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Sterbehilfe: Warum viele Menschen die Rechtslage falsch einschätzen

Aktive Sterbehilfe bleibt verboten, assistierter Suizid ist nicht pauschal strafbar. Der neue Ratgeber erklärt die Unterschiede und zeigt, warum Vorsorge entscheidend ist.

BildKaum ein Thema wird so emotional diskutiert wie die Sterbehilfe. Gleichzeitig bestehen kaum bei einem anderen rechtlichen Thema so viele Missverständnisse. Viele Menschen gehen davon aus, dass in Deutschland jede Form der Sterbehilfe verboten sei. Andere glauben, das Bundesverfassungsgericht habe einen allgemeinen Anspruch auf Unterstützung beim Suizid geschaffen. Beides ist so nicht richtig.

Der Begriff „Sterbehilfe“ bezeichnet keine einheitliche rechtliche Handlung. Vielmehr werden darunter ganz unterschiedliche Situationen zusammengefasst, die rechtlich auch vollkommen unterschiedlich bewertet werden.

Aktive Sterbehilfe bleibt verboten

Von aktiver Sterbehilfe spricht man, wenn eine andere Person den Tod eines Menschen gezielt herbeiführt, beispielsweise durch die Verabreichung einer tödlichen Injektion. Auch wenn der Betroffene ausdrücklich und ernsthaft darum bittet, bleibt eine solche Tötung nach deutschem Recht strafbar. Das Strafgesetzbuch bezeichnet dies als Tötung auf Verlangen.

Davon zu unterscheiden ist der Abbruch oder die Unterlassung einer medizinischen Behandlung. Lehnt ein Patient eine künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder eine andere lebensverlängernde Maßnahme ab, muss dieser Wille grundsätzlich beachtet werden. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung voraussichtlich zu einem früheren Tod führt.

In solchen Fällen wird der Tod nicht durch eine gezielte Tötungshandlung verursacht. Vielmehr darf eine medizinische Behandlung nicht gegen den Willen des Patienten begonnen oder fortgesetzt werden. Eine sorgfältig formulierte Patientenverfügung kann daher für Ärzte, Bevollmächtigte und Angehörige von entscheidender Bedeutung sein.

Auch Schmerzbehandlung kann rechtlich zulässig sein

Ebenfalls häufig missverstanden wird die sogenannte indirekte Sterbehilfe. Dabei werden einem schwer kranken oder sterbenden Menschen Medikamente verabreicht, um Schmerzen, Atemnot oder Angstzustände zu lindern. Dass eine solche Behandlung möglicherweise auch die verbleibende Lebenszeit verkürzen kann, macht sie nicht automatisch rechtswidrig.

Entscheidend ist das Ziel der Behandlung: Es geht nicht darum, den Tod herbeizuführen, sondern Leiden zu lindern und dem Patienten eine möglichst gute Lebensqualität bis zuletzt zu ermöglichen.

Assistierter Suizid ist etwas anderes als aktive Sterbehilfe

Beim assistierten Suizid erhält ein Mensch Unterstützung, nimmt die letzte, zum Tod führende Handlung jedoch selbst vor. Genau darin liegt der wesentliche Unterschied zur aktiven Sterbehilfe.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließt grundsätzlich die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auf die freiwillige Hilfe anderer zurückzugreifen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mensch von einem bestimmten Arzt, einem Krankenhaus oder einer Sterbehilfeorganisation Unterstützung verlangen kann. Niemand ist verpflichtet, an einem assistierten Suizid mitzuwirken. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Entscheidung frei, ernsthaft, dauerhaft und ohne äußeren Druck getroffen wurde.

Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage grundlegend verändert hat, fehlt weiterhin eine umfassende gesetzliche Regelung des Verfahrens. Zwei unterschiedliche Gesetzentwürfe fanden im Deutschen Bundestag im Jahr 2023 keine Mehrheit. Für Betroffene, Angehörige und Ärzte bleibt die praktische Situation deshalb in vielen Punkten schwierig.

