Tag Archives: Kindschaftsrecht

Uncategorized

Die aktuellen Pläne zur Reform des Familienrechts in Deutschland

Um den sich wandelnden gesellschaftlichen Realitäten gerecht zu werden und das Wohl der Kinder noch stärker in den Fokus zu rücken, sind aktuell Reformen des Familienrechts in Deutschland geplant.

BildDas Familienrecht in Deutschland ist kontinuierlich im Fluss, um den sich wandelnden gesellschaftlichen Realitäten gerecht zu werden und das Wohl der Kinder noch stärker in den Fokus zu rücken. Die Bundesregierung hat eine Reihe von Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, die teils schon verabschiedet wurden und in Kraft treten, teils sich noch in der parlamentarischen Beratung befinden.

Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten aktuellen Pläne zur Reform des Familienrechts in Deutschland:

1. Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts

Dies ist das zentrale und umfangreichste Vorhaben im Bereich des Familienrechts. Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz, der im Jahr 2024 veröffentlicht wurde, zielt darauf ab, das Abstammungsrecht an die vielfältigen Familienformen anzupassen, ohne das bewährte Zwei-Eltern-Prinzip aufzugeben.

Modernisierung der Elternschaft

* Zwei Mütter bei gleichgeschlechtlicher Ehe: Ein Kernpunkt ist die automatische rechtliche Anerkennung der Ehefrau der
gebärenden Mutter als zweite Mutter von Geburt an, analog zur Vaterschaft des Ehemanns in einer Hetero-Ehe. Dies soll bürokratische Hürden abbauen und die Rechtssicherheit für Kinder in Zwei-Mütter-Familien von Anfang an gewährleisten.
* Elternschaftsvereinbarung: Für nicht-eheliche Paare (hetero- und gleichgeschlechtlich) soll die Möglichkeit einer „Elternschaftsvereinbarung“ eingeführt werden. Diese vor der Geburt des Kindes getroffene notarielle Vereinbarung soll es ermöglichen, die rechtliche Elternschaft der nicht-gebärenden Person festzulegen. Dies soll auch die rechtliche Absicherung von Kindern in Familienmodellen wie der Co-Elternschaft verbessern.
* Keine rechtliche Mehrelternschaft: Das Prinzip, dass ein Kind nicht mehr als zwei rechtliche Eltern haben kann, soll beibehalten werden. Das heißt, auch wenn mehrere Personen eine soziale Verantwortung für ein Kind übernehmen, gibt es rechtlich weiterhin maximal zwei Elternteile.
* Erleichterung der gemeinsamen Sorge für unverheiratete Eltern: Es soll einfacher werden, dass unverheiratete Eltern die gemeinsame Sorge erhalten, wenn beide damit einverstanden sind. Mit der Anerkennung der Vaterschaft soll die gemeinsame Sorge ohne weitere Handlungen entstehen, wenn der andere Elternteil nicht widerspricht.
* Recht auf Kenntnis der Abstammung: Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung soll gestärkt werden, auch durch einen verbesserten Zugang zu Informationen, z.B. aus dem Samenspenderregister, das zu einem allgemeinen Spenderregister ausgebaut werden soll.

Stärkung des Kindeswohls im Sorge- und Umgangsrecht

* Schutz vor häuslicher Gewalt: Der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen in Sorge- und Umgangsverfahren soll verbessert werden, um den Vorgaben der Istanbul-Konvention Rechnung zu tragen. Familiengerichte sollen die Möglichkeit haben, Umgangsregelungen zu beschränken oder auszuschließen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig ist.
* Mitentscheidungsbefugnisse von Kindern: Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sollen im Sorge- und Umgangsrecht stärkere Mitentscheidungsbefugnisse erhalten, beispielsweise bei der Beantragung einer erneuten Entscheidung über bereits getroffene Umgangsregelungen.
* Liberalisierung des Adoptionsrechts: Auch nicht miteinander verheiratete Paare sollen künftig gemeinsam ein Kind adoptieren können. Zudem sollen verheiratete Personen die Möglichkeit erhalten, allein ein Kind zu adoptieren.

