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Handwerksrecht: Photovoltaik-Montage (hier: Eintragungspflicht und Bußgelder)

PV-Montage ist kein Minderhandwerk mehr: Ohne Eintragung in die Handwerksrolle drohen Solarbetrieben Untersagung und Bußgelder bis 50.000 EUR. Es gibt wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege.

BildAbgrenzungswende 2025: PV-Aufdachmontage kein Minderhandwerk mehr – tausenden Solarbetrieben drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder; zugleich bestehen wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege

Abgrenzungsleitfaden DHKT/DIHK (geändert 2025); § 1 Abs. 2, § 5, § 16 Abs. 3, § 117 HwO; § 8 SchwarzArbG

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Die reine Montage von Photovoltaik-Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion galt nach dem zwischen Deutschem Handwerkskammertag (DHKT) und DIHK abgestimmten Abgrenzungsleitfaden jahrelang als sogenanntes Minderhandwerk – sie konnte ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Anfang 2025 wurde der Leitfaden geändert: Dach- und Fassadenarbeiten bei der PV-Montage werden nun den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet; für Angebot und Gesamtmontage genügt die Eintragung mit dem Elektrotechniker- oder einem verwandten Handwerk (§ 5 HwO) – ohne jede Eintragung ist die gewerbliche PV-Montage hingegen nicht mehr zulässig.

Risiken für nicht eingetragene Betriebe

Untersagung und Bußgeld: Es drohen Untersagungsverfügungen nach § 16 Abs. 3 HwO – regelmäßig mit sofortiger Vollziehung – sowie Geldbußen bis 10.000 Euro (§ 117 HwO) und bei Leistungen in erheblichem Umfang bis 50.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG), zuzüglich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.

Auftraggeberhaftung: Auch Generalunternehmer, Projektierer und Bauträger handeln ordnungswidrig, wenn sie nicht eingetragene Montagebetriebe beauftragen und die fehlende Eintragung kennen oder fahrlässig nicht kennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).

Wettbewerbsrecht: § 1 HwO ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; Mitbewerber und Verbände mahnen nicht eingetragene Anbieter zunehmend ab.

Verteidigung und Wege in die Legalität

Der Leitfaden ist keine Rechtsnorm: Ob eine konkrete Tätigkeit „wesentlich“ im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Behörde. Für Altbetriebe streitet zudem der im Leitfaden selbst angelegte Vertrauensschutz; im Bußgeldverfahren kommen fehlender Vorsatz für Altzeiträume und Verbotsirrtum in Betracht. Die Untersagung steht im Ermessen – mildere Mittel sind vorrangig.

Legalisierung: Der nachhaltigste Schutz ist die Zulassung – über einen angestellten Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO), die Altgesellenregelung (§ 7b HwO), die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder Strukturlösungen mit klarer Aufteilung von DC-Montage, AC-Anschluss und Projektierung.

Einordnung für die Praxis

Betroffene Montagebetriebe sollten Tätigkeitsbeschreibung, Gewerbeanmeldung und Qualifikationslage jetzt überprüfen und die Zulassung aktiv betreiben, bevor Handwerkskammer oder Ordnungsbehörde tätig werden; Projektierer sollten die Eintragung ihrer Nachunternehmer dokumentiert kontrollieren. Entsprechendes gilt für den Wärmepumpenmarkt.

Baiker & Richter: Vertretung im Handwerksrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Handwerksrecht – Betriebe, Projektierer und Verbände: von der Eintragung, Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung) und Ausnahmebewilligung über die Verteidigung in Untersagungs- und Bußgeldverfahren bis zur gerichtlichen Vertretung in allen Instanzen.

Mehr zu unseren Rechtsgebieten:

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Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.

Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.

Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.

Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.

Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

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Handwerksrecht: Wiedereinführung der Meisterpflicht

Neue Meisterpflicht – Compliance im Handwerk.

BildMit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften macht der Gesetzgeber von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) Gebrauch.

Im Zuge der Novellierung des Handwerksrechts im Jahr 2004 wurde die Zulassungspflicht in 53 Handwerken abgeschafft; dieses wird nun teilweise rückgängig gemacht.

Einzelne Handwerke werden von der Anlage B in die Anlage A der Hand-werksordnung übertragen, sodass für diese zukünftig eine Zulassungspflicht besteht. Wer einen selbständigen Betrieb eines solchen Handwerkes als stehendes Gewerbe ausüben möchte, muss in Zukunft wieder in die Handwerksrolle eingetragen sein, § 1 Abs. 1 HwO.