Selbstbestimmung beginnt nicht erst beim Sterbewunsch

Die öffentliche Diskussion konzentriert sich häufig auf den assistierten Suizid. Für die meisten Menschen sind jedoch andere Entscheidungen wesentlich wichtiger: Wer soll handeln, wenn ich selbst meinen Willen nicht mehr äußern kann? Welche medizinischen Maßnahmen wünsche ich? Welche lehne ich ab? Soll mein Leben in jeder denkbaren Situation möglichst lange erhalten werden oder steht für mich die Lebensqualität im Vordergrund?

Diese Fragen können bereits lange vor einer schweren Erkrankung geregelt werden. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehören deshalb zu den wichtigsten Instrumenten einer selbstbestimmten Vorsorge.

In meinem neuen kostenlosen Ratgeber „Sterbehilfe – Selbstbestimmt bis zuletzt“ erläutere ich verständlich die verschiedenen Formen der Sterbehilfe, die aktuelle Rechtslage in Deutschland und im Ausland sowie die Bedeutung einer rechtzeitigen Vorsorge.

Weitere Informationen zu meiner anwaltlichen Tätigkeit und zur individuellen Gestaltung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Vorsorgekonzepten finden Interessierte auf meiner Kanzleiwebsite.

www.van-luijn.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechsanwältin für Erbrecht & Vorsorge
Frau Melanie van Luijn
Wilmersdorfer Straße 1
32825 Blomberg
Deutschland

fon ..: 0521123050
web ..: http://www.in-ruhe-gehen.de
email : info@van-luijn.de

Rechtsanwältin Melanie van Luijn ist seit über 22 Jahren im Erbrecht tätig und berät bundesweit zu Testamenten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie der rechtssicheren Gestaltung der Vermögens- und Nachlassplanung. Als zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Nachlasspflegerin und Mediatorin verbindet sie juristische Fachkompetenz mit dem Blick für familiäre Lösungen. Mit ihrer Informationsplattform „In Ruhe gehen“ verfolgt sie das Ziel, komplexe rechtliche Themen verständlich aufzubereiten und Menschen dabei zu unterstützen, frühzeitig selbstbestimmte Entscheidungen für ihre Zukunft zu treffen.

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Patientenverfügung beim Notarzt: Wenn Sekunden über den Patientenwillen entscheiden

Aktueller Fachbeitrag beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen der Patientenverfügung im Einsatz.

BildBerlin, 04.08.2026 – Bei einem Herzstillstand, einem schweren Unfall oder einem plötzlichen Zusammenbruch müssen in der Notfall- und Rettungsmedizin Entscheidungen oft innerhalb von Sekunden fallen. Rettungskräfte sowie Notärztinnen und Notärzte stehen dabei regelmäßig vor der Frage, ob eine Maßnahme dem Willen der betroffenen Person entspricht. Ebenso wichtig ist, ob überhaupt eine Patientenverfügung vorliegt, gültig und im entscheidenden Moment verfügbar ist.

Mehrere aktuelle Fachbeiträge in der Zeitschrift „Notfall + Rettungsmedizin“ widmen sich genau diesem Spannungsfeld. Sie beschreiben einerseits die rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen im Notfall und andererseits die ethische Entscheidungsfindung im Rettungsdienst. Beide Themen verbindet dieselbe Herausforderung. Der Wille des Patienten soll respektiert werden, doch häufig fehlen im Einsatz die dafür nötigen Informationen.

Denn eine Patientenverfügung entfaltet ihre Bindungswirkung nur, wenn sie auf die konkrete Situation passt. Allgemein gehaltene Formulierungen lassen im Ernstfall Interpretationsspielraum und kosten wertvolle Zeit. Liegt das Dokument im Rettungswagen gar nicht vor, greifen Einsatzkräfte im Zweifel zu lebenserhaltenden Maßnahmen. Das kann Leben retten, im Einzelfall aber auch dem ausdrücklich erklärten Willen eines Menschen widersprechen.

