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Wirtschaft

Warum die öffentliche Versteigerung noch immer unterschätzt wird

Wenn Marktroutine Rechtsrahmen und Verfahrensqualität verkennt: Öffentliche Versteigerung ist rechtlich belastbar, effizient, haftungsarm und gerade in Distressed-Fällen oft überlegen.

BildBei der Verwertung verpfändeter Unternehmensanteile an deutschen Gesellschaften oder von Intellectual Property Rights (IP) wird die öffentliche Versteigerung im Markt häufig anhand unzutreffender Maßstäbe beurteilt. Gerade in Distressed- und Sondersituationen erweist sie sich jedoch als bewährter, effizienter und haftungsarmer Mechanismus zur finalen Verwertung – in Deutschland ebenso wie in grenzüberschreitenden Strukturen.

Persistente Vorbehalte – häufig ohne tragfähige Grundlage

Der öffentlichen Versteigerung wird bis heute entgegengehalten, sie sei langwierig, bürokratisch, operativ schwierig, reputationssensibel und wirtschaftlich nur als Verwertung unter Druck denkbar. Diese Vorbehalte werden im Markt vielfach wiederholt, ohne einer eigenständigen Prüfung unterzogen zu werden. Gerade bei der Verwertung von Unternehmensanteilen oder Rechten greift diese Sicht jedoch zu kurz.

Sie verkennt nicht nur den rechtlichen Rahmen, sondern auch die bewährte und kaufmännisch belastbare Verfahrenslogik der öffentlichen Versteigerung. Ihre besondere Stärke liegt darin, dass sie nicht nur einen Markt organisiert, sondern effektiv zu einem finalen, rechtlich klaren und haftungsarmen Abschluss führt.

Öffentliche Versteigerung ist nicht Zwangsvollstreckung

Ein erheblicher Teil der Missverständnisse beginnt bei der rechtlichen Einordnung. Die öffentliche Versteigerung im Pfandrecht wird vielfach gedanklich mit der Zwangsvollstreckung nach ZPO oder ZVG gleichgesetzt. Daraus entstehen Assoziationen von Schwerfälligkeit, formaler Übersteuerung und begrenzter praktischer Steuerbarkeit.

Für die Verwertung verpfändeter Unternehmensanteile, IP-Rechte und sonstiger Rechte nach dem BGB trägt dieser Bezugspunkt jedoch nicht. Maßgeblich ist hier nicht die Logik staatlicher Vollstreckung, sondern die gesetzlich vorgesehene Verwertungsordnung des Pfandrechts. Wer diesen Unterschied verwischt, beurteilt häufig nicht das tatsächliche Verfahren, sondern ein anderes. Die Folge sind unzutreffende Annahmen über Verfahrensdauer, Marktöffnung, Vertraulichkeit und Praktikabilität.

Kein Maßstab: bilaterale Distressed-M&A-Logik

Ebenso unzutreffend ist die reflexhafte Übertragung bilateraler M&A-Logiken auf die Verwertung komplexer Sicherheiten. Wer Share-Pledge-Enforcement wie einen kuratierten Verkaufsprozess mit selektiver Käuferansprache, Signing, Closing und möglicher Nachverhandlung behandelt, greift zu kurz. In hochbelasteten Sicherheitenlagen geht es nicht primär um Deal-Inszenierung, sondern um Zuständigkeitsklarheit, Marktöffnung, dokumentierte Preisbildung, saubere Verfahrensführung und finale Execution.

Bilaterale Freihandverfahren wirken auf den ersten Blick steuerbarer. Gerade diese Nähe zur Steuerung erhöht jedoch häufig die spätere Angriffsfläche. Je stärker ein Verfahren von selektiver Käuferansprache, diskretionären Informationszugängen, Bewertungsdiskussionen und individueller Käuferauswahl geprägt ist, desto eher stellen sich ex post die bekannten Fragen: Wer hatte Zugang? Wurde ein echter Markt hergestellt? War die Preisfindung belastbar? Wurden Drittinteressen hinreichend berücksichtigt?

Besondere Stärke in Distressed- und Sondersituationen

Gerade in Distressed Cases entfaltet die öffentliche Versteigerung ihre eigentliche Relevanz. Das gilt insbesondere dort, wo Kreditgeber, Fonds oder Security Agents den Übergang in ein StaRUG-Verfahren oder eine Insolvenz möglichst vermeiden wollen. Mit jeder Verzögerung steigen Informationsasymmetrien, Abstimmungskosten, Blockadepotenziale und die Gefahr, dass der Fall in ein restrukturierungs- oder insolvenzrechtlich engeres Umfeld kippt.

In dieser Phase wirkt die öffentliche Versteigerung als strukturierte Finalisierung: Sie schafft Markt, objektiviert den Wert, reduziert Streit über Preis und Auswahl, verkürzt die Time-to-Cash und führt über den Zuschlag zu einem rechtlich klaren Abschluss. Besonders deutlich zeigt sich dieser Vorteil in obstruktiven Schuldnerlagen. Dort, wo informelle oder bilateral gesteuerte Prozesse blockiert, verzögert oder taktisch unterlaufen werden können, entfaltet ein formalisiertes, marktoffenes und dokumentationssicheres Verfahren seine Stärke.

Nicht schwerfällig, sondern standardisiert und bewährt

Der häufigste Vorwurf lautet, die öffentliche Versteigerung sei zu langsam und dauere Monate. Professionell strukturierte Versteigerungsverfahren folgen jedoch einem klaren Ablauf: Prüfung der Verwertungsvoraussetzungen, Datenraum, Versteigerungsvertrag, öffentliche Bekanntmachung, Bieterqualifikation, Auktion, Zuschlag und Vollzug.

Das Verfahren lebt nicht von offenen Schleifen, sondern von einer Abschlusslogik mit definierten Schritten. In gut vorbereiteten Fällen bewegt sich der zeitliche Rahmen deshalb regelmäßig nicht in Monaten, sondern innerhalb weniger Wochen. Was von außen als Bürokratie erscheint, ist in Wahrheit häufig Ausdruck eines eindeutigen Rechtsrahmens und bewährter kaufmännischer Prozesse. Klare Zuständigkeiten, saubere Dokumentation und definierte Meilensteine sind im Distressed Enforcement kein Nachteil, sondern Voraussetzung dafür, dass das Ergebnis später trägt.

Öffentlichkeit bedeutet nicht Preisgabe sensibler Informationen

Ebenso hartnäckig ist die Vorstellung, eine öffentliche Versteigerung sei zwangsläufig reputationsschädigend, weil „alles öffentlich“ werde. Auch das beruht regelmäßig auf einer unzutreffenden Vorstellung des Verfahrens.

Öffentlich sind im Kern der Versteigerung der Termin und das Versteigerungsgut. Informationen zum Schuldner, zum Gläubiger, zu Verträgen oder zur wirtschaftlichen Ausgangslage werden gerade nicht frei offengelegt, sondern kontrolliert über VDR, NDA und Compliance-Prüfung der Interessenten bereitgestellt. Die praktisch relevante Frage lautet daher nicht, ob ein Markt überhaupt Kenntnis von einer Verwertung erlangt, sondern ob diese Verwertung geordnet, diskriminierungsfrei und im Ergebnis verteidigungsfähig ausgestaltet ist.

