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JustCRM setzt auf zentrale Multichannel-Steuerung für Onlinehändler

JustCRM bündelt Multichannel-E-Commerce zentral: Artikel, Lager, Rechnungen, OSS, Bankabgleich und Kommunikation für Wooommerce, eBay, Hood und künftig Amazon.

BildMainz, 23.02.2026 – Die ERP-/CRM-Lösung JustCRM (www.justcrm.de) baut ihren Fokus auf die zentrale Steuerung von Multichannel-E-Commerce-Prozessen weiter aus. Ziel ist es, Onlinehändlern eine einheitliche Plattform zur Verwaltung von Artikeldaten, Lagerbeständen, Abrechnung und Kundenkommunikation über mehrere Verkaufskanäle hinweg bereitzustellen.

Bereits heute unterstützt JustCRM die kanalübergreifende Artikelpflege für WooCommerce, eBay und Hood. Produktdaten werden zentral gepflegt und synchronisiert, während Lagerbestände in Echtzeit systemweit geführt werden. Dadurch lassen sich Überverkäufe vermeiden und Abläufe deutlich vereinfachen.

Auch die Rechnungsstellung erfolgt zentral innerhalb des Systems. Dabei werden OSS-Steuerregelungen für den EU-Versandhandel automatisch berücksichtigt und einheitlich umgesetzt. Steuerliche Anforderungen können so kanalübergreifend konsistent abgebildet werden.

Ein zusätzlicher Effizienzfaktor ist der automatische Bankabgleich. Zahlungseingänge – insbesondere bei Kauf auf Rechnung – werden systemseitig zugeordnet und verbucht. Dadurch lassen sich Zahlungsprozesse effizient steuern und Transaktionsgebühren externer Payment-Gateways reduzieren.

Die Integration von Amazon befindet sich derzeit in der Beta-Phase. Artikelupdates sind bereits möglich. Der Zugriff auf Rechnungsdaten ist aktuell noch in Vorbereitung und soll in einem weiteren Entwicklungsschritt ergänzt werden.

Ein wesentlicher Bestandteil der Systemarchitektur ist die zentrale Kundenkommunikation. Neben der vollständigen E-Mail-Abwicklung unterstützt JustCRM auch Telefonie-Dokumentation, SMS-Integration sowie die Einbindung von WhatsApp in die Kommunikationsprozesse. WooCommerce kann das System als Mail-Gateway nutzen, Rechnungen für eBay-Kunden werden direkt aus dem CRM versendet, und auch manuelle Angebote sowie Rechnungen lassen sich im einheitlichen Erscheinungsbild erstellen. Sämtliche Kommunikationskanäle werden zentral dokumentiert und sind direkt mit Kunden- und Auftragsdaten verknüpft.

Ergänzend wird das Vorgängermodell „Billtano“ weiterhin als eigenständige App zur bisherigen Tarifstruktur angeboten. Kleinere Unternehmen oder Einzelanwender können damit starten und bei wachsendem Bedarf – beispielsweise wenn mehrere Mitarbeiter im System arbeiten sollen – auf JustCRM migrieren.

Die Multichannel-Strategie ist modular ausgelegt und auf die Anbindung weiterer Marktplätze und Vertriebskanäle vorbereitet. JustCRM positioniert sich damit als zentrale Steuerungsplattform für wachsende Onlinehandelsstrukturen, mit dem Ziel, technische Komplexität zu reduzieren und Prozesse nachhaltig zu bündeln.

Weitere Informationen:
www.justcrm.de

Pressekontakt:
Matthias Graffe
JustCRM

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

JustAwesome Webdesign, Matthias Graffe
Herr Matthias Graffe
Berliner Straße 10
55131 Mainz
Deutschland

fon ..: 01636309404
web ..: https://www.justcrm.de
email : info@justcrm.eu

JustAwesome Webdesign ist eine Web- und Kreativagentur mit Sitz in Neuss und Mainz, die sich auf moderne digitale Lösungen für kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert hat. Das Unternehmen wurde 2016 gegründet und begleitet Kunden von der Konzeption bis zur Umsetzung digitaler Projekte – von responsiven Websites über Online-Shops bis hin zu individuellen Software- und App-Entwicklungen.

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Was ist eine rechtmäßige Versteigerung im Sinne des Gesetzes?

Versteigerungen unterscheiden sich von Online-„Auktionen“ wie Ebay und sogenannten Bieterverfahren.