2. Reform des Namensrechts (Inkraftgetreten am 01.05.2025)

Diese Reform ist bereits beschlossen und ist am 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Sie bringt bedeutende Änderungen im Ehenamens- und Geburtsnamensrecht:

* Doppelnamen für Ehegatten: Es wird künftig möglich sein, dass Ehegatten einen aus den Nachnamen beider Partner zusammengesetzten Ehenamen führen. Dieser Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden und darf aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen.
* Doppelnamen für Kinder: Kinder können ebenfalls einen aus den Nachnamen beider Elternteile zusammengesetzten Geburtsnamen erhalten.
* Flexibilität im internationalen Namensrecht: Die Reform berücksichtigt auch die Vielfalt der Namensrechte in anderen Ländern und erleichtert die Anwendung ausländischen Namensrechts für Deutsche im Ausland und für Personen mit Auslandsbezug in Deutschland.

3. Reform des Unterhaltsrechts

Im Bereich des Unterhaltsrechts werden ebenfalls Anpassungen diskutiert und vorbereitet, insbesondere mit Blick auf sich ändernde Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung:

* Asymmetrisches Wechselmodell: Ein Schwerpunkt liegt auf der „faireren“ Verteilung der Unterhaltslasten in Fällen des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells. Hierbei betreut ein Elternteil das Kind zwar überwiegend, der andere Elternteil erbringt aber ebenfalls wesentliche Betreuungsleistungen (oftmals mehr als 29% der Zeit, aber weniger als 50%). Ziel ist es, den mitbetreuenden Elternteil finanziell zu entlasten, wenn er sich erheblich engagiert.
* Unterhaltsvorschuss: Es sind Maßnahmen geplant, um den Unterhaltsvorschuss effektiver zu gestalten, darunter die Einführung einer unterjährigen Auskunftspflicht für Unterhaltsschuldner und die Prüfung härterer Sanktionen (z.B. durch Führerscheinentzug). Auch eine nur hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss wird diskutiert.

Bedeutung der Reformen und Ausblick

Die aktuellen Reformpläne im Familienrecht sind ein klares Signal dafür, dass der Gesetzgeber die aktuellen Lebensrealitäten in Deutschland anerkennt und das Familienrecht entsprechend anpassen möchte. Insbesondere die geplante Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts stellt einen Paradigmenwechsel dar, der die Vielfalt der Familienformen stärker rechtlich abbildet. Das Kindeswohl bleibt dabei der zentrale Leitgedanke.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die parlamentarischen Prozesse gestalten und inwieweit alle geplanten Änderungen umgesetzt werden können. Die intensive öffentliche und fachliche Diskussion zeigt jedoch, dass die Notwendigkeit einer Modernisierung des Familienrechts in Deutschland breit anerkannt ist, um Rechtssicherheit und eine dem Kindeswohl entsprechende Lebensgestaltung für alle Familien zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 35, 48143 Münster

Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz – Online Scheidung einfach günstig unter www.scheidung-einreichen.com oder www.ihre-scheidung.info

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Herr Reinhard Scholz
Salzstrasse 35
48143 Münster
Deutschland

fon ..: 0251-42634
fax ..: 0251-54105
web ..: https://www.scheidung-einreichen.com
email : dialog@scheidung-einreichen.com

Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.

Pressekontakt:

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Herr Reinhard Scholz
Salzstrasse 35
48143 Münster

fon ..: 0251-42634
email : dialog@scheidung-einreichen.com

Uncategorized

Jahresbericht 2023 Verein Erzengel

Jahresbericht Verein Erzengel 2023 – Missstände und Erkenntnisse im Familienrecht

BildDer deutschlandweit tätige und in Frankfurt ansässige Verein Erzengel, gegründet 2022, veröffentlicht hiermit seinen Jahresbericht 2023. Die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben beziehen sich aus über 1000 Beratungen und einer Vielzahl von teils anwaltlich, teils durch Juristen unentgeltlich geführten Verfahren. Der Tätigkeitsbericht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder eine aussagekräftige Stichprobe, sodass es bei anderen Verfahren zu anderen Ergebnissen kommen kann. Die Kenntnis der konkreten Situation vor Ort, in den Herzen der Menschen und den Gerichtssälen ist Grundlage für unsere politische, fachliche Arbeit.