Marktöffnung als Grundlage belastbarer Preisbildung

Ein weiterer Vorwurf lautet, die öffentliche Versteigerung führe zwangsläufig zu einem Notverkauf oder zu wirtschaftlich nachteiligen Ergebnissen. Auch dies greift zu kurz. Entscheidend ist nicht, ob sich bilateral ein höherer Preis behaupten lässt. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Markt hergestellt und ein Ergebnis erzielt wird, das auch im Streitfall trägt.

Gerade darin liegt die Stärke der öffentlichen Versteigerung. Sie behauptet den Marktpreis nicht, sondern erzeugt ihn durch Wettbewerb, Bieterreichweite und Zuschlag. Internationale Ansprache, diskriminierungsfreier Bieterkreis und Informationsparität schaffen eine belastbare Grundlage für Bestpreisfindung. Recovery bemisst sich nicht nach einem nominellen Bruttobetrag, sondern nach dem tatsächlich realisierten Nettoergebnis unter Berücksichtigung von Zeit, Kosten, Vollzugssicherheit, Nachverhandlungsrisiken und Verteidigungsfähigkeit des Ergebnisses.

Insolvenzrechtliche Trennschärfe bleibt zwingend

Besonders folgenreich ist die weiterhin verbreitete Annahme, der Insolvenzverwalter könne verpfändete Gesellschaftsanteile oder sonstige Rechte im Ergebnis ebenso verwerten wie bewegliche Sachen oder sicherungsabgetretene Forderungen. Gerade in Share-Pledge-Strukturen ist diese Vorstellung gefährlich unpräzise.

Spätestens seit dem BGH-Urteil vom 27. Oktober 2022, IX ZR 145/21, ist deutlich, dass das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht pauschal sonstige Rechte erfasst. Für verpfändete Gesellschaftsanteile und vergleichbare Rechte ist dieser Unterschied von erheblicher praktischer Bedeutung. Daraus folgt, dass Share-Pledge-Enforcement nicht auf der Annahme aufgebaut werden sollte, eine spätere insolvenzrechtliche Freihandverwertung werde den Vollzug schon auffangen.

Auch § 1245 BGB wird in diesem Zusammenhang häufig zu leicht gelesen. Zwar eröffnet die Norm Handlungsspielräume für eine abweichende Art des Pfandverkaufs, jedoch nur im rechtlich begrenzten Rahmen und mit erhöhten Haftungsrisiken. Daraus folgt gerade nicht, dass der Freihandverkauf institutionell vorzugswürdig wäre. Je weniger marktoffen, dokumentiert und nachvollziehbar ein Verfahren ist, desto größer wird das Challenge Risk.

Finalität, Abschlusswirkung und Haftungsprofil

Der eigentliche institutionelle Strukturvorteil der öffentlichen Versteigerung liegt in ihrer Finalität. Der Zuschlag beendet das Verfahren rechtswirksam. Signing und Closing fallen zusammen. Damit entsteht nicht bloß ein Verhandlungsergebnis, sondern ein rechtsverbindlicher Abschlussakt mit klarer zeitlicher und wirtschaftlicher Finalität.

Hinzu kommt die besondere Qualität der Wertfeststellung. Die öffentliche Versteigerung schafft nicht nur irgendeinen Preis, sondern eine unwiderrufliche und gerichtsfest dokumentierbare Wertfeststellung. Das unterscheidet sie grundlegend vom Freihandverkauf. Je stärker ein Verfahren auf klare Zuständigkeiten, offene Marktansprache, dokumentierte Preisbildung und finalen Zuschlag ausgerichtet ist, desto geringer ist regelmäßig das Angriffs- und Haftungspotential.

Besondere Relevanz im grenzüberschreitenden Kontext

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die öffentliche Versteigerung dort, wo internationale Finanzierungsstrukturen an deutsche Sicherheiten und deutsche Jurisdiktion anschließen, etwa bei London-based Finanzierern, internationalen Private-Debt-Fonds, Mezzanine-Investoren, Security Agents und Intercreditor-Strukturen.

Gerade in solchen Konstellationen überzeugt sie durch einen klaren, rechtlich geordneten und dokumentationssicheren Übergang von der Sicherheitenposition zur finalen Verwertung. Für internationale Kreditgeber reduziert das regelmäßig nicht nur Execution Risk, sondern auch Abstimmungs- und Haftungsrisiken innerhalb komplexer Stakeholder-Strukturen.

Fazit

Die Hauptvorwürfe gegen die öffentliche Versteigerung halten einer näheren Prüfung vielfach nicht stand. Sie ist nicht notwendig langwierig, sondern bei professioneller Strukturierung innerhalb weniger Wochen umsetzbar. Sie ist nicht bürokratisch, sondern standardisiert, dokumentationsstark und belastbar. Sie ist nicht operativ unbeherrschbar, sondern gerade in komplexen Distressed-Lagen ein effektiver Mechanismus zur Finalisierung. Sie ist nicht reputationsschädlich, sondern wahrt sensible Informationen durch kontrollierte Verfahrensarchitektur. Und sie ist keine wirtschaftlich unterlegene Verwertungsform, sondern ein Verfahren, das durch Marktöffnung Wettbewerb, Reichweite und belastbare Preisbildung ermöglicht.

Ihr institutioneller Mehrwert liegt in der Verbindung von Rechtsrahmen, Verfahrensqualität, Marktöffnung, Finalität, reduzierter Angreifbarkeit und dokumentierter Wertfeststellung. Genau diese Kombination macht die öffentliche Versteigerung zu einem starken Instrument der Sicherheitenverwertung – in Deutschland ebenso wie in grenzüberschreitenden Strukturen.

Kontakt: www.deutsche-pfandverwertung.de

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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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StaRUG trifft Pfandrecht: Wo Restrukturierung endet und Verwertungsbefugnis beginnt

Warum vollständig verpfändete GmbH-Anteile dem StaRUG rechtliche Grenzen setzen.

