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Verdachtsberichterstattung: Wie Betroffene sich gegen rufschädigende Medienberichte wehren können

Eine Verdachtsberichterstattung kann existenzgefährdend sein. Wir erklären Ihnen, wann Medien zu weit gehen und wie Betroffene sich wirksam wehren können.

BildLoschelderLeisenberg Rechtsanwälte erläutern die rechtlichen Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung und zeigen auf, welche Ansprüche Betroffenen bei rechtswidriger Berichterstattung zustehen können.

München, [23. März 2026] – Die Berichterstattung über strafrechtliche Vorwürfe, Ermittlungsverfahren oder sonstige schwerwiegende Verdachtslagen hat für Betroffene oft erhebliche Folgen. Noch bevor die Sachlage abschließend geklärt ist, sehen sich Betroffene mit öffentlicher Kritik, medialer Vorverurteilung und teils massiven Reputationsschäden konfrontiert. Als im Medienrecht tätige Kanzlei erleben wir bei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte immer wieder, dass bereits die Veröffentlichung eines Verdachts ausreichen kann, um berufliche, wirtschaftliche und persönliche Schäden auszulösen.

Die rechtliche Problematik liegt auf der Hand: Einerseits ist die Pressefreiheit ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaats. Medien dürfen Missstände aufgreifen und über gesellschaftlich relevante Vorgänge berichten. Andererseits schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht den Einzelnen davor, ohne ausreichende Tatsachengrundlage an den öffentlichen Pranger gestellt zu werden. Gerade bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung ist deshalb eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich.

Verdachtsberichterstattung ist nicht automatisch zulässig

Nicht jede Berichterstattung über einen Verdacht ist rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung kann eine Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Maßgeblich ist insbesondere, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der den geäußerten Verdacht stützt. Bloße Gerüchte, unüberprüfte Behauptungen oder der reine Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, genügen in aller Regel nicht.

Zudem muss ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bestehen. Nicht jeder Vorwurf rechtfertigt eine mediale Veröffentlichung, erst recht nicht unter Nennung des Namens oder unter Verwendung identifizierender Bilder. Je schwerer der Eingriff in die Rechte des Betroffenen wiegt, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt.

Ebenso wichtig ist, dass Medien den Verdachtscharakter ihrer Berichterstattung klar erkennbar machen. Unzulässig ist eine Berichterstattung insbesondere dann, wenn sie faktisch wie eine Vorverurteilung wirkt und beim Publikum der Eindruck entsteht, die Schuld des Betroffenen stehe bereits fest.

Anhörung des Betroffenen ist zentrale Voraussetzung

Ein besonders wichtiger rechtlicher Maßstab ist die Pflicht zur vorherigen Anhörung. Bevor ein Medium einen schweren Verdacht veröffentlicht, muss dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit darf nicht nur pro forma eröffnet werden. Vielmehr müssen die beabsichtigten Vorwürfe so konkret beschrieben werden, dass eine sachgerechte Erwiderung überhaupt möglich ist.

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass gerade an diesem Punkt erhebliche Fehler gemacht werden. Betroffene erhalten entweder gar keine Anfrage, nur sehr allgemein formulierte Fragen oder unangemessen kurze Fristen. Wird eine Stellungnahme unter solchen Umständen nicht ordnungsgemäß eingeholt, kann dies die spätere Berichterstattung insgesamt rechtswidrig machen.

Namensnennung und Bildberichterstattung nur unter engen Voraussetzungen

Besonders einschneidend ist eine identifizierende Verdachtsberichterstattung. Wird der Name genannt oder ein Foto veröffentlicht, erhöht sich die Eingriffsintensität erheblich. Denn die Verbindung einer konkreten Person mit einem strafrechtlichen oder moralisch belastenden Vorwurf kann sich dauerhaft in der öffentlichen Wahrnehmung verfestigen.

Eine Namensnennung ist deshalb nur ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Identität der betroffenen Person. Dieses kann etwa bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern oder bei Sachverhalten mit erheblicher gesellschaftlicher Tragweite in Betracht kommen. In vielen anderen Fällen muss die Berichterstattung anonymisiert erfolgen.

Für Bildveröffentlichungen gelten sogar noch strengere Maßstäbe. Fotos haben eine besonders starke Prangerwirkung. Auch dann, wenn ein Textbericht unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein mag, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch die Veröffentlichung eines Bildnisses erlaubt ist.

Freispruch oder Verfahrenseinstellung ändern die rechtliche Bewertung

Besonders belastend ist für viele Betroffene die Situation, wenn zunächst über einen Verdacht berichtet wurde, sich dieser später aber nicht bestätigt. Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder endet es mit einem Freispruch, bleibt die ursprüngliche Berichterstattung häufig weiterhin im Internet auffindbar. Die betroffene Person ist dann noch lange Zeit mit einem Verdacht konfrontiert, der sich gerade nicht bewahrheitet hat.