„Für Rettungskräfte ist das eine enorme Belastung“, sagt Dr. Christian Probst, Gründer und Geschäftsführer von PatientenverfügungPlus. „Sie sind verpflichtet, Leben zu retten, und sollen zugleich den Willen des Patienten achten. Ohne eine klare, auffindbare Patientenverfügung bleibt ihnen in dieser Drucksituation kaum eine belastbare Grundlage.“

Aus Sicht von PatientenverfügungPlus zeigt die Fachdiskussion vor allem eines. Eine Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn sie zwei Bedingungen erfüllt. Sie muss inhaltlich konkret und im Notfall sofort verfügbar sein. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, läuft der dokumentierte Wille ins Leere, so gut er auch gemeint war.

Gerade im Rettungsdienst zählt die Verfügbarkeit. Ein Dokument im heimischen Aktenordner hilft nicht, wenn der Notfall auf der Straße, am Arbeitsplatz oder im Urlaub eintritt. Ein Notfallausweis, ein Aufkleber für die Gesundheitskarte und ein digitaler Zugriff auf die Vorsorgedokumente können den entscheidenden Unterschied machen, damit Einsatzkräfte den Willen des Patienten überhaupt kennen und berücksichtigen können.

„Vorsorge endet nicht mit dem Ausfüllen eines Formulars“, so Probst. „Entscheidend ist, dass die Wünsche im Ernstfall auch bei den Menschen ankommen, die in Sekunden handeln müssen.“

PatientenverfügungPlus empfiehlt vier Punkte, damit eine Patientenverfügung im Notfall wirkt.

* Wichtige Situationen und Maßnahmen wie Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Intensivbehandlung sollten so konkret wie möglich beschrieben werden, statt nur allgemein von lebensverlängernden Maßnahmen zu sprechen.
* Die Verfügung sollte regelmäßig überprüft und an veränderte Lebens- und Gesundheitssituationen angepasst werden.
* Ein Notfallausweis, eine gekennzeichnete Gesundheitskarte und ein schneller, idealerweise digitaler Zugriff sorgen dafür, dass die Dokumente im Ernstfall auffindbar sind.
* Vertrauenspersonen sollten wissen, dass eine Verfügung existiert, wo sie liegt und was sie beinhaltet.

Genau hier setzt PatientenverfügungPlus an. Das Berliner Unternehmen hilft Menschen, ihre Patientenverfügung verständlich zu formulieren und aktuell zu halten. Mit einem Notfallausweis und einem Aufkleber für die Gesundheitskarte sorgt es zugleich dafür, dass die Dokumente im Ernstfall sofort gefunden und im Volltext gelesen werden können. So wird aus einem ausgefüllten Formular eine Vorsorge, die im entscheidenden Moment tatsächlich wirkt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

PatientenverfügungPlus | Plusrecht GmbH
Herr Christian Probst
Albrechtstr. 14 B
10117 Berlin
Deutschland

fon ..: 030208480430
web ..: https://www.patientenverfuegungplus.de
email : news@patientenverfuegungplus.de

PatientenverfügungPlus steht für digitale Vorsorge, die nicht in der Schublade endet. Anwaltlich und ärztlich entwickelte Dokumente, regelmäßige Aktualisierungen und der schnelle Zugriff im Notfall mit einem persönlichen Notfallausweis und einen Hinweis auf der Gesundheitskarte greifen zu einer vollständigen Vorsorgelösung ineinander. So bleibt der eigene Wille aktuell und ist für Ärzte und Angehörige im Volltext jederzeit weltweit verfügbar, wenn es darauf ankommt. Finanztip empfiehlt PatientenverfügungPlus seit 2016.

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Patientenverfügung im Urlaub: Der große Irrtum über ihre Gültigkeit im Ausland

Viele glauben, ihre Patientenverfügung gilt im Urlaubsland wie zu Hause. Ein Irrtum. PatientenverfügungPlus erklärt die Regeln in Spanien, Italien und Österreich und gibt Tipps für die Abreise.

BildBerlin, 14. Juli 2026. Millionen Deutsche verbringen die Sommerferien in Spanien, Italien oder Österreich. Viele glauben fest, dass ihre Patientenverfügung auch dort genauso gilt. Das ist ein Irrtum. Eine EU-weite Anerkennung gibt es leider nicht. Jedes Land folgt eigenen Formvorschriften. Der Online-Vorsorgedienst PatientenverfügungPlus erklärt die Rechtslage in beliebten Reiseländern und gibt drei praktische Empfehlungen für die Abreise.