BildDas StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit Ende 2020 – ist ein wirkungsvolles Instrument zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung. Seine Grenzen zeigen sich jedoch dort, wo vollständig verpfändete GmbH-Geschäftsanteile betroffen sind. In dieser Konstellation liegt die wirtschaftliche und rechtliche Herrschaft über die Anteile nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Pfandgläubiger. Eingriffe des StaRUG in die Verwertungsbefugnis stoßen hier an klare dogmatische, verfassungsrechtliche und haftungsrechtliche Schranken.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz hat sich in der Praxis als flexibles Instrument etabliert, um drohende Insolvenzen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu bewältigen. Sein Anwendungsbereich wird jedoch häufig überschätzt. Besonders deutlich wird dies bei der Restrukturierung von Gesellschaften, deren Geschäftsanteile zu einhundert Prozent vertraglich verpfändet sind. In solchen Fällen kollidiert das Sanierungsinteresse des Schuldners unmittelbar mit der dinglich gesicherten Rechtsposition des Pfandgläubigers.
Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung ist die Natur des Sicherungsobjekts. GmbH-Geschäftsanteile sind Rechte, keine Sachen. Für sie gilt eine eigenständige Verwertungsordnung nach den §§ 1228 ff. BGB in Verbindung mit § 15 GmbHG. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 InsO auf Rechte nicht anwendbar ist. Diese Wertung wirkt systematisch auch in das StaRUG hinein. Wo bereits im eröffneten Insolvenzverfahren keine Verwertungszuständigkeit des Verwalters besteht, kann sie im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren erst recht nicht fingiert werden.
Die Stellung des Pfandgläubigers bei vollständiger Besicherung
Ist ein GmbH-Anteil vollständig verpfändet, ist der wirtschaftliche Wert des Anteils dem Pfandgläubiger zugeordnet. Die gesellschaftsrechtliche Inhaberschaft des Schuldners ist in dieser Situation weitgehend entleert. Der Anteil fungiert nicht mehr als Sanierungsmasse, sondern als Sicherungsobjekt. Restrukturierungsmaßnahmen, die auf diesen Anteil zugreifen, laufen daher Gefahr, nicht zu sanieren, sondern fremdes Vermögen zeitlich zu blockieren.
Das StaRUG kennt zwar Stabilisierungsanordnungen, mit denen Vollstreckungs- und Verwertungshandlungen temporär untersagt werden können. Diese Eingriffe sind jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer unzulässigen Entwertung von Sicherheiten führen. Bei einer hundertprozentigen Verpfändung fehlt es regelmäßig an einem überwiegenden Sanierungsinteresse, das einen solchen Eingriff rechtfertigen könnte. Denn die Sanierung erfolgt dann nicht aus eigener wirtschaftlicher Substanz, sondern zulasten des Sicherungsnehmers.
Grenzen der Planwirkung im Restrukturierungsverfahren
Auch der Restrukturierungsplan bietet keine Möglichkeit, diese strukturelle Schieflage zu überbrücken. Die Einbeziehung eines vollständig besicherten Pfandgläubigers in einen Plan setzt voraus, dass dessen Rechtsposition gewahrt bleibt. Das Prinzip, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden darf als ohne ihn, gewinnt hier besondere Bedeutung. Wird der Pfandgläubiger an der Verwertung gehindert oder auf eine zeitlich gestreckte Quote verwiesen, obwohl ihm die sofortige Pfandverwertung offensteht, liegt regelmäßig eine Schlechterstellung vor.
Hinzu kommt, dass Unternehmensbewertungen im StaRUG-Kontext häufig auf Fortführungsannahmen beruhen. Diese Annahmen verlieren ihre Grundlage, wenn die Anteile wirtschaftlich nicht mehr dem Schuldner zuzuordnen sind. Ohne Zugriff auf die Anteile fehlt es an der zentralen Grundlage für eine tragfähige Fortführungsprognose.
Die öffentliche Versteigerung als rechtlicher Endpunkt
Die gesetzliche Pfandverwertung sieht mit der öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB den Regelfall vor. Der Zuschlag stellt einen rechtsbegründenden Hoheitsakt dar, der den Wert endgültig feststellt und die Verwertung abschließt. Gerade diese Finalität steht im Spannungsverhältnis zu restrukturierungsrechtlichen Verzögerungsmechanismen. Wo der Gesetzgeber eine klare Endspielsituation vorgesehen hat, darf das StaRUG kein Dauerprovisorium schaffen.
Versuche, die öffentliche Versteigerung vollständig verpfändeter GmbH-Anteile durch Restrukturierungsmaßnahmen aufzuschieben, laufen daher auf eine faktische Enteignung hinaus. Sie verlagern das Insolvenzrisiko einseitig auf den Pfandgläubiger und untergraben die Systematik des Sicherungsrechts.
Fazit für die Praxis
Das StaRUG ist kein Allzweckinstrument. Bei vollständig verpfändeten GmbH-Anteilen endet seine Reichweite dort, wo die Verwertungsbefugnis des Pfandgläubigers beginnt. Restrukturierung darf nicht zur bloßen Verzögerung rechtmäßiger Pfandverwertung werden. Für Gläubiger bedeutet dies, frühzeitig und klar Position zu beziehen und unzulässige Eingriffe konsequent anzugreifen. Für Schuldner und Berater gilt umgekehrt, dass Restrukturierungskonzepte realistisch bleiben müssen. Wo kein eigenes wirtschaftliches Substrat mehr vorhanden ist, ersetzt das StaRUG keine Verwertung, sondern verzögert sie lediglich – mit erheblichen rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken.

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Als unabhängige, neutrale Institution für Pfandverwertung (Public Auction), Sicherheitenverwertung (collateral realization), Unternehmensverwertung (corporate asset auctions) und Anteilversteigerung (share auctions) werden wir von Gläubigern, Rechtsanwälten, Unternehmern, Hedgefonds, Investmentfonds und Mezzanine-Finanzierern eingeschaltet, wenn es um die rechtskonforme Verwertung von distressed assets geht.
Hoheitlicher Zuschlag: Öffentliche Versteigerung (Public Auction) schafft Finalität – endgültig, ohne Nachverhandlung (Renegotiation): Deal Certainty, Rechtskonformität, kein Execution Risk.
Effizienz und Wertmaximierung: Klare Fristen, schnelle Umsetzung (ca. 4-6 Wochen), planbare Kosten (günstiger als M&A oder interne Workout-Teams), strukturiertes Verwertungsverfahren, Investorennetzwerk, Bieterwettbewerb, digitale Infrastruktur, vorhandenes Vertragswerk.
National/international: Distressed Assets, corporate auctions, share auctions im nationalen und internationalen Kontext.

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Was ist eine rechtmäßige Versteigerung im Sinne des Gesetzes?

Versteigerungen unterscheiden sich von Online-„Auktionen“ wie Ebay und sogenannten Bieterverfahren.

BildIn der Praxis wird sie oft unterschätzt, juristisch ist sie aber von entscheidender Bedeutung:
Wann liegt eigentlich eine „Versteigerung“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor – und wann nicht?
Gerade bei Pfandrechten, Absonderungsrechten und der insolvenzfesten Verwertung führt ein falsches Verständnis schnell zu gravierenden Risiken. Deshalb lohnt sich ein klarer Blick auf § 156 BGB – und auf die Abgrenzung zu Online-Formaten wie eBay, zu Bieterverfahren sowie zu freihändigen Verkäufen.

1. Was § 156 BGB wirklich sagt – und warum das der Dreh- und Angelpunkt ist
§ 156 BGB regelt schlicht und eindeutig:
„Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.“

Damit ist rechtlich klar:
Nicht das Gebot begründet den Kaufvertrag.
Der Vertrag entsteht erst mit dem Zuschlag.
Der Zuschlag ist eine Willenserklärung des Versteigerers.
Ohne aktiven Zuschlag: kein Vertrag nach § 156 BGB.
Das ist der zentrale Punkt, auf dem alle Abgrenzungen beruhen.

2. Wann liegt keine Versteigerung im Sinne des BGB vor?
a) Statische Verkaufsplattformen wie eBay aufgrund eines Zeitalgorithmus.
Viele setzen „Online-Auktion“ automatisch mit „Versteigerung nach § 156 BGB“ gleich. Das ist falsch.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eBay-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind.

Begründung in einem Satz:
Bei eBay fehlt der persönliche Zuschlag eines Versteigerers. Der Vertrag kommt automatisch durch Zeitablauf bzw. plattformseitige Mechanik zustande – also ohne menschliche Zuschlags-Willenserklärung.
Rechtlich läuft der Vertragsschluss dort über Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB, nicht über § 156 BGB.