In solchen Fällen stellt sich die Frage nach Nachträgen, Löschung, De-Indexierung oder sonstigen Maßnahmen zur Begrenzung weiterer Rufschäden. Die Rechtsprechung erkennt an, dass sich die Interessenlage mit dem späteren Verfahrensausgang wesentlich verändern kann. Dadurch können sich neue Ansprüche ergeben, insbesondere wenn ältere Online-Berichte weiterhin abrufbar sind und den Eindruck eines fortbestehenden Verdachts vermitteln.

Betroffene sollten frühzeitig reagieren

Wer von einer Verdachtsberichterstattung betroffen ist, sollte nicht abwarten. Gerade im Presserecht kommt es häufig auf schnelles und strategisch sauberes Handeln an. Je nach Fall können Unterlassungsansprüche, Gegendarstellungen, Nachträge, Geldentschädigungen oder Ansprüche auf Löschung und De-Indexierung in Betracht kommen. Welche Maßnahmen sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sind, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.

Entscheidend ist, die Berichterstattung frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen. Dabei ist unter anderem zu klären, ob eine ausreichende Tatsachengrundlage bestand, ob der Betroffene ordnungsgemäß angehört wurde, ob die Berichterstattung vorverurteilend ausgestaltet ist und ob eine identifizierende Darstellung überhaupt zulässig war.

Medienrechtliche Unterstützung durch LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte

Bei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte in München beraten und vertreten wir Betroffene bei rechtswidriger Presse- und Online-Berichterstattung. Unsere Medienanwälte unterstützen Mandanten dabei, sich gegen unzulässige Verdachtsberichterstattung, identifizierende Veröffentlichungen und nachhaltige Reputationsschäden zur Wehr zu setzen. Gerade in medial sensiblen Konflikten sind juristische Präzision, strategisches Vorgehen und schnelles Handeln von besonderer Bedeutung.

Unsere Kanzlei prüft, ob presserechtliche Ansprüche bestehen und welche Schritte zur Wahrung der Rechte des Betroffenen zweckmäßig sind. Dabei geht es nicht nur um die rechtliche Bewertung einzelner Veröffentlichungen, sondern häufig auch um den Schutz der persönlichen und beruflichen Reputation im digitalen Raum.

Wer von einer Verdachtsberichterstattung betroffen ist, sollte die Berichterstattung nicht ungeprüft hinnehmen. Die rechtlichen Hürden für Medien sind hoch – und nicht jede Veröffentlichung hält einer sorgfältigen rechtlichen Überprüfung stand.

Weitere Informationen zum Thema Verdachtsberichterstattung finden Betroffene auf der Website von LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte:

Verdachtsberichterstattung: so können Sie sich wehren!

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
Herr Daniel Loschelder
Rambergstraße 5
80799 München
Deutschland

fon ..: 089/38666070
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email : loschelder@ll-ip.com

LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte ist eine Münchner Kanzlei mit Schwerpunkt u. a. im IT- und Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht sowie der rechtlichen Begleitung digitaler Geschäftsmodelle. Wir beraten Unternehmen, Plattformbetreiber und Selbstständige bei der rechtssicheren Gestaltung von Angeboten im digitalen Markt.

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Unternehmen müssen Bewertungen prüfen – sonst droht Geschäftsführern persönliches Bußgeldrisiko

Unternehmen riskieren Bußgelder und persönliche Haftung der Geschäftsführung, wenn sie anonyme Online-Bewertungen ignorieren und deren Echtheit nicht gesetzeskonform prüfen.

BildDüsseldorf, 7. Juli 2025 – Viele Unternehmen sehen über negative Online-Bewertungen hinweg – auch wenn sie offenkundig beleidigend, verleumderisch oder schlichtweg unwahr sind. Doch genau das kann zum Problem werden: Seit der Umsetzung der europäischen „Omnibusrichtlinie“ in deutsches Recht besteht eine gesetzliche Prüfpflicht für Unternehmer, wie sie in § 5b Abs. 3 UWG geregelt ist. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen dazu, bei veröffentlichten Bewertungen zu prüfen, ob diese tatsächlich von echten Kundinnen oder Kunden bzw. Bewerberinnen oder Bewerbern stammen.

