Tag Archives: Fachanwalt Verwaltungsrecht

Uncategorized

Wasserrecht: PFAS-Grenzwerte und Kommunalabwasserrichtlinie (hier: Haftung und Regress)

Seit Januar 2026 gelten PFAS-Grenzwerte im Trinkwasser: Versorger müssen teuer aufbereiten, Verursachern und Eigentümern droht die Inanspruchnahme. Wer früh handelt, sichert seine Position.

BildNeue PFAS-Grenzwerte im Trinkwasser in Kraft – Wasserversorger, Kommunen und Industrie vor Haftungs-, Regress- und Gebührenfragen; Herstellerverantwortung nach der Kommunalabwasserrichtlinie vor dem EuGH

Anlage 2 TrinkwV (Grenzwerte seit 12.01.2026); Richtlinie (EU) 2024/3019 (KARL); EuG, Entscheidungen vom 18./19.02.2026 (Rechtsmittel zum EuGH anhängig)

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Seit dem 12. Januar 2026 gelten erstmals verbindliche Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) im Trinkwasser: Die Summe der zwanzig trinkwasserrelevanten PFAS („Summe PFAS-20“) darf 0,1 µg/l nicht überschreiten; zum 12. Januar 2028 tritt ein verschärfter Grenzwert von 0,02 µg/l für die vier kritischsten Verbindungen hinzu. Parallel hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Februar 2026 die Klagen der Pharma- und Kosmetikindustrie gegen die erweiterte Herstellerverantwortung der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie als unzulässig abgewiesen; die Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH laufen.

Beide Entwicklungen verschieben die Kostenlast im Wasserrecht erheblich – und werfen für Versorger, Kommunen, Industrie und Grundstückseigentümer drängende Rechtsfragen auf.

Worauf es jetzt ankommt

Pflichtenprogramm der Versorger: Mit den Grenzwerten greifen umfassende Untersuchungs-, Anzeige- und Maßnahmenpflichten nach der Trinkwasserverordnung; bei Überschreitungen drohen Anordnungen der Gesundheitsämter. Die erforderliche Aufbereitungstechnik ist kostenintensiv.

Haftung und Regress: Im Mittelpunkt steht die Frage, wer die Mehrkosten trägt. In Betracht kommen Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen gegen Verursacher und Eigentümer (§§ 4, 10 BBodSchG), die verschuldensunabhängige Haftung nach § 89 WHG, Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) sowie Regressforderungen der Versorger gegen PFAS-Emittenten.

Gebühren und Entgelte: Soweit kein Rückgriff gelingt, stellt sich die Frage der rechtssicheren Refinanzierung über die Wasser- und Abwassergebühren – einschließlich der Verteidigung der Kalkulation gegen Einwendungen von Großabnehmern.

Herstellerverantwortung nach der KARL: Hersteller von Humanarzneimitteln und Kosmetika sollen mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Reinigungsstufe kommunaler Kläranlagen tragen. Nach den Unzulässigkeitsentscheidungen des EuG verlagert sich der Rechtsschutz absehbar auf die nationalen Umsetzungs- und Beitragsbescheide, gegen die die Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem Unionsrecht inzident geltend gemacht werden kann.

Einordnung für die Praxis

Das Wasserrecht wandelt sich von einem primär ordnungsrechtlichen zu einem kostenverteilenden Rechtsgebiet. Versorgern und Kommunen ist die proaktive Aufarbeitung der Mess-, Eintrags- und Kalkulationslage zu empfehlen; Industrie- und Herstellerunternehmen sollten historische PFAS-Verwendungen und ihre Betroffenheit durch die Kommunalabwasserrichtlinie aufarbeiten, bevor Bescheide ergehen.

Baiker & Richter: Beratung im Wasser- und Umweltverwaltungsrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Wasser-, Bodenschutz- und Kommunalabgabenrecht – Versorger, Kommunen und Verbände ebenso wie Industrieunternehmen und Grundstückseigentümer: von der Pflichten- und Risikoanalyse über die Abwehr von Untersuchungs-, Sanierungs- und Kostenbescheiden bis zur Durchsetzung von Regress- und Ausgleichsansprüchen, außergerichtlich und gerichtlich in allen Instanzen.