Demnach gilt:
Kein Auktionator, kein Zuschlag, keine Versteigerung.

b) Das sogenannte „Bieterverfahren“
Auch „Bieterverfahren“ – häufig im Immobilienbereich oder bei M&A-Transaktionen (dort gern als auction sale bezeichnet) – sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.
Warum?
Es werden Kaufpreisangebote eingeholt, meist schriftlich oder digital.
Ein Zuschlag durch einen Versteigerer ist nicht vorgesehen.
Das höchste Angebot ist regelmäßig nur Verhandlungsgrundlage, nicht automatisch bindend.
Juristisch handelt es sich typischerweise um eine invitatio ad offerendum – also die Einladung zur Abgabe von Angeboten – und nicht um eine Versteigerung mit Zuschlag.
Auch wenn Fristen, mehrere Bietrunden und Protokollierung genutzt werden:
Es bleibt ein freihändiger Auswahl- und Verhandlungsprozess.

c) Freihändiger Verkauf / Auswahlentscheidung
Wer nur Angebote sammelt und anschließend „den Besten auswählt“, betreibt keine Versteigerung.
Denn:
Ohne bindende Gebote und ohne Zuschlag als Annahmeerklärung fehlt das gesetzliche Wesen der Versteigerung.

3. Wann liegt eine rechtmäßige Versteigerung nach § 156 BGB vor?
Eine Versteigerung im Sinne des BGB liegt nur dann vor, wenn alle drei Elemente zusammenkommen:
Gebote werden abgegeben,
ein Versteigerer (Mensch) leitet das Verfahren,
und er erteilt persönlich den Zuschlag (= Annahme der Gebote).
Der Zuschlag kann mündlich, durch eindeutigen Klick oder in sonstiger elektronischer Form erklärt werden – entscheidend ist die menschliche Willensentscheidung in Echtzeit.

4. Nur zwei Versteigerungsformen sind rechtlich anerkannt.
Rechtlich „Versteigerung“ i. S. d. § 156 BGB sind daher nur:
Die klassische Präsenzversteigerung
– Auktionator im Saal, Gebote vor Ort, mündlicher Zuschlag.
Die professionelle Online-Live-Versteigerung
– Echtzeit-Bietgeschehen, Versteigerer leitet aktiv das Verfahren und erteilt persönlich den Zuschlag.
Alles andere – eBay-Auktionen, statische Plattform-„Auktionen“, Bieterverfahren, automatisierte Auswahlformate – mag nach Auktion aussehen, ist aber rechtlich keine.

5. Relevanz für die Gläubiger- und Pfandverwertung
Warum ist diese Abgrenzung für Gläubiger so wichtig?
Weil Pfandrechte und Absonderungsrechte regelmäßig verlangen, dass das Sicherungsgut durch öffentliche Versteigerung verwertet wird – sofern nicht ausnahmsweise eine Freihandverwertung zulässig oder vorgegeben ist (z. B. § 1221 BGB).
„Öffentlich“ bedeutet dabei nicht „irgendwie online“ – sondern:
Versteigerung mit persönlichem Zuschlag nach § 156 BGB durch einen öffentliche bestellten und vereidigten Versteigerer. Seit 01.01.2025 ist eine Online-Versteigerung durch diesen gemäß § 383 BGB Neufassung möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für öffentliche Versteigerungen erfüllt sind.
Ein Verkauf über eBay oder ein Bieterverfahren genügt hierfür gerade nicht.

Mögliche Folgen einer falschen Verwertungsform:
Anfechtungs- und Rückabwicklungsrisiken in der Insolvenz,
Schadensersatzforderungen,
Einwendungen des Insolvenzverwalters,
im Ergebnis: Verlust der Sicherheiten.

Kernaussage
Eine Versteigerung i. S. d. BGB liegt nur vor, wenn der Zuschlag als Willenserklärung durch einen Versteigerer erfolgt.
Algorithmus, Zeitablauf oder bloßer Auswahlprozess ersetzen den Zuschlag nicht.

Daher gilt:
Rechtskonform sind nur Präsenzversteigerung und Online-Live-Versteigerung mit persönlichem Zuschlag gemäß §§ 156, 383 n.F., 1235 ff. BGB.

Alles andere ist freihändiger Verkauf – oder schlicht keine Versteigerung im SInne des Gesetzes.
Wenn Gläubiger sicher und insolvenzfest verwerten wollen, achten sie zwingend darauf, dass ein Zuschlag durch einen öffetnlich bestellten und vereidigten Versteigerer erfolgt – in Präsenz oder live online.

Weitere Informationen zur Verwertung nach Pfandrecht – praxisnah, strategisch und rechtskonform: www.deutschepfandverwertung.de

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Freihändige Verwertung aufgrund Speditionspfandrecht durch den Spediteur – ist das rechtens?

Wenn ein Schuldner feststellt, dass sein Pfandgut vom Spediteur freihändig verwertet wurde, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dieses Vorgehen rechtskonform war und welche Handlungsoptionen bestehen