BildIn der Praxis wird sie oft unterschätzt, juristisch ist sie aber von entscheidender Bedeutung:
Wann liegt eigentlich eine „Versteigerung“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor – und wann nicht?
Gerade bei Pfandrechten, Absonderungsrechten und der insolvenzfesten Verwertung führt ein falsches Verständnis schnell zu gravierenden Risiken. Deshalb lohnt sich ein klarer Blick auf § 156 BGB – und auf die Abgrenzung zu Online-Formaten wie eBay, zu Bieterverfahren sowie zu freihändigen Verkäufen.

1. Was § 156 BGB wirklich sagt – und warum das der Dreh- und Angelpunkt ist
§ 156 BGB regelt schlicht und eindeutig:
„Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.“

Damit ist rechtlich klar:
Nicht das Gebot begründet den Kaufvertrag.
Der Vertrag entsteht erst mit dem Zuschlag.
Der Zuschlag ist eine Willenserklärung des Versteigerers.
Ohne aktiven Zuschlag: kein Vertrag nach § 156 BGB.
Das ist der zentrale Punkt, auf dem alle Abgrenzungen beruhen.

2. Wann liegt keine Versteigerung im Sinne des BGB vor?
a) Statische Verkaufsplattformen wie eBay aufgrund eines Zeitalgorithmus.
Viele setzen „Online-Auktion“ automatisch mit „Versteigerung nach § 156 BGB“ gleich. Das ist falsch.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eBay-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind.

Begründung in einem Satz:
Bei eBay fehlt der persönliche Zuschlag eines Versteigerers. Der Vertrag kommt automatisch durch Zeitablauf bzw. plattformseitige Mechanik zustande – also ohne menschliche Zuschlags-Willenserklärung.
Rechtlich läuft der Vertragsschluss dort über Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB, nicht über § 156 BGB.

Demnach gilt:
Kein Auktionator, kein Zuschlag, keine Versteigerung.

b) Das sogenannte „Bieterverfahren“
Auch „Bieterverfahren“ – häufig im Immobilienbereich oder bei M&A-Transaktionen (dort gern als auction sale bezeichnet) – sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.
Warum?
Es werden Kaufpreisangebote eingeholt, meist schriftlich oder digital.
Ein Zuschlag durch einen Versteigerer ist nicht vorgesehen.
Das höchste Angebot ist regelmäßig nur Verhandlungsgrundlage, nicht automatisch bindend.
Juristisch handelt es sich typischerweise um eine invitatio ad offerendum – also die Einladung zur Abgabe von Angeboten – und nicht um eine Versteigerung mit Zuschlag.
Auch wenn Fristen, mehrere Bietrunden und Protokollierung genutzt werden:
Es bleibt ein freihändiger Auswahl- und Verhandlungsprozess.

c) Freihändiger Verkauf / Auswahlentscheidung
Wer nur Angebote sammelt und anschließend „den Besten auswählt“, betreibt keine Versteigerung.
Denn:
Ohne bindende Gebote und ohne Zuschlag als Annahmeerklärung fehlt das gesetzliche Wesen der Versteigerung.

3. Wann liegt eine rechtmäßige Versteigerung nach § 156 BGB vor?
Eine Versteigerung im Sinne des BGB liegt nur dann vor, wenn alle drei Elemente zusammenkommen:
Gebote werden abgegeben,
ein Versteigerer (Mensch) leitet das Verfahren,
und er erteilt persönlich den Zuschlag (= Annahme der Gebote).
Der Zuschlag kann mündlich, durch eindeutigen Klick oder in sonstiger elektronischer Form erklärt werden – entscheidend ist die menschliche Willensentscheidung in Echtzeit.

4. Nur zwei Versteigerungsformen sind rechtlich anerkannt.
Rechtlich „Versteigerung“ i. S. d. § 156 BGB sind daher nur:
Die klassische Präsenzversteigerung
– Auktionator im Saal, Gebote vor Ort, mündlicher Zuschlag.
Die professionelle Online-Live-Versteigerung
– Echtzeit-Bietgeschehen, Versteigerer leitet aktiv das Verfahren und erteilt persönlich den Zuschlag.
Alles andere – eBay-Auktionen, statische Plattform-„Auktionen“, Bieterverfahren, automatisierte Auswahlformate – mag nach Auktion aussehen, ist aber rechtlich keine.