In Deutschland ist die Rechtslage eindeutig. Ärztinnen und Ärzte müssen sich an eine Patientenverfügung halten (§ 1827 BGB). Die Hürden dafür sind bewusst niedrig. Wer volljährig und einwilligungsfähig ist, verfasst seine Festlegungen schriftlich und unterschreibt eigenhändig. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Es braucht weder Notar oder Zeugen. Entscheidend ist der Inhalt. Die Verfügung muss konkret beschreiben, welche Behandlungen in welchen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden. Pauschale Sätze genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.

Dieses Schutzniveau endet jedoch an der Grenze. Ob und wie ein deutsches Dokument im Ausland wirkt, bestimmt allein das Recht des Reiselandes. Der Blick auf drei Klassiker der deutschen Urlaubsplanung zeigt die Spannbreite.

In Spanien liegen die Hürden deutlich höher. Die Grundlage setzt das staatliche Patientenrechtegesetz (Ley 41/2002). Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung hängt jedoch von lokalen Formvorschriften ab, die sich von Region zu Region unterscheiden. Mal ist der Notar vorgesehen, mal sind es Zeugen oder eine Behörde. Die Ausgestaltung liegt bei den 17 Autonomen Gemeinschaften. Ein zentrales Register mit dem Namen „Registro Nacional de Instrucciones Previas“ sammelt alle regional errichteten Verfügungen und macht sie landesweit auffindbar. Ein deutsches Dokument, das die örtliche Form nicht erfüllt, ist nach Hinweis des Auswärtigen Amts in Spanien rechtlich unwirksam. Ärzte müssen ihm nicht folgen.

Italien hat einen anderen Weg gewählt. Das Land hat Patientenverfügungen erst 2018 gesetzlich verankert (Gesetz 219/2017), dafür aber mit klarer Verbindlichkeit. Ärzte müssen den „Disposizioni anticipate di trattamento“ (DAT) folgen. Errichtet werden sie beim Notar oder persönlich beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde. Sie fließen in eine nationale Datenbank ein, die Kliniken im Ernstfall abfragen können. Abweichen darf das Behandlungsteam nur zusammen mit der benannten Vertrauensperson, dem sogenannten fiduciario. Das ist etwa dann möglich, wenn die Verfügung durch den medizinischen Fortschritt offensichtlich überholt ist. Ein deutsches Dokument wird dadurch nicht automatisch umgesetzt. Als klarer Nachweis des Patientenwillens behält es dennoch Gewicht.

Österreich kennt seit dem Patientenverfügungs-Gesetz von 2006 zwei Stufen. Die volle Verbindlichkeit erreicht nur, wer die strengen österreichischen Formvorgaben erfüllt. Dazu gehören ein ärztliches Aufklärungsgespräch, die Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder Patientenvertretung sowie die Erneuerung alle acht Jahre. Ein deutsches Dokument besitzt diese Voraussetzungen in aller Regel nicht. Die deutsche Verfügung gilt dann immerhin als „beachtliche“ Patientenverfügung. Ärztinnen und Ärzte müssen sie dann bei der Ermittlung des Patientenwillens berücksichtigen. Das gilt umso stärker, je mehr Kriterien der verbindlichen österreichischen die deutsche Verfügung erfüllt. Ihr Gewicht wächst also mit ihrer Qualität. Je konkreter und aktueller die deutschen Festlegungen sind, desto stärker wirken sie auch jenseits der Grenze in Österreich.

Trotz aller Unterschiede gibt es eine beruhigende Konstante. Wer nach deutschem Standard gültige Vorsorgeunterlagen mit sich führt, kann davon ausgehen, dass verständige Ärztinnen und Ärzte sie im Ernstfall berücksichtigen. Denn in jedem Land gilt derselbe medizinethische Grundsatz: Behandelt wird der Patient nach seinem Willen.