BildBeim Pfandrecht des Spediteurs oder Lagerhalters (§§ 464, 475b HGB) ist die Verwertung regelmäßig nur durch öffentliche Versteigerung zulässig; maßgeblich ist § 1235 BGB. Eine freihändige Verwertung wäre nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt allein die öffentliche Versteigerung als rechtskonformer Verwertungsweg. Für die rechtliche Praxis gilt: Die Durchführung der Versteigerung hat zur Wahrung der Eigentumsrechte des Schuldners nur über einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer als neutrale und unabhängige Instanz zu erfolgen.
„Aus unserer Praxis sehen wir: Freihändige Verkäufe aus Speditions- oder Lagerhalterpfandrechten werden häufig vorschnell oder in unzutreffender Weise durchgeführt. Das führt regelmäßig zu Rechtsverstößen und erheblichen Haftungsrisiken“, erklärt die Deutsche Pfandverwertung.
Das Speditionspfandrecht oder Lagerhalterpfandrecht
Ausgangspunkt ist das gesetzliche Speditionspfandrecht nach § 464 HGB bzw. das Pfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB. Das Pfandrecht entsteht in dem Moment, in dem das Gut in den Besitz des Spediteurs oder Lagerhalters gelangt. Dieses Sicherungsrecht erlaubt dem Spediteur oder Lagerhalter grundsätzlich, das Transport- oder Lagergut zu verwerten, sofern fällige Entgelt- oder Aufwendungsersatzforderungen bestehen. Das Verwertungsrecht entsteht jedoch erst, sobald die öffentliche Versteigerung gemäß § 1220 BGB dem Schuldner rechtswirksam angedroht worden ist. Die Androhung muss dem gewerblichen Schuldner nachweislich zugehen, und es ist eine Frist von sieben Tagen nach HGB einzuhalten. Bei verderblicher Ware oder wenn ein Aufschub mit Gefahr verbunden ist – insbesondere bei drohender Wertminderung oder unmittelbar bevorstehendem Verderb – kann die Verwertung auch vor Ablauf dieser Frist erfolgen, um das Sicherungsinteresse des Pfandgläubigers zu schützen. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln der Pfandverwertung gemäß §§ 1233-1240 BGB entsprechend.
Die öffentliche Versteigerung ist gemäß § 1237 BGB angemessen öffentlich bekannt zu machen; unterbleibt diese Bekanntmachung, wäre die Verwertung nach § 1243 BGB rechtswidrig. Der Schuldner ist darüber hinaus gesondert zu benachrichtigen – diese Mitteilung übernimmt in der Praxis regelmäßig der Versteigerer.
Zulässigkeit einer freihändigen Verwertung gemäß § 1245 BGB („Abweichende Vereinbarung“)
In der Praxis finden sich in Speditions-AGB häufig Klauseln, die auf § 1245 BGB verweisen und dem Spediteur eine erweiterte Zulässigkeit einer freihändigen Verwertung einräumen sollen. Allerdings ist entscheidend, dass § 1245 BGB nicht dispositiv im Sinne einer vollständigen Aushöhlung der übrigen Schutzvorschriften ist. Auch eine AGB-Klausel, die sich auf § 1245 BGB stützt, ändert nichts an zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Besonders relevant ist die Frage, ob die freihändige Verwertung selbst zulässig war. Eine freihändige Veräußerung ist nur dann rechtskonform, wenn sie erstens zuvor vertraglich gemäß § 1245 BGB vereinbart war und zweitens, wenn der Schuldner vor der Verwertung aktuell informiert wurde und dieser Verwertung ausdrücklich zugestimmt hat, insbesondere dann, wenn sich in Bezug auf das Pfandgut zum Verwertungszeitpunkt wesentliche Änderungen ergeben haben, etwa Wertverfall oder veränderte Marktbedingungen. Ohne eine solche Zustimmung ist die freihändige Verwertung grundsätzlich unzulässig. Darüber hinaus bestehen strenge Vorgaben für Fälle, in denen das Pfandgut einen Börsen- oder Marktpreis besitzt. Hier legt § 1221 BGB klar fest, dass eine Veräußerung zum Börsen- oder Marktpreis ausschließlich durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder einen Handelsmakler erfolgen darf. Der Spediteur darf den Verkauf also nicht selbst durchführen und auch nicht „irgendeinen“ Marktpreis ansetzen.
Einordnung, wenn der Spediteur in seinen AGB § 1245 BGB vereinbart hat
o Eine AGB-Klausel darf den Schuldner nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).
o Die Klausel ersetzt keinesfalls die gesetzlich zwingende Androhung nach § 1234 BGB.
o Die Klausel kann § 1221 BGB nicht außer Kraft setzen.
o Liegt ein Börsen- oder Marktpreis vor, ist die Veräußerung zwingend über einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder einen Handelsmakler vorzunehmen. Eine Selbstveräußerung durch den Spediteur ist rechtswidrig.
o Der Spediteur darf – entgegen dem häufigen Missverständnis – auch mit einer solchen AGB-Klausel nicht selbst den Marktpreis bestimmen oder frei verkaufen.
o Eine freihändige Verwertung ist weiterhin nur zulässig, wenn der Schuldner aktuell, informiert und ausdrücklich zustimmt. Eine pauschale Zustimmung in AGB ersetzt diese konkrete Zustimmung nicht.
Damit ist klar: Selbst wenn der Spediteur den § 1245 BGB in seinen AGB vereinbart hat, darf er dennoch nicht gegen die zwingenden Schutzvorschriften der §§ 1233-1240 BGB, insbesondere § 1234 BGB und § 1221 BGB, verstoßen. Eine freihändige Verwertung ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ist in der Regel rechtswidrig und begründet Schadensersatzansprüche. AGB können zwingendes Recht nicht aushebeln.
Konnexes oder inkonnexes Pfandrecht
Für die rechtliche Beurteilung der Verwertung ist zusätzlich von zentraler Bedeutung, ob ein konnexes oder ein inkonnexes Pfandrecht vorliegt. Diese Unterscheidung bestimmt, für welche Forderungen das Pfandgut überhaupt haften darf und ob der Spediteur oder Lagerhalter sich im Rahmen seines gesetzlichen bzw. vertraglichen Sicherungsrechts bewegt.
Ein Pfandrecht ist konnex, wenn die gesicherte Forderung unmittelbar aus demselben Fracht- oder Lagervertrag stammt, der das konkrete Gut betrifft. Typische Beispiele sind die Frachtvergütung für genau diese Sendung, Lagerkosten für genau diese Ware oder Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem einzelnen Transport- oder Lagergeschäft stehen. In diesen Fällen besteht das Pfandrecht kraft Gesetzes aus dem jeweiligen Vertrag (§ 464 HGB bzw. § 475b HGB in Verbindung mit den Pfandregelungen des BGB). Das konnexe Pfandrecht ist rechtlich am stärksten abgesichert und erlaubt grundsätzlich die Verwertung nach §§ 1233-1240 BGB, sofern die formellen Voraussetzungen (Androhung nach § 1234 BGB, Fristsetzung, ordnungsgemäße Durchführung der Verwertung nach § 1221 BGB) eingehalten sind.
Demgegenüber liegt ein inkonnexes Pfandrecht vor, wenn das Pfandgut auch für Forderungen aus anderen, früheren oder gänzlich getrennten Rechtsgeschäften haften soll – also für Forderungen, die nicht aus genau diesem Transport- oder Lagervertrag stammen. Typische Konstellationen sind ältere, noch offene Fracht- oder Lagerkosten aus früheren Aufträgen oder ganz andere Vergütungsforderungen gegenüber demselben Schuldner. Ein solches inkonnexes Pfandrecht entsteht im Speditions- und Lagerrecht nicht automatisch, sondern nur durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, regelmäßig in Form von AGB (etwa in Allgemeinen Spediteurbedingungen).