Der Verein Erzengel ist vor allem im Bereich des Familienrechts tätig. Satzungsgemäße Aufgabe ist die engagierte Interessenvertretung zur Wahrung von Grund und Menschenrechten. Dieses Ziel soll durch Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden, Interessenvertretung, Fortbildungsangebote, Gemeinschaftsveranstaltungen, Beratungen und Rechtsberatungen, psychologische Unterstützung, Betrieb eines kostenfreien Hilfetelefones, wissenschaftlichen Diskurs und wissenschaftliche Arbeiten.

 

1.         Ziele

Die satzungsgemäßen Ziele konnten alle erreicht werden. 

In der Öffentlichkeitsarbeit ist vor allem auf die Webpräsenz des Vereines hinzuweisen. Darüber hinaus wurden Plakataktion in Tübingen durchgeführt. Pressemitteilungen und Erfolgsnachrichten sowie zur Verfügung stellen von verschiedenen kostenfrei zugänglichen Formularen und Formulierhilfen konnten durchgeführt werden, um Betroffenen zu unentgeltlich zu helfen.

Die Interessenvertretungen und Beratung konnte durch eine Vielzahl von Präsenzveranstaltungen, weit über 1000 Beratungskontakte und unzählige Unterstützungs- und Vertretungskontakte erreicht werden. Teilweise konnten wir Anwälte weiterbilden und fachlich unterstützen in Bereichen, in dem diese kein vertieftes Wissen hatten. Wir konnten inzwischen auch Verfahrensbeistände und Ergänzungspfleger beraten und sichern hiermit die Qualität und die Qualifikation im Rahmen der Rechtsfortentwicklung.

Die Fortbildungsangebote sind im Jahr 2023 noch etwas zurückhaltend durchgeführt, für das neue Jahr sind mehr Seminare, Webinar der und Coachings angedacht. Angedacht ist eine Zertifizierung bei bestimmten absolvierten Fortbildungen für jedermann, aber auch für Rechtsanwälte und Richter.

Die persönlichen Beratungsangebote waren sehr gut besucht. Im Jahr 2024 soll dies fortgesetzt und gegebenenfalls ausgebaut werden.

Die psychologische Beratung und Betreuung ist bisher nicht in dem Umfang umgesetzt, wie angedacht. Für das Jahr 2024 ist daher eine Erweiterung der Berater und der Beratung angedacht.

Das Telefon wird hervorragend angenommen, auch hier ist eine Ausweitung des Angebotes fest eingeplant. Bisher wird das Telefon von vier verschiedenen Personen besetzt, auch dies wird ausgeweitet.

Im Bereich der Lobbyarbeit konnte einerseits durch die Verbindung von verschiedenen Fachprovisionen (Familienpsychologen, Aussagepsychologen, Psychiater und Juristen) der Wissensaustausch verbessert werden. Die begonnene politische Verknüpfung mit verschiedenen Landtagsfraktionen wird im Jahr 2024 fortgesetzt und intensiviert.

Der wissenschaftliche Diskurs wird erweitert durch wissenschaftliche Aufsätze, Herausarbeitung von Problemen und Lösungsansätzen und offenen Diskurs mit den Fachprovisionen.

 

2.         Konkrete Erkenntnisse

a)

Im Rahmen der oben dargestellten Tätigkeiten konnte eine Vielzahl von Problemen systematisiert und herausgearbeitet werden, die hier auszugsweise dargestellt werden sollen. 

b)

Ein Problem ist es nach wie vor, dass es schwierig ist, das Gros der Betroffenen zu motivieren. Viele Selbsthilfegruppen neigen dazu, keine andere Meinungen zuzulassen. Dies steht der Rechtsfortbildung und dem wissenschaftlichen Diskurs im Wege. Hierzu gehören insbesondere unsachlich geführte Diskussionen, die es den Gerichten oftmals einfach machen, vertretbare oder teils sinnvolle Lösungsansätze als nicht beachtbar beiseitezuschieben.

c)

In der Beratung ist ein spannender Trend zu beobachten: Neben den bereits bekannten Problemen Gutachten, provozierte Streitigkeiten und provozierte Hochstrittigkeit ist die Tendenz erkennbar, verstärkt auf unbestimmte, aber bestimmbare Fachbegriffe wie Manipulation, Bindungsintoleranz, Hochstrittigkeit, aber auch psychiatrische Diagnosen zu setzen, ohne nachprüfbare Grundlagen für dieselben zur Verfügung zu stellen. Hier scheint bewusst mit der mangelhaften Fachkenntnis der Juristen und der durch solche Begriffe erzeugten Ängste gearbeitet zu werden, um schneller ans Ziel zu kommen.