Mehr zu unseren Rechtsgebieten:

https://www.baiker-richter.com/Rechtsgebiete

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG

Kaiserswerther Straße 263

40474 Düsseldorf

Deutschland

b-r@baiker-richter.de

www.baiker-richter.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Deutschland

fon ..: 02115865156
fax ..: 02115865158
web ..: https://www.baiker-richter.com
email : mr@baiker-richter.de

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.

Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.

Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.

Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.

Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Pressekontakt:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf

fon ..: 02115865156
email : mr@baiker-richter.de

Uncategorized

Beamtenrecht: Amtsangemessene Alimentation (hier: Besoldungswiderspruch 2026)

BVerfG kippt Berliner Besoldung: Beamte, Richter und Pensionäre sollten ihre Nachzahlungsansprüche sichern – mit Widerspruch bis zum 31.12.2026. Fachanwälte erklären, worauf es ankommt.

BildBundesverfassungsgericht erklärt Berliner Besoldung 2008 bis 2020 weit überwiegend für verfassungswidrig – warum Beamte, Richter und Versorgungsempfänger ihre Ansprüche für 2026 bis zum 31.12.2026 sichern sollten

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 20/17 u.a. (veröffentlicht am 19.11.2025)

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldung der Berliner Landesbeamten der Besoldungsordnung A für die Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt – und zugleich die Maßstäbe fortentwickelt, nach denen die Verfassungsmäßigkeit jeder Besoldung in Bund und Ländern zu prüfen ist. Die Entscheidung betrifft formal Berlin, ihre Wirkung reicht jedoch weit darüber hinaus: Allein in Nordrhein-Westfalen wurden für das Jahr 2025 über 100.000 Besoldungswidersprüche eingelegt.

Kernaussagen

Neue Prüfungsmaßstäbe: Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt vor, wenn die Besoldung „evident unzureichend“ ist; maßgeblich ist eine aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete Mindestbesoldung und deren ordnungsgemäße Fortschreibung.

Länderübergreifende Bedeutung: Die Maßstäbe sind besoldungsordnungs- und länderübergreifend angelegt; Verwaltungsgerichte mehrerer Länder haben bereits Vorlagebeschlüsse gefasst, weitere Verfahren – auch zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen und beim Bund – sind anhängig.

Zeitnahe Geltendmachung: Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn er im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht wird. Wer den Widerspruch für 2026 nicht bis zum 31. Dezember 2026 einlegt, verliert mögliche Ansprüche für dieses Jahr in aller Regel unwiederbringlich. Ein Widerspruch wirkt nicht automatisch für Folgejahre fort.

Verfahren: Üblicherweise wird der Widerspruch im Hinblick auf die anhängigen Muster- und Vorlageverfahren ruhend gestellt; Ruhen und Verzicht auf die Einrede der Verjährung sollten ausdrücklich beantragt und bestätigt werden. Je nach Besoldungsgruppe, Zeitraum und Kinderzahl können sich spätere Nachzahlungen auf vier- bis fünfstellige Beträge addieren.

Einordnung für die Praxis

Betroffen sind Beamte, Richter und Staatsanwälte ebenso wie Versorgungsempfänger, deren Ruhegehalt an einer zu niedrigen Besoldung teilnimmt. Besondere Erfolgsaussichten bestehen häufig bei Beamten mit drei und mehr Kindern, für die gesteigerte Alimentationsanforderungen gelten. Formulierungsfehler – etwa ein fehlender Bezug auf alle Besoldungsbestandteile oder ein fehlender Antrag auf Verjährungsverzicht – können Ansprüche entwerten.

Baiker & Richter: Vertretung im Besoldungsrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Beamten- und Besoldungsrecht – sowohl Dienstherren/Behörden als auch Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Wir prüfen die individuelle Besoldungssituation, legen Widersprüche fristwahrend ein, beantragen Ruhen und Verjährungsverzicht und führen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten; für Behördengruppen, Personalräte und Verbände bieten wir Sammelmandate an.

Mehr zu unseren Rechtsgebieten:

https://www.baiker-richter.com/Rechtsgebiete

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG

Kaiserswerther Straße 263

40474 Düsseldorf

Deutschland

b-r@baiker-richter.de

www.baiker-richter.com

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Deutschland

fon ..: 02115865156
fax ..: 02115865158
web ..: https://www.baiker-richter.com
email : mr@baiker-richter.de

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.

Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.

Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.

Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.

Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Pressekontakt:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf

fon ..: 02115865156
email : mr@baiker-richter.de

Uncategorized

Handwerksrecht: Photovoltaik-Montage (hier: Eintragungspflicht und Bußgelder)

PV-Montage ist kein Minderhandwerk mehr: Ohne Eintragung in die Handwerksrolle drohen Solarbetrieben Untersagung und Bußgelder bis 50.000 EUR. Es gibt wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege.

BildAbgrenzungswende 2025: PV-Aufdachmontage kein Minderhandwerk mehr – tausenden Solarbetrieben drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder; zugleich bestehen wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege

Abgrenzungsleitfaden DHKT/DIHK (geändert 2025); § 1 Abs. 2, § 5, § 16 Abs. 3, § 117 HwO; § 8 SchwarzArbG

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Die reine Montage von Photovoltaik-Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion galt nach dem zwischen Deutschem Handwerkskammertag (DHKT) und DIHK abgestimmten Abgrenzungsleitfaden jahrelang als sogenanntes Minderhandwerk – sie konnte ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Anfang 2025 wurde der Leitfaden geändert: Dach- und Fassadenarbeiten bei der PV-Montage werden nun den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet; für Angebot und Gesamtmontage genügt die Eintragung mit dem Elektrotechniker- oder einem verwandten Handwerk (§ 5 HwO) – ohne jede Eintragung ist die gewerbliche PV-Montage hingegen nicht mehr zulässig.

Risiken für nicht eingetragene Betriebe

Untersagung und Bußgeld: Es drohen Untersagungsverfügungen nach § 16 Abs. 3 HwO – regelmäßig mit sofortiger Vollziehung – sowie Geldbußen bis 10.000 Euro (§ 117 HwO) und bei Leistungen in erheblichem Umfang bis 50.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG), zuzüglich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.

Auftraggeberhaftung: Auch Generalunternehmer, Projektierer und Bauträger handeln ordnungswidrig, wenn sie nicht eingetragene Montagebetriebe beauftragen und die fehlende Eintragung kennen oder fahrlässig nicht kennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).

Wettbewerbsrecht: § 1 HwO ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; Mitbewerber und Verbände mahnen nicht eingetragene Anbieter zunehmend ab.

Verteidigung und Wege in die Legalität

Der Leitfaden ist keine Rechtsnorm: Ob eine konkrete Tätigkeit „wesentlich“ im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Behörde. Für Altbetriebe streitet zudem der im Leitfaden selbst angelegte Vertrauensschutz; im Bußgeldverfahren kommen fehlender Vorsatz für Altzeiträume und Verbotsirrtum in Betracht. Die Untersagung steht im Ermessen – mildere Mittel sind vorrangig.

Legalisierung: Der nachhaltigste Schutz ist die Zulassung – über einen angestellten Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO), die Altgesellenregelung (§ 7b HwO), die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder Strukturlösungen mit klarer Aufteilung von DC-Montage, AC-Anschluss und Projektierung.

Einordnung für die Praxis

Betroffene Montagebetriebe sollten Tätigkeitsbeschreibung, Gewerbeanmeldung und Qualifikationslage jetzt überprüfen und die Zulassung aktiv betreiben, bevor Handwerkskammer oder Ordnungsbehörde tätig werden; Projektierer sollten die Eintragung ihrer Nachunternehmer dokumentiert kontrollieren. Entsprechendes gilt für den Wärmepumpenmarkt.

Baiker & Richter: Vertretung im Handwerksrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Handwerksrecht – Betriebe, Projektierer und Verbände: von der Eintragung, Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung) und Ausnahmebewilligung über die Verteidigung in Untersagungs- und Bußgeldverfahren bis zur gerichtlichen Vertretung in allen Instanzen.

Mehr zu unseren Rechtsgebieten:

https://www.baiker-richter.com/Rechtsgebiete

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG

Kaiserswerther Straße 263

40474 Düsseldorf

Deutschland

mr@baiker-richter.de

www.baiker-richter.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Deutschland

fon ..: 02115865156
fax ..: 02115865158
web ..: https://www.baiker-richter.com
email : mr@baiker-richter.de

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.

Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.

Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.

Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.

Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Pressekontakt:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf

fon ..: 02115865156
email : mr@baiker-richter.de