Diese Vereinbarungen unterliegen der strengen AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. Sie müssen klar und verständlich sein und dürfen den Schuldner nicht unangemessen benachteiligen. Insbesondere muss für den Schuldner erkennbar sein, dass sein aktuelles Gut auch für Altforderungen aus anderen Geschäften haften soll. Intransparente oder überraschende Klauseln sind unwirksam. Außerdem kann eine solche Vereinbarung lediglich den Kreis der gesicherten Forderungen erweitern, nicht aber die zwingenden Verfahrensvorschriften der Pfandverwertung verändern.
Weder ein konnexes noch ein inkonnexes Pfandrecht – gleich ob gesetzlich oder vertraglich begründet – berechtigt den Spediteur oder Lagerhalter dazu, die Schutzvorschriften der §§ 1233-1240 BGB und insbesondere § 1234 BGB (Androhung, Frist) und § 1221 BGB (Veräußerung zum Börsen- oder Marktpreis nur durch öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder Handelsmakler) zu umgehen. Das konnexe Pfandrecht legt lediglich fest, für welche Forderungen das Pfandgut im „engeren“ Sinne haftet; das inkonnexe Pfandrecht erweitert diesen Haftungsumfang gegebenenfalls auf weitere Forderungen. Die Art und Weise der Verwertung – also ob öffentliche Versteigerung, Verwertung über Versteigerer oder Handelsmakler, Androhung und Fristen – bleibt dagegen vollständig durch das zwingende Gesetz vorgegeben.
Für den Schuldner bedeutet dies:
– Liegt nur ein konnexes Pfandrecht vor, darf das Pfandgut nur für die konkret mit diesem Geschäft verbundenen Forderungen verwertet werden.
– Beruft sich der Spediteur auf ein inkonnexes Pfandrecht, muss geprüft werden, ob die entsprechende AGB-Klausel wirksam einbezogen, transparent und inhaltlich zulässig ist.
– In beiden Fällen bleibt die Verwertung ohne ordnungsgemäße Androhung, ohne Wahrung der Fristen oder ohne qualifizierte Verwertungsperson (§ 1221 BGB) rechtswidrig, unabhängig davon, ob die Forderung konnex oder inkonnex ist.
Gerade in der Praxis verkennen Spediteure und Lagerhalter häufig, dass eine vertragliche Erweiterung auf inkonnexe Forderungen keineswegs zu einer „freien Hand“ bei der Verwertung führt. Die Pfandrechtsart (konnex/inkonnex) entscheidet nur über die Reichweite der gesicherten Forderungen, nicht über die Einhaltung der zwingenden Verwertungsregeln. Für den Schuldner eröffnet dies zusätzliche Angriffspunkte, etwa bei überzogener Berufung auf ein inkonnexes Pfandrecht oder bei unklaren AGB-Klauseln.
Wann ist eine Verwertung rechtswidrig?
Rechtswidrig ist die Verwertung insbesondere dann, wenn:
o kein wirksames Pfandrecht bestand,
o die Berufung auf § 1245 BGB in AGB den zwingenden gesetzlichen Rahmen unzulässig ein vermeintliches inkonnexes Pfandrecht auf unwirksamen oder intransparenten AGB-Klauseln beruht,
o die aktuelle und informierte Zustimmung des Schuldners zur freihändigen Verwertung nicht vorlag,
o die Androhung der Verwertung fehlte,
o die Versteigerung gemäß § 1237 BGB nicht öffentlich bekanntgemacht wurde,
o die Versteigerung nicht durch eine auf dieses Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Person durchgeführt wurde,
o § 1221 BGB nicht beachtet wurde (Verkauf ohne öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder Handelsmakler).
In diesen Fällen stehen dem Schuldner regelmäßig Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB zu. Zusätzlich kann er Auskunft über den gesamten Verwertungsvorgang verlangen, gestützt auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Wird die Verwertung durch einen ordnungsgemäß handelnden, öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt, erhält der Schuldner nach Abschluss des Verwertungsvorgangs gemäß § 1241 BGB (Benachrichtigung des Eigentümers) ein Versteigerungsprotokoll. Dieses weist nachvollziehbar aus, wie der Vorgang abgewickelt wurde und welcher Erlös erzielt worden ist.
Empfohlene Schritte für den betroffenen Schuldner
Zunächst sollte der Schuldner alle relevanten Unterlagen sammeln: Frachtpapiere, Rechnungen, Zahlungsbelege, Mahnungen, E-Mails und etwaige Dokumentationen zur Verwertung. Ein im Transport- und Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt kann im Anschluss prüfen, ob ein Pfandrecht bestand, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden, ob es sich um ein konnexes oder inkonnexes Pfandrecht handelt und welche Ansprüche bestehen. Ein Anspruch auf detaillierte Auskunft über Preis, Zeitpunkt und Ablauf der Verwertung besteht unabhängig davon, ob die Verwertung wirksam war – denn nur so kann der Schuldner seine Rechte umfassend prüfen.
Wie Schuldner vergleichbare Situationen künftig vermeiden
Für die Zukunft empfiehlt sich eine klare, schriftliche Abstimmung mit dem Spediteur zu Zahlungsmodalitäten und offenen Forderungen. Offene Frachtkosten sollten frühzeitig geklärt und dokumentiert werden. Im Fall eines drohenden Pfandverkaufs sollte der Schuldner ausdrücklich darauf hinweisen, dass Verwertungsmaßnahmen ausschließlich unter Beachtung der §§ 464, 475b HGB, 1233 bis 1240 BGB sowie § 1221 BGB erfolgen dürfen. Ist eine Verwertung unumgänglich, bietet eine neutrale, öffentliche Versteigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer die größtmögliche Rechtsklarheit. Der Zuschlag wirkt als endgültiger Hoheitsakt.
Sonderfall Insolvenz
Wird der Schuldner des Spediteurs insolvent, drohen weitere Haftungsrisiken aufgrund Unterwertverkaufvorwurf: Der Insolvenzverwalter nimmt den Spediteur regelmäßig in Regress, wenn dieser das Gut zuvor freihändig verwertet hat. Hintergrund ist, dass bei einer freihändigen Veräußerung kein objektiver Marktpreis festgestellt wurde. Der Insolvenzverwalter kann dann geltend machen, dass der erzielte Erlös nicht dem tatsächlichen Marktwert entsprach und dem Vermögen des Schuldners ein Schaden entstanden ist. Hinzu kommt: Der Insolvenzverwalter erhält für die gerichtliche Vertretung des Schuldners regelmäßig Prozesskostenhilfe und kann daher ohne eigenes Kostenrisiko sämtliche Ansprüche bis zur letzten Instanz durchklagen. Für den Spediteur stellt sich die Lage deutlich belastender dar, da er seine eigenen Prozess- und Anwaltskosten vollständig selbst tragen muss. Diese Konstellation hat bereits zahlreiche Spediteure wirtschaftlich erheblich getroffen oder sogar ruiniert.
Quellen / Rechtsgrundlagen
§ 440 HGB (Frachtführerpfandrecht)
§ 464 HGB (Speditionspfandrecht)
§ 475b HGB (Lagerhalterpfandrecht)
§§ 1233-1240 BGB (Pfandverwertung)
§ 1234 BGB (Androhung der Pfandverwertung)
§ 1237 BGB (Öffentliche Bekanntmachung)
§ 1221 BGB (Börsen- oder Marktpreis; Verkauf nur durch Versteigerer oder Handelsmakler)
§ 1241 BGB (Benachrichtigung des Eigentümers)
§ 1245 BGB (Selbsthilfeverkauf unter engen Voraussetzungen)
§§ 280 ff. BGB (Schadensersatz)
§ 242 BGB (Auskunftspflichten)
§ 307 BGB (Unwirksamkeit unangemessener AGB-Klauseln)
Über die Deutsche Pfandverwertung
Die Deutsche Pfandverwertung ist deutschlandweit als rechtskonforme, neutrale Verwertungsplattform für Pfandgüter tätig. Schwerpunkt ist die Durchführung öffentlicher Versteigerungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer unter strikter Wahrung der gesetzlichen Schutzvorschriften. Die Deutsche Pfandverwertung unterstützt Gläubiger, Spediteure, Lagerhalter und Schuldner bei der rechtskonformen Abwicklung von Pfandrechtsverwertungen und der Vermeidung von Haftungsrisiken.