„Ob eine Verfügung jede Formvorschrift des Reiselandes erfüllt, ist in aller Regel nicht die entscheidende Frage“, sagt Dr. Christian Probst von PatientenverfügungPlus. „Und die Sprachbarriere ist es auch nicht mehr – ein deutsches Dokument übersetzt jedes Behandlungsteam mit künstlicher Intelligenz heute in Sekunden. Entscheidend ist vielmehr, ob der eigene Wille im Ernstfall klar, aktuell und sofort verfügbar ist. Ein einwandfreies Dokument, eine eingeweihte Vertrauensperson und der digitale Abruf über den Notfallausweis schaffen die besten Voraussetzungen, um auch im Ausland gehört zu werden.“

PatientenverfügungPlus empfiehlt für die Reisevorbereitung drei Schritte.

1. Gültigkeit prüfen. Vor der Abreise sollte die Verfügung auf Konkretheit, Unterschrift, Datum und Aktualität geprüft werden. Nur ein Dokument, das zu Hause einwandfrei ist, überzeugt auch unterwegs.

2. Vertrauensperson einweihen. Bevollmächtigte und Reisebegleitung sollten wissen, dass die Dokumente existieren, wo sie liegen und wie sie im Notfall abrufbar sind. Dazu gehören Telefonnummern mit internationaler Vorwahl.

3. Dokumente digital verfügbar machen. PatientenverfügungPlus bietet dafür den Notfallausweis für das Portemonnaie und den Notfallaufkleber für die Gesundheitskarte an. Ärzte und Angehörige können die Unterlagen damit weltweit jederzeit im Volltext digital abrufen, auch im Ausland und auch nachts.

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PatientenverfügungPlus steht für digitale Vorsorge, die nicht in der Schublade endet. Anwaltlich und ärztlich entwickelte Dokumente, regelmäßige Aktualisierungen und der schnelle Zugriff im Notfall mit einem persönlichen Notfallausweis und einen Hinweis auf der Gesundheitskarte greifen zu einer vollständigen Vorsorgelösung ineinander. So bleibt der eigene Wille aktuell und ist für Ärzte und Angehörige im Volltext jederzeit weltweit verfügbar, wenn es darauf ankommt. Finanztip empfiehlt PatientenverfügungPlus seit 2016.

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Drei Säulen der Vorsorge: Warum Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung untrennbar zusammengehören

Wer Angehörigen Ärger ersparen will, sollte rechtzeitig vorsorgen – und das umfassend. Denn gute Vorsorge ruht auf drei rechtlichen Säulen: Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Bild1. Testament – Die Grundlage Ihrer Nachfolgeplanung

Ein Testament ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich – aber in vielen sehr sinnvoll. Wer keine letztwillige Verfügung trifft, hinterlässt seinen Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Diese sieht feste Erbenordnungen vor – je nach Verwandtschaftsgrad.

Doch auch wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich einverstanden sind, sollten Sie mögliche Pflichtteilsansprüche kennen. Diese stehen etwa Kindern, Ehegatten oder – in Ausnahmefällen – Eltern zu und betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Testament kann helfen, individuelle Wünsche umzusetzen, etwa bestimmte Personen zu enterben, Vermächtnisse anzuordnen oder einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Gerade in komplexen Familienkonstellationen oder bei größeren Vermögen ist eine individuelle Nachfolgegestaltung dringend zu empfehlen. Auch spezielle Konstellationen wie Behinderten- oder Geschiedenentestamente erfordern rechtliche Expertise.

2. Vorsorgevollmacht – Damit Sie im Ernstfall handlungsfähig bleiben

Die wenigsten Menschen machen sich gerne Gedanken über Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Doch was passiert, wenn Sie durch einen Unfall oder eine Erkrankung plötzlich nicht mehr geschäftsfähig sind? Ohne Vorsorgevollmacht wird ein Betreuer durch das Gericht bestellt – und das kann auch eine völlig fremde Person sein.

Mit einer General- und Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, wer in Ihrem Namen handeln darf – in gesundheitlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen. Wichtig ist, eine Vertrauensperson zu wählen, idealerweise ergänzt durch einen Ersatzbevollmächtigten. Auch Betreuungsanordnungen oder Wünsche zur Sorge für minderjährige Kinder lassen sich im Rahmen der Vollmacht festlegen.