5. Relevanz für die Gläubiger- und Pfandverwertung
Warum ist diese Abgrenzung für Gläubiger so wichtig?
Weil Pfandrechte und Absonderungsrechte regelmäßig verlangen, dass das Sicherungsgut durch öffentliche Versteigerung verwertet wird – sofern nicht ausnahmsweise eine Freihandverwertung zulässig oder vorgegeben ist (z. B. § 1221 BGB).
„Öffentlich“ bedeutet dabei nicht „irgendwie online“ – sondern:
Versteigerung mit persönlichem Zuschlag nach § 156 BGB durch einen öffentliche bestellten und vereidigten Versteigerer. Seit 01.01.2025 ist eine Online-Versteigerung durch diesen gemäß § 383 BGB Neufassung möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für öffentliche Versteigerungen erfüllt sind.
Ein Verkauf über eBay oder ein Bieterverfahren genügt hierfür gerade nicht.

Mögliche Folgen einer falschen Verwertungsform:
Anfechtungs- und Rückabwicklungsrisiken in der Insolvenz,
Schadensersatzforderungen,
Einwendungen des Insolvenzverwalters,
im Ergebnis: Verlust der Sicherheiten.

Kernaussage
Eine Versteigerung i. S. d. BGB liegt nur vor, wenn der Zuschlag als Willenserklärung durch einen Versteigerer erfolgt.
Algorithmus, Zeitablauf oder bloßer Auswahlprozess ersetzen den Zuschlag nicht.

Daher gilt:
Rechtskonform sind nur Präsenzversteigerung und Online-Live-Versteigerung mit persönlichem Zuschlag gemäß §§ 156, 383 n.F., 1235 ff. BGB.

Alles andere ist freihändiger Verkauf – oder schlicht keine Versteigerung im SInne des Gesetzes.
Wenn Gläubiger sicher und insolvenzfest verwerten wollen, achten sie zwingend darauf, dass ein Zuschlag durch einen öffetnlich bestellten und vereidigten Versteigerer erfolgt – in Präsenz oder live online.

Weitere Informationen zur Verwertung nach Pfandrecht – praxisnah, strategisch und rechtskonform: www.deutschepfandverwertung.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
Bierhäuslweg 9
83623 Dietramszell
Deutschland

fon ..: 08027 908 9928
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email : office@deutsche-pfandverwertung.de

Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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Wirtschaft

Freisteller von deutschen Grafikern, reklamationsfreie Bildbearbeitung für Hersteller und Händler

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BildNach welchen Kriterien wählen Sie Ihre Lieferanten aus?
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Ebenso verhält es sich in der digitalen Bildbearbeitung, insbesondere in dem Bereich der Freistelldienstleistungen, die heute zumeist nur noch als billiges asiatisches Massenprodukt gehandelt werden. Da ein Bildfreisteller als abstraktes Produkt in den meisten Köpfen keine qualitative Substanz hat, vergisst man sehr schnell, dass es sich hierbei stets um eine handwerkliche Tätigkeit handelt. Wie jegliche andere importierte Fernostware kann ein freigestelltes Bild entweder gut gefertigt sein, viele Fehler enthalten oder auch für deutsche Ansprüche gänzlich ungenügend sein.

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Wir fertigen zudem einfache Bildmontagen aus freigestellten Produktbildern und Werbefotos für den Handel. Bei Einzelobjekten und kleinere Dekorationen zeichnen wir nachträglich ansprechende Schatten ein oder werten Ihre Artikel mit künstlichen Spiegelungen auf.

ClippingService24 ist ein Teamwork-Angebot der PRO-ducto GmbH, einem bekannten Studio für professionelle Produktfotografie und Bildbearbeitung. Wir beschäftigen ausschließlich erfahrene Fotografen und Grafiker, die einen kompetenten persönlichen Service mit anspruchsvollen Ergebnissen garantieren. Bei Freistellern sorgen wir für einen reibungslosen Ablauf und eine verbindliche Termineinhaltung, denn unsere proaktive Qualitätssicherung mit hausinterner Fehlerkorrektur durch unsere Grafiker liefert nur absolut fehlerfreie Ergebnisse an Sie aus.

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Während unserer Geschäftszeiten (Mo-Fr. 08:00 – 17:00 Uhr) erreichen Sie uns persönlich unter Telefon +49 9827 240 970.
Auf Anfragen per E-Mail antworten wir kurzfristig auch außerhalb unserer Bürozeiten.

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PRO-ducto GmbH
Herr Oliver Preißner
Sommerleite 3
91586 Lichtenau
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