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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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Wirtschaft

Zeitbombe Insolvenzanfechtung

Gläubiger sollten Nachteile bei einer Insolvenzanfechtung präventiv vermeiden, indem sie sich durch entsprechende Vertragsgestaltung absichern.

BildDie industriellen Herzkammern unserer Republik flimmern. Eines der Kronjuwelen der deutschen Wirtschaft, der VW-Konzern, verkündet der erstaunten Öffentlichkeit das bislang Unvorstellbare: Werkschließungen! Überall häufen sich schlechte Zahlen, und alle Indikatoren geben wenig Anlass zur Hoffnung auf eine baldige Verbesserung der Lage. Die drängende Frage ist nur noch, wie lange das tiefe Tal der Rezession andauern wird. Im ersten Halbjahr 2024 registrierte die Creditreform 11.000 Unternehmensinsolvenzen. Im Vergleich zum Vorjahr mit 8.470 Fällen entspricht dies einem Anstieg von fast 30 Prozent und gleichzeitig dem höchsten Stand seit fast zehn Jahren. Zugleich sind die Zahl und der Umfang der Insolvenzanfechtungen stark angestiegen.

Doch was ist eine Insolvenzanfechtung? Die Insolvenzanfechtung ist ein rechtliches Instrument im deutschen Insolvenzrecht. Sie dient dazu, Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die vor einer Insolvenz vorgenommen wurden, damit nicht die Gesamtheit der Gläubiger eines in die Insolvenz geratenen Unternehmens zugunsten einzelner Gläubiger benachteiligt wird. Durch die Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Zahlungen, Übertragungen oder andere Vermögensverfügungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, anfechten und das Vermögen zurückfordern, um es für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger bereitzustellen.

Mit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 wurde das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters im Vergleich zur früheren Konkursordnung erweitert und verschärft. Ziel dieser Maßnahme war es unter anderem, die Zahl der Verfahrenseröffnungen zu erhöhen und eine Abwicklung im Insolvenzverfahren zu ermöglichen – insbesondere im Hinblick auf die Restrukturierung und Sanierung des insolventen Schuldners. Dies bedeutet, dass Gläubiger auch für Zahlungen, die sie schon lange zuvor von ihren Schuldnern erhalten haben, zur Rückerstattung im Rahmen des Insolvenzverfahrens verpflichtet werden können. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger wird somit auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorverlagert. In den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag können Insolvenzverwalter Rückforderungen vergleichsweise leicht durchsetzen.Es ist unbestreitbar, dass diese rechtliche Möglichkeit, nicht zuletzt auch im Hinblick auf ihre Honorare, von Insolvenzverwaltern intensiv genutzt wird. Oft wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens davon profitieren, da das sanierte und restrukturierte Unternehmen als Kunde erhalten bliebe. In der Praxis sieht dies jedoch oft anders aus: Häufig wird das insolvente Unternehmen im Rahmen eines Change Managements mit einem neuen Geschäftsmodell wieder in den Markt gebracht.

Viele Gläubiger empfinden die Insolvenzanfechtung als ungerecht, da sie unter bestimmten Umständen dazu gezwungen werden, bereits erhaltene Zahlungen oder Sicherheiten zurückzugeben, obwohl sie diese in gutem Glauben angenommen haben. Dies wird als Enteignung wahrgenommen. Der Schutz von Eigentumsrechten war und ist ein Grundpfeiler einer funktionierenden Gesellschaft.

Die Hauptgründe, warum die Insolvenzanfechtung als ungerecht empfunden wird, sind:
Erstens: Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen
Viele Gläubiger haben möglicherweise lange auf Zahlungen gewartet und erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihre Forderungen einzutreiben. Wenn diese Zahlungen dann angefochten werden und sie das Geld zurückzahlen müssen, fühlen sie sich bestraft, obwohl sie einfach nur ihr Recht auf Zahlung durchgesetzt haben. Das kann besonders ärgerlich sein, wenn die Zahlungen lange Zeit vor der Insolvenz des Schuldners geleistet wurden.
Zweitens: Lange Anfechtungszeiträume
Die Insolvenzanfechtung kann sich auf Rechtshandlungen erstrecken, die mehrere Jahre zurückliegen. So erlaubt beispielsweise die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) die Rückforderung von Zahlungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag geleistet wurden. Diese langen Zeiträume erschweren es den Gläubigern, die Rechtmäßigkeit einer Zahlung zu beurteilen oder geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Drittens: Ungewissheit und Rechtsunsicherheit
Die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung führt für Gläubiger zu ständiger Unsicherheit darüber, ob sie empfangene Zahlungen oder Sicherheiten tatsächlich behalten dürfen. Diese Unsicherheit kann die Geschäftsbeziehungen belasten und zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen, da Gläubiger ständig die Zahlungsfähigkeit ihrer Geschäftspartner überwachen müssen.
Viertens: Besonders harte Auswirkungen auf kleinere Gläubiger
Kleinere Gläubiger, wie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), sind oft besonders betroffen. Für sie kann eine Rückforderung existenzgefährdend sein, da sie möglicherweise nicht über genügend Liquidität verfügen, um erhaltene Beträge zurückzuzahlen. Größere Gläubiger oder Banken verfügen in der Regel über mehr finanzielle Ressourcen und bessere rechtliche Beratung, um solche Situationen zu bewältigen.
Fünftens: Unverhältnismäßigkeit
Ein weiteres Argument gegen die als ungerecht empfundene Insolvenzanfechtung ist, dass sie oft unverhältnismäßig erscheint. Ein Gläubiger, der in gutem Glauben eine fällige Zahlung erhalten hat, könnte gezwungen sein, diese zurückzuzahlen, obwohl er keinerlei Anzeichen für die drohende Insolvenz des Schuldners erkennen konnte. Aus Sicht der betroffenen Gläubiger ist es ungerecht, im Nachhinein für Entscheidungen „bestraft“ zu werden, die unter normalen Geschäftsbedingungen getroffen wurden.
Sechstens: Kosten und Aufwand der Rückforderung
Ist eine Anfechtung erfolgreich, muss der Gläubiger den empfangenen Betrag zurückzahlen, was häufig mit erheblichen Kosten und zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Zudem könnte der Gläubiger bereits Steuern auf die erhaltene Zahlung entrichtet haben, die nun schwer zurückzufordern sind, oder er hat bereits eigene Verbindlichkeiten aus den erhaltenen Mitteln beglichen.
Siebtens: Mangelnde Transparenz und Verständlichkeit des Verfahrens
Viele Gläubiger empfinden das Verfahren der Insolvenzanfechtung als komplex und intransparent. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für eine Anfechtung sind für juristische Laien oft schwer verständlich. Die Inanspruchnahme von Fachanwälten, die in der Regel auf Stundenbasis abrechnen, ist teuer und verstärkt das Gefühl, unfair behandelt zu werden, weil die Gläubiger nicht immer nachvollziehen können, warum eine Anfechtung gegen sie erfolgreich war.

Der Insolvenzverwalter muss bei der Insolvenzanfechtung bestimmte Fristen beachten, die in der deutschen Insolvenzordnung (InsO) festgelegt sind. Diese Fristen beziehen sich sowohl auf den Zeitraum, innerhalb dessen eine Anfechtung möglich ist, als auch auf den Zeitpunkt, bis zu dem eine Anfechtungsklage erhoben werden muss. Im Folgenden sind die wichtigsten Fristen und Regelungen aufgeführt, die der Insolvenzverwalter einhalten muss:

Wie sind die Fristen bei der Insolvenzanfechtung geregelt?