3. Patientenverfügung – Selbstbestimmt bis zuletzt

Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten gesundheitlichen Situationen wünschen – und welche Sie ablehnen. Das betrifft etwa Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Beatmung oder Schmerztherapie.

Seit mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs muss eine Patientenverfügung möglichst konkret gefasst sein. Es genügt nicht, allgemein „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu fordern. Vielmehr sollten Sie für verschiedene Fallkonstellationen (z. B. Sterbephase, Hirnschädigung, Locked-In-Syndrom) festlegen, wie Sie behandelt werden möchten.

Auch Wünsche zur Organspende oder Bestattung lassen sich in einer Patientenverfügung dokumentieren.

Fazit: Wer frühzeitig alle drei Vorsorgedokumente erstellt, schützt sich und seine Angehörigen – rechtlich und emotional.
Für eine rechtssichere Umsetzung empfiehlt sich anwaltlicher Rat. Denn viele Fehler – etwa beim Pflichtteil, bei der Testierfähigkeit oder bei Formulierungen in der Patientenverfügung – lassen sich leicht vermeiden, wenn man sich professionell beraten lässt.
Weitere Informationen zur rechtlichen Vorsorge und zu regelmäßigen kostenlosen Infoveranstaltungen finden Sie auf der Homepage:
www.in-ruhe-gehen.de

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Rechtsanwältin van Luijn
Frau Melanie van Luijn
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Rechtsanwältin Melanie van Luijn ist auf das Erbrecht spezialisiert und berät Mandantinnen und Mandanten an den Standorten Blomberg und Bielefeld. Mit langjähriger Erfahrung unterstützt sie Menschen in allen Fragen rund um Testament, Erbfolge, Pflichtteil und Nachlassregelung. Ihr neues digitales Angebot www.in-ruhe-gehen.de ergänzt die klassische Kanzleiarbeit sinnvoll: Es ermöglicht bundesweit eine rechtssichere Vorsorge mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – bequem online, aber stets mit persönlicher anwaltlicher Begleitung. Der Fokus liegt auf verständlicher, bezahlbarer und individueller Rechtsberatung für Erwachsene jeden Alters.

Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

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Warum eine Patientenverfügung erst mit der Familie richtig wirkt

Eine aktuelle Studie zeigt: Patientenverfügungen wirken besser, wenn sie konkret sind und die Familie einbinden. Dann wissen Angehörige im Ernstfall, was im Sinne des Betroffenen richtig ist.

BildNeue Studie bestätigt: Patientenverfügungen wirken am besten, wenn sie konkret formuliert sind und Angehörige eingebunden werden.

Berlin, 12.05.2026 – Die meisten Menschen wünschen sich, dass im Ernstfall in ihrem Sinne entschieden wird. Doch wissen Partner, Kinder oder Eltern wirklich, was man sich bei künstlicher Beatmung, Wiederbelebung oder Intensivtherapie wünschen würde?

Eine aktuelle Untersuchung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, macht deutlich: Angehörige liegen mit ihrer Einschätzung zwar oft richtig – fühlen sich aber häufig nicht sicher genug, den Patientenwillen tatsächlich wiederzugeben. Genau hier zeigt sich der Wert einer guten Patientenverfügung: Sie schafft Klarheit, gibt Orientierung und entlastet die Familie.

Für die Studie wurden 105 stationäre Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Risiko für eine spätere intensivmedizinische Behandlung sowie jeweils eine nahestehende Person getrennt voneinander befragt. Das Ergebnis: Nur gut die Hälfte der Patient-Angehörigen-Paare gab übereinstimmend an, über die Wünsche der erkrankten Person gesprochen zu haben. Gleichzeitig fühlten sich nur 37,1 Prozent der Angehörigen sicher, den Patientenwillen zutreffend wiedergeben zu können.