Dieses erfolgt, soweit der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter einen Meisterbrief innehat, eine Ausübungsberechtigung besitzt oder die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt, §§ 7 ff. HwO.

Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.

Eine Zulassungspflicht besteht zukünftig wieder für folgende Handwerke:

Fliesen-, Platten-, und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechni-ker
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und Harmoniumbauer

Soweit natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften derzeit bereits einen selbständigen Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Hand-werks ausüben, ist für diese ein Bestandsschutz gegeben.

Diese Gruppe ist durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht qualitativ anders betroffen als zukünftige Betriebsinhaber, da sie gegebenenfalls die Betriebstätigkeit einstellen müssten. Der § 126 HwO trägt dem durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb insoweit Rechnung, als er eine Eintragung dieser Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle von Amts wegen anordnet. Für etwaige Rechtsnachfolger gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Diesen verbleibt eine Übergangszeit von sechs Monaten, um die Voraussetzungen der Eintragung zu erfüllen. Somit soll verhindert werden, dass Betriebe lediglich zum Zweck der Umgehung der Zulassungspflicht gegründet werden oder Handwerksbetriebe noch nach vielen Jahren durch Anteilsübertragungen oder Gesellschafterwechsel die Zulassungspflicht nicht erfüllen müssten.

Selbständig tätige Handwerker, die bisher nicht der Versicherungspflicht unter-lagen, werden durch die Änderung der Anlage A der Handwerksordnung nicht versicherungspflichtig. Diese genießen Vertrauensschutz durch die Änderung des Art. 2 des SGB VI, damit bereits getroffene Vorsorgedispositionen fortgeführt werden können und diese nicht einer zusätzlichen Beitragspflicht unterworfen werden.

Vor dem Hintergrund der geplanten Wiedereinführung der Meisterpflicht in den oben genannten Handwerken, besteht dringender Handlungsbedarf.
Wer beabsichtigt, eines der betroffenen Handwerke ohne Meisterbrief auszuüben oder nicht in Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ist, sollte unbedingt vor Inkrafttreten des Gesetzes die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke vornehmen; also noch in 2019.

Darüber hinaus besteht auch für Altgesellen Handlungsbedarf. Falls in Zukunft beabsichtigt ist, sich in einem der oben genannten Handwerke selbständig zu machen, benötigen Sie eine detaillierte und konkrete Bescheinigung des Ar-beitsgebers zum Nachweis einer leitenden Stellung, damit Sie eine Ausübungs-berechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) beantragen können. Dafür müssen Sie die Gesellenprüfung bestanden haben, dass entsprechende Handwerk mindestens sechs Jahre und davon vier Jahre in leitender Stellung ausgeübt haben.

Wie können wir Ihnen behilflich sein?

Frau Rechtsanwältin Simone Baiker, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, vertritt bundesweit seit Jahren Handwerker, die sich ohne Meisterbrief selbständig machen wollen.

So ist es neben der o.g. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO grundsätzlich auch möglich, die beabsichtigte handwerkliche Tätigkeit im Reisegewerbe oder im unerheblichen, handwerklichen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb auszuführen.

Wir betreuen gleichfalls eine Vielzahl von Mandanten, denen vorgeworfen wird, handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt zu haben und gegen die Bußgeldverfahren wegen etwaiger Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und gegen die Handwerksordnung geführt werden.

Auch unterstützen wir Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben, weil für handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle Werbung gemacht haben sollen.

Gerne sind wir Ihnen behilflich.

Ansprechpartner:

Frau Rechstanwältin Simone Baiker
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
F: (0211) 58 65 158
web: www.baiker-richter.de

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Baiker & Richter, Rechtsanwälte ist eine Verwaltungsrechtskanzlei mit Standort in Düsseldorf. In der Kanzlei sind nur Fachanwälte für Verwaltungsrecht beschäftigt. Gegründet wurde Baiker & Richter, Rechtsanwälte Anfang des Jahres 2005.

Ihr Dienstleistungsspektrum umfasst im Verwaltungsrecht bundesweit die Vertretung im Ausgangsverfahren, die Einlegung von Widersprüchen sowie die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht.

Insbesondere werden folgende Rechtsgebiete bearbeitet:

Aufenthaltsrecht – kein Asylrecht
Beamtenrecht
Gewerberecht
Handwerksrecht
Hochschulrecht
Prüfungsrecht
Schulrecht
Soldatenrecht
Staatsangehörigkeitenrecht
Subventionsrecht
Wasserrecht

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