nicht ansatzweise vor. Was wäre passiert, wenn die Betroffene nicht sofort anwaltlich vertreten gewesen wäre? Wäre es bei der angeordneten Betreuung in dieser Form für die Betroffene geblieben, hätte dies bedeutet, dass ihr das Recht auf Selbstbestimmung über sämtliche Lebensbereiche genommen worden wäre.

Zur Klarstellung: Die Einrichtung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“ ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen für jeden einzelnen Aufgabenbereich sind vor Anordnung gerichtlich im Einzelnen festzustellen. Dies insbesondere unter Beachtung von allen, dem Betroffenen im Einzelfall zur Verfügung stehenden „anderen Hilfen“.

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