d)

Standardliteratur, die den Professionen bekannt sein müssten, wird hierbei weitgehend ignoriert. Wesentliche Aufsätze wie „Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung“, „Loyalitätskonflikte, Eltern-Kind-Entfremdung und Umgangsstreitigkeiten als juristische, gutachterliche und beraterische Krise – eine bindungs-dynamische Perspektive“ oder „Verdorbener Wein in neuen Schläuchen“ sind schlicht nicht bekannt, wissenschaftliche Expertise wird durch profanes Allgemeinwissen oder Wissen, das für solches gehalten wird, ersetzt. 

Immer noch werden alte und nachvollziehbare Definitionen relevanter Begriffe wie Kindeswohl, Manipulation, Bindungsintoleranz nicht gekannt und damit weder die Fachliteratur von Dettenborn, Salzgeber, Balloff und anderen gelesen und verstanden. Das ist ein nicht tragbarer Zustand, der aber vor allem die Justizverwaltung betrifft, die Arbeitsplätze von Richtern verpflichtend hiermit ausstatten müsste.

e)

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit ist es nach wie vor, fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung und fehlende Amtsermittlung der Jugendämter in der Unterstützung der Beratung der Gerichte darzustellen. Eine Vielzahl von Verfahren ließe sich vermeiden, wenn vorab ordentlich ermittelt und wahrheitsgemäß berichtet würde, wozu auch fehlende Kenntnis zählen würde. Dabei fällt es auf, dass die Gerichte mit entsprechender Kritik grundsätzlich nicht einverstanden sind und „ihre“ Jugendämter schützen, statt sich argumentativ und neutral hiermit auseinanderzusetzen. Es ist ein schwerer, aber nicht unmöglicher Weg, hier mit Beharrlichkeit die Gerichte zu überzeugen. Die Vielzahl der vom Verein und dem ihm angeschlossenen Juristen und Rechtsanwälten erreichten Erfolge spricht eine deutliche Sprache.

Dass sich Jugendämter nicht an gerichtliche Beschlüsse halten, muss dem Jahr 2023 ebenfalls zugeordnet werden und mit aller Schärfe für die Zukunft unterbunden sein. Auch Jugendämter können Kindesentziehung betreiben.

Autismus wird verstärkt in den Fokus der Jugendämter gerückt, ohne dass diese entsprechende Expertisen oder Fachkenntnis hätten. Dabei werden kindeswohlschädliche Maßnahmen wie Herausnahmen präferiert, die den regelhaften Lebensrhythmus, für Autisten überlebensnotwendig, ignorieren.

f)

Die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen sind trotz des entgegenstehenden politischen und wissenschaftlichen Willens bei vielen Gerichten noch nicht anerkannt, obgleich sie den wissenschaftlich notwendigen Mindeststandard definieren. Teilweise muss man den Gerichten bereits den Namen Mindestanforderungen diktieren, in der Regel muss man jedenfalls inhaltlich auszuführen, weil diese Grundlage für Gutachtensverständnis nach wie vor nicht gelesen und nicht bekannt ist. Dabei spielt sicherlich die bekannte Überlastung der Gerichte eine Rolle, die sich aber nicht qualitativ auswirken darf. Die Justizverwaltungen werden hier gehalten sein, für eine Entlastung zu sorgen. Dabei ist erschreckend, dass viele Richter gar nicht wissen, wie sie an Sachverständige mit Qualifikation gelangen können. Die entsprechenden Listen und Suchmaschinen sind vielen unbekannt.