Erstens: Anfechtungszeiträume gemäß Insolvenzordnung (insO)
Die Anfechtungstatbestände in der Insolvenzordnung (InsO) sind an bestimmte Zeiträume gebunden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen. Diese Zeiträume bestimmen, welche Handlungen angefochten werden können. Die wichtigsten Fristen und Regelungen sind:
o § 130 InsO (Kongruente Deckung): Zahlungen oder Leistungen, die ein Gläubiger in der ihm zustehenden Form erhalten hat, können angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag erfolgten und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
o § 131 InsO (Inkongruente Deckung): Zahlungen oder Leistungen, die einem Gläubiger nicht in der vereinbarten Form zustanden, sind anfechtbar, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag, innerhalb des letzten Monats oder nach dem Antrag geleistet wurden. Je kürzer der Zeitraum vor der Antragstellung, desto geringer sind die Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
o § 132 InsO (Unmittelbar nach Insolvenzantrag): Zahlungen, die nach der Stellung des Insolvenzantrags, aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können angefochten werden, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
o § 133 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung): Rechtshandlungen, die bis zu zehn Jahre vor der Stellung des Insolvenzantrags vorgenommen wurden, sind anfechtbar, wenn sie in der Absicht erfolgten, die Gläubiger zu benachteiligen, und der Empfänger diesen Vorsatz kannte.
o § 134 InsO (Unentgeltliche Leistungen): Unentgeltliche Leistungen, die innerhalb der letzten vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, sind anfechtbar.

Zweitens: Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage
Der Insolvenzverwalter muss eine Anfechtungsklage innerhalb bestimmter Fristen erheben, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die wesentlichen Fristen sind:
o Dreijährige Verjährungsfrist (§ 146 InsO): Der Anspruch auf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtung innerhalb von drei Jahren nach der Insolvenzeröffnung geltend machen muss.
o Kenntnisabhängige Verjährung: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Insolvenzverwalter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Das bedeutet, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Insolvenzverwalter die Tatsachen, die die Anfechtung rechtfertigen, kennt.
o Maximalfrist von zehn Jahren (§ 146 Abs. 3 InsO): Unabhängig von der Kenntnis des Insolvenzverwalters verjähren Anfechtungsansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung, in der Regel also zehn Jahre nach der angefochtenen Handlung.

Drittens: Besondere Fristen und Zeiträume bei der Anfechtung
o Eilverfahren: In einigen Fällen, insbesondere bei drohendem Vermögensverlust, kann der Insolvenzverwalter eine einstweilige Verfügung beantragen, um eine schnelle Sicherung der angefochtenen Vermögenswerte zu erreichen. Solche Eilverfahren unterliegen jedoch gesonderten Fristen, die meist sehr kurz sind (in der Regel wenige Wochen oder Monate).
o Berücksichtigung von Einspruchsfristen: Wenn der Insolvenzverwalter die Anfechtung schriftlich geltend macht und der Anfechtungsgegner widerspricht, müssen die gesetzlichen Fristen für den Einspruch oder die Verteidigung im Gerichtsverfahren berücksichtigt werden.
Gläubiger können davon ausgehen, dass die von den Verwaltern betriebenen Insolvenzanfechtungen weitestgehend rechtlich wasserdicht sind. Klagen dagegen sind aufwändig und kostenintensiv und für kleine bis mittelständische Unternehmen nur schwer zu stemmen. Der Insolvenzverwalter sitzt am längeren Hebel und kann Prozesskostenhilfe für das von ihm verwaltete insolvente Unternehmen beantragen und erhalten. In der Regel kann man sagen: Auch wenn es schwerfällt, vergessen Sie es.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger?
Gläubiger sollten Nachteile bei einer Insolvenzanfechtung präventiv vermeiden, indem sie sich durch entsprechende Vertragsgestaltung absichern. In Kombination mit anderen Maßnahmen können Gläubiger ihre Forderungen vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters retten. Gläubiger können vor allem präventiv tätig werden, um zukünftige Insolvenzausfälle zumindest zu reduzieren. Um sich gegen Insolvenzanfechtungen zu wehren, müssen sie ihren Anwälten die nötigen „Werkzeuge“ zur Verfügung stellen. Derzeit gibt es absehbar nur zwei präventive Maßnahmen, um den Schaden einer Insolvenzanfechtung zu minimieren. Große Unternehmen, die durch Fachanwälte und Wirtschaftsprüfer beraten werden, nutzen diese Möglichkeiten bereits. Diese Maßnahmen können, besonders in langjährigen Geschäftsbeziehungen, als hart empfunden werden, doch der Gesetzgeber bietet keine Alternativen. Letztlich geht es darum, den Schaden für das eigene Unternehmen so weit wie möglich zu begrenzen.
Verzicht auf Hilfsbereitschaft und Kulanz: Gläubiger können sich keine Großzügigkeit mehr leisten, da das Risiko besteht, dass diese am Ende teuer zu stehen kommt. Sobald Gläubiger von den Problemen ihres Kunden oder Mieters erfahren, sollten sie die Geschäftsbeziehung sofort beenden – auch auf die Gefahr hin, dass dies zu einer Insolvenz führt.
Sicherheiten durch Pfandrechte: Gläubiger können versuchen, sich durch Pfandrechte abzusichern, um das Risiko einer Rückforderung zu verringern. Eine bewährte Methode besteht darin, dass Gläubiger bei größeren Forderungen die Unternehmensanteile ihrer Schuldner verpfänden lassen. Im Falle einer drohenden Insolvenz verschafft die Verpfändung von Anteilen dem Gläubiger eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber anderen Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter. Der Gläubiger kann sich so proaktiv in das Verfahren einschalten und möglicherweise die Kosten eines Insolvenzverfahrens abwenden.
Es ist erwähnenswert, dass die Kosten für Insolvenzverfahren in Deutschland im EU-Vergleich einen traurigen Spitzenplatz einnehmen. Durch die Verpfändung von Unternehmensanteilen kann sich der Gläubiger eine vorteilhafte Position sichern, da er gegenüber ungesicherten Gläubigern bevorzugt wird. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) der § 166 (1) der Insolvenzordnung (InsO) in solchen Fällen keine Anwendung findet.
Der Gläubiger erlangt dadurch die Möglichkeit, das Unternehmen im Falle eines Verstoßes gegen die im Verpfändungsvertrag festgelegten Covenants im Wege einer öffentlichen Versteigerung zu erwerben. Nach dem Erwerb erhält er Zugang zu allen Geschäftsunterlagen und Unternehmensvorgängen, kann die Handlungen der bisherigen Geschäftsleitung überprüfen und mögliche persönliche Haftungsansprüche gegen die frühere Geschäftsführung identifizieren.
Die rechtliche Gestaltung einer Verpfändung muss ordnungsgemäß und transparent erfolgen. Es ist entscheidend, dass die Verpfändung formell korrekt durchgeführt und rechtlich wirksam eingetragen wird. Eine Verpfändung, die nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder eingetragen ist, könnte nicht nur unwirksam sein, sondern auch als Versuch gewertet werden, andere Gläubiger zu benachteiligen, was zu einer Anfechtung führen könnte.
Der Deutschen Pfandverwertung ist diese Vorgehensweise aufgrund regelmäßiger Beauftragung mit der Versteigerung von Unternehmensanteilen aus der Praxis gut bekannt. Durch eine Kombination der genannten Maßnahmen können Gläubiger das Risiko einer Insolvenzanfechtung erheblich reduzieren. Wichtig ist es, frühzeitig aktiv zu werden.

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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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