„Die Gesetzeslage ist eindeutig – aber kaum bekannt“, erklärt Rechtsanwalt Jan Meyer, Geschäftsführer der auf Bewertungsrecht spezialisierten Kanzlei SterneAdvo in Düsseldorf. „Unternehmen müssen sich aktiv darum kümmern, dass keine irreführenden oder gefälschten Bewertungen auf ihren Profilen kursieren – gerade auf Plattformen wie Kununu oder Google. Wer das ignoriert, riskiert Bußgelder.“

Gesetzliche Pflicht zur Prüfung – auch bei Kununu, Google & Co.

Während sich § 5b UWG ursprünglich auf Verbraucherbewertungen in Online-Shops konzentrierte, wird der Anwendungsbereich inzwischen weiter interpretiert. Da Bewerber- und Mitarbeiterbewertungen ebenfalls die öffentliche Wahrnehmung von Unternehmen prägen, gelten dieselben Prüfmaßstäbe. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder – bei systematischer Irreführung – sogar bis zu 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes (§ 19 UWG).

Rechtsanwalt Meyer ergänzt: „Das betrifft insbesondere Arbeitgeber, deren Kununu- oder Google-Bewertungen anonym und offenkundig rufschädigend sind. Wer hier nicht aktiv wird, verstößt nicht nur gegen seine Compliance-Pflichten – sondern riskiert ernsthafte finanzielle und rechtliche Konsequenzen.“

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Besonders brisant: Bei Verletzung dieser Prüfpflicht kann nicht nur das Unternehmen selbst belangt werden – sondern auch seine Geschäftsführer oder Vorstände persönlich. In seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 (Az. KZR 74/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Bußgeld einen Schaden im Sinne der Organhaftung (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG) darstellen kann. Damit eröffnet sich für die Gesellschaft die Möglichkeit, den verantwortlichen Organmitgliedern das Bußgeld in Regress zu stellen – also aus dem Privatvermögen zurückzufordern.

Und das ist nicht nur graue Theorie: Die Fachpresse warnt bereits seit Längerem davor, dass gängige D&O-Versicherungen solche Bußgeldforderungen nicht abdecken, da sie regelmäßig unter den Ausschluss von Ordnungswidrigkeiten und vorsätzlichem Verhalten fallen. (vgl. Haufe.de)

Fazit: Jetzt ist aktives Handeln gefragt

Auch wenn vielen Unternehmen die neuen gesetzlichen Prüfpflichten zu Online-Bewertungen noch unbekannt sind – das schützt nicht vor Konsequenzen. Denn wer als Geschäftsführung untätig bleibt, obwohl offensichtlich unlautere oder gefälschte Bewertungen vorliegen, handelt fahrlässig. Und das kann teuer werden.

Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder sogar 4 % des Konzernumsatzes sind nur die eine Seite. Viel gravierender: Nach aktueller Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23) können Unternehmen diese Bußgelder von ihren Geschäftsführern oder Vorständen persönlich zurückfordern, wenn diese ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben. Solche Regressforderungen fallen nicht unter den Schutz gängiger D&O-Versicherungen. (vgl. Haufe.de)

Was folgt: Wer als Führungskraft Verantwortung trägt, muss heute mehr denn je dafür sorgen, dass Bewertungsplattformen nicht zum schwelenden Haftungsrisiko für das Unternehmen werden. Denn Pflichtverletzung ist nicht delegierbar – und Bußgeldhaftung nicht versicherbar.

Weitere Informationen zum rechtssicheren Umgang mit Online-Bewertungen und zum Schutz vor anonymen Angriffen erhalten Sie unter:
www.sterne-advo.de/rufmord-schutzbrief

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SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine hochspezialisierte Kanzlei für digitalen Rufmordschutz. Mit Sitz im Düsseldorfer Dreischeibenhaus an der Kö berät SterneAdvo im gesamten DACH-Raum Unternehmen, Geschäftsführer und Institutionen, die gezielten Online-Angriffen ausgesetzt sind – etwa durch anonyme Bewertungen auf Plattformen wie Kununu, Indeed, Google oder Glassdoor.

Im Zentrum der Tätigkeit stehen juristisch fundierte Bewertungslöschungen, die Identifikation anonymer Verfasser sowie strategisch aufgebaute Schutzsysteme gegen digitale Verleumdung. Dabei verfolgt SterneAdvo einen klaren Anspruch: Substanz statt Schnelllöschung, rechtliche Präzision statt Massenabfertigung.

Die Kanzlei hat im Februar 2024 den bundesweit bekannten Klarnamenbeschluss des OLG Hamburg erstritten und zählt zu den Vorreitern im Bereich Täteridentifikation und langfristiger Reputationskontrolle für Arbeitgeber. Mit dem neuen Rufmord-Schutzbrief bietet SterneAdvo ein einzigartiges Schutzkonzept für Unternehmen ab 1 Mio. EUR Jahresumsatz.

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