„Viele Menschen glauben: Meine Familie weiß schon, was ich will. Aber gerade bei medizinischen Entscheidungen macht ein vorheriger Austausch mit seinen Angehörigen den Unterschied“, sagt Dr. Christian Probst, Gründer und Geschäftsführer von PatientenverfügungPlus. „Eine gute Patientenverfügung sorgt dafür, dass Angehörige im Ernstfall nicht raten müssen, sondern eine belastbare Basis haben, was gewünscht ist.“

Die Studie zeigt damit ein Thema, das viele Familien erst bemerken, wenn es plötzlich ernst wird. Muss über eine Beatmung entschieden werden? Soll eine Wiederbelebung versucht werden? Welche Behandlung wäre noch gewünscht, wenn eine Rückkehr in das bisherige Leben unwahrscheinlich ist? Solche Fragen sind für Angehörige emotional extrem belastend – selbst dann, wenn die Beziehung eng ist.

PatientenverfügungPlus sieht in der Studie deshalb eine wichtige Bestätigung: Eine Patientenverfügung ist nicht nur ein rechtliches Dokument. Sie ist auch ein Akt der Fürsorge gegenüber den Menschen, die später vielleicht Entscheidungen treffen oder den eigenen Willen vertreten müssen.

„Vorsorge bedeutet nicht nur: Ich bestimme selbst. Vorsorge bedeutet auch: Ich binde meine Familie mit in die Entscheidung ein und nehmen ihnen eine schwere Last ab“, so Probst. „Wer seine Wünsche klar festhält und mit Angehörigen bespricht, sorgt für Sicherheit auf beiden Seiten.“

Besonders wichtig ist aus Sicht von PatientenverfügungPlus, dass Patientenverfügungen verständlich und konkret formuliert sind. Allgemeine Aussagen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ helfen im Ernstfall oft nur begrenzt, weil Angehörige und Ärztinnen und Ärzte trotzdem klären müssen, was damit in der konkreten Situation gemeint ist. Besser ist es, wichtige medizinische Situationen möglichst klar zu beschreiben – etwa künstliche Beatmung, Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Dialyse oder Intensivbehandlung.

Gerade das Gespräch mit der Familie ist entscheidend. Denn Angehörige müssen nicht nur wissen, dass es eine Patientenverfügung gibt. Sie sollten auch verstehen, warum bestimmte Wünsche vom Verfasser festgehalten wurden. Das macht es ihnen später leichter, ruhig und sicher im Sinne des Patienten zu handeln.

PatientenverfügungPlus empfiehlt daher Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihre Vorsorge in vier einfachen Schritten zu prüfen:

* Wünsche konkret festhalten: Welche medizinischen Maßnahmen sollen in schweren Krankheitssituationen gewünscht oder abgelehnt werden?
* Angehörige einbeziehen: Wissen Partner, Kinder oder Eltern, was in der Patientenverfügung steht?
* Bevollmächtigte vorbereiten: Kann die Person, die im Ernstfall entscheiden soll, den eigenen Willen erklären und vertreten?
* Dokumente aktuell und auffindbar halten: Eine Patientenverfügung hilft nur, wenn sie im entscheidenden Moment verfügbar ist.

PatientenverfügungPlus unterstützt Menschen dabei, ihre Patientenverfügung und weitere Vorsorgedokumente online zu erstellen, zu verwalten und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergänzend können ein Notfallausweis und ein Aufkleber für die Gesundheitskarte dabei helfen, dass die Dokumente im Ernstfall schnell gefunden werden.

„Eine gute Patientenverfügung schafft nicht nur rechtliche Klarheit“, sagt Probst. „Sie gibt Familien etwas sehr Wertvolles: die Gewissheit, im entscheidenden Moment im Sinne des geliebten Menschen zu handeln.“

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

PatientenverfügungPlus
Herr Christian Probst
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PatientenverfügungPlus ist ein Online-Angebot mit Sitz in Berlin. Über die Plattform können Nutzerinnen und Nutzer Vorsorgedokumente online erstellen, verwalten und bei Bedarf aktualisieren. Zusätzlich informiert PatientenverfügungPlus nach eigenen Angaben über Rechtsänderungen und erinnert an regelmäßige Überprüfung. Mit einem Notfallausweis und einem Aufkleber für die Gesundheitskarte sind die Vorsorgedokumente im Ernstfall von Ärzten und Angehörigen im Ernstfall jederzeit verfügbar und im Volltext abrufbar.

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