Leider wird regelmäßig eine fehlende Sachbehandlung der Verfahren durch fehlende Aktenkenntnis, Nichtlesen von relevanten Unterlagen oder Schriftsätzen und nicht kritisches Hinterfragen als Hauptursache der Qualitätsprobleme im Familienrecht ausgemacht.

g)

Die Digitalisierung der Justiz ist noch nicht durchgeführt. Teilweise herrschen bei bestimmten Amtsgerichten chaotischer Zustände, Akten werden mehrfach angelegt, Unterlagen nicht zur Akte gereicht und Ähnliches. Postlaufzeiten sind unkalkulierbar und im Hinblick auf die aktive Nutzungspflicht von Rechtsanwälten des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches nicht logisch begründbar. Positiv zu erwähnen ist die einfache Akteneinsicht in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg über ein Internetportal und der einfachen Möglichkeit, die ganze digitale Akte als PDF herunterzuladen. Wünschenswert wäre diese Möglichkeit in allen Bundesländern.

h)

Leider lassen sich aus den von uns vertretenen und beratenen Fällen auch willkürliche Entscheidungen der Gerichte nicht von der Hand weisen. Sorgerechtsentscheidungen in Umgangsverfahren zur treffen ist dabei ebenso wenig zulässig wie Menschen zu bedrohen oder falsche dienstliche Stellungnahmen in Befangenheitsverfahren abzugeben.

Ich darf wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die oben dargestellten Erkenntnisse und Fehler niemals nur in einem Verfahren aufgetreten sind, sie würden sonst keinen Eingang in diesen Jahresbericht finden.

i)

Insbesondere von Anwälten wird nach wie vor der Streit zwischen den Eltern befeuert. Unsere Erfahrungen sind hier, dass eine Entkräftung von Beschuldigungen und ein Ignorieren von gegenseitigen Angriffen zu einer Entlastung des Verfahrens und damit auch der Kinder führt. Wir appellieren hier an alle Professionen, sich am Kindeswohl zu orientieren und dieses in der Argumentation in den Mittelpunkt zu stellen. Wegschauen ist insoweit keine Option.

Die in den Beratungen angesprochenen Fehler der Anwaltschaft sind nach wie vor fehlendes Engagement, fehlende Fachkenntnis, fehlender Wille, Beweismittel vorzulegen und fehlende Rechtskenntnis. 

Die Defizite sind hier ebenso erschreckend wie die Verweigerung, teils notwendige Schritte einzuleiten. Teils werden Fristen falsch berechnet oder Beschwerdemöglichkeiten nicht gekannt.

k)

Die öffentliche Berichterstattung über Fälle gibt unserer Auffassung nach nicht den Erfahrungsschatz wieder, den wir machen durften. Weder gibt es eine systematische Benachteiligung von Müttern, wie es ein Teil der Presse deutlich machen möchte, noch ist tatsächliche Gewalt häufiger anzutreffen als behauptete oder erfundene Gewalt. Dabei scheuen viele Beteiligte unabhängig vom Geschlecht nicht davor zurück, das Kind als Waffe und Beweismittel einzusetzen. Dies wird von uns strikt abgelehnt und durfte ein kindeswohlschädliches und zutiefst bindungsintolerantes Verhalten darstellen.

 

In den nächsten Tagen berichten wir über unsere konkreten Pläne für 2024.

 

Frankfurt am Main, 02.01.2024

Michael Langhans

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Erzengel Verein
Herr Michael Langhans
Fuchstanzstr. 120 8
60489 Frankfurt
Deutschland

fon ..: 015776572750
web ..: https://www.erzengel.help
email : michael.langhans@erzengel.help

Der Verein

Erzengel ist eine engagierte Interessenvertretung zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten insbesondere in familienrechtlichen Verfahren. Wir stehen für die Menschen ein. Und kümmern uns.

Gegründet 2022 versammelt der Verein Betroffene, aber auch Fachleute verschiedener Professionen. Durch das klare Bekenntnis zur verfassungsgemäßen Ordnung und den Menschenrechten setzt der Verein dort an, wo andere Versagen: Konkret, vor Ort, bei den Problemen und Menschen

Mehr Informationen

Mehr Informationen erhalten Sie unter Tel. 015678/108665
michael.Langhans@erzengel.help

Michael Langhans ist Volljurist, langjähriger Experte in Sorgerechtsstreitigkeiten und Menschenrechtsaktivist. Er leitet den Verein

Pressekontakt:

Erzengel Verein
Herr Michael Langhans
Fuchstanzstr. 120
60489 Frankfurt am Main

fon ..: 015776572750
email : help@erzengel.help