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Die „Mantelverordnung“ – Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung sowie Bodenschutzverordnung

Schwerpunkt des Seminars ist ein praxisbezogener Überblick über die wesentlichen Neuregelungen und Begriffe der EBV.

Bild„Die „Mantelverordnung“ – Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung und der novellierten Bundes-Bodenschutzverordnung an den Umgang mit mineralischen Abfällen und Baustoffen“ lautet der Titel eines Seminars, das am 14. Oktober 2025 in Magdeburg stattfindet.

Mit der vom Gesetzgeber neu geschaffenen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und der Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung trat erstmals ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Aufbereitung von mineralischen Abfällen zum Einsatz in technischen Bauwerken des Tiefbaus sowie für die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen in Kraft.

Zugleich wurde ein seit Jahrzehnten bekanntes und vertrautes Klassifikationssystem für mineralische Abfälle abgeschafft: Die Einstufung von Abfällen anhand von Zuordnungswerten gemäß LAGA M20 (Z0, Z1, Z2, etc.) sowie aufgrund vergleichbarer Regelungen in den Bundesländern wurde ersetz durch das System der Materialwerte, Materialklassen und zugelassenen Einbauweisen gemäß neuer EBV.

In diesem Rahmen wurde die Güteüberwachung bei der Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in Aufbereitungsanlagen grundlegend angepasst, weitreichende Anforderungen insbesondere für mobile Aufbereitungsanlagen wurden normiert und neue Schwerpunkte bei der chemischen Charakterisierung von aufzubereitenden mineralischen Abfällen hinsichtlich ihrer Einbaufähigkeit in grundwassersensiblen Bereichen gesetzt.

Analytische Verfahren, die unter der LAGA M20 und im Bereich des Deponierechts galten, können unter den neuen Vorgaben nicht mehr genutzt werden. Auch eine Umrechnung der „alten Werte“ ist nicht möglich, was erwartbar zu Kostensteigerungen bei der Entsorgung und Aufbereitung führen wird. Schon heute absehbare Engpässe bei der Verfügbarkeit der von den Anlagenbetreibern im Rahmen der Güteüberwachung einzusetzenden Überwachungsstellen erschweren zudem die Bedingungen des neuen Regelwerks.

Schwerpunkt des Seminars ist ein praxisbezogener Überblick über die wesentlichen Neuregelungen und Begriffe der EBV. Daneben werden überblicksartig auch die neuen Anforderungen der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) dargestellt. Letztere regelt auch Anforderungen an das Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. Betroffen hiervon ist die Verwertung von Abfällen in Tagebauen, im Rahmen von Abgrabungen sowie im Massenausgleich bei großen Baumaßnahmen.

Das Seminar richtet sich an alle von den Neuregelungen Betroffenen. Dies sind sowohl Erzeuger und Besitzer von mineralischen Abfällen, also Bauherren und Baufirmen, durch deren Tätigkeit mineralische Abfälle wie Bodenmaterial, Bauschutt und Gleisschotter, aber auch relevante industrielle Nebenprodukte wie Verbrennungsaschen und Schlacken anfallen, sowie Betreiber von Anlagen, in denen mineralische Ersatzbaustoffe zum Einbau in technische Bauwerke hergestellt werden.
Daneben sind auch die Verwender angesprochen, also diejenigen, die den Einbau der aufbereiteten MEB im Straßen-, Tief- und Gleisbau projektieren und verantworten und mit den entsprechenden Ausschreibungsverfahren befasst sind, sowie schließlich auch die für Vollzug und Überwachung des neuen Regelwerks zuständigen Mitarbeiter von Behörden.

Programmablauf, Inhalte und Anmeldung unter https://www.iwu-ev.de/pdf/A251014.pdf

Teilnahmepauschale: 469EUR

PROGRAMM

09.30 Uhr Begrüßung und Einführung

09.35 Uhr Zentrale Regelungsziele und Begriffe des neuen Regelwerks
– u.a. Abgrenzung der Anwendungsbereiche von EBV und BBodSchV; Übergangsvorschriften; Grundstruktur der Güteüberwachung für mobile und stationäre Aufbereitungsanlagen

11.00 Uhr Kaffeepause

11.15 Uhr Anforderungen an das Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen
– Einzelheiten der Güteüberwachung; Eignungsnachweis, Werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung; Bedeutung von Materialwerten, Überwachungswerten und sonstigen Schadstoffwerten; Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage; Anforderungen an den Umgang mit nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut

12.15 Uhr Mittagspause

13.30 Uhr Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
– Pflichten der Bauherren und Verwender von MEB; Ermittlungspflichten in Bezug auf Grundwasserabstand, Bodenbeschaffenheit und geplante Einbauweisen; Anzeige- Dokumentationspflichten; Ersatzbaustoffkataster

14.15 Uhr Sonstige Themen im Überblick
Pflicht der Aufbereitungsanlagenbetreiber zur Annahmekontrolle, Pflichten zur Getrenntsammlung beim Rückbau technischer Bauwerke (Novelle GewAbfV); Änderung der Deponieverordnung im Rahmen der „Mantelverordnung“; Abfallende und Nebenproduktstatus von MEB

15.00 Uhr Kaffeepause

15.15 Uhr Novelle der BBodSchV
– Anforderungen an das Einbringen von Materialien

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.
Frau Romy Steinke
Maxim-Gorki-Str. 13
39108 Magdeburg
Deutschland

fon ..: +49 391 7447894
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email : presse@iwu-ev.de

Wir sind ein gemeinnütziger Verein und konzentrieren uns schwerpunktmäßig auf das Organisieren von Fachseminaren und -tagungen für Führungskräfte und das Fachpersonal in Unternehmen unterschiedlicher Branchen und in öffentlichen Einrichtungen.

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Das IWU setzt auf flexibles Wissensmanagement, dazu zählt ein weit verzweigtes Netzwerk an fachspezifischen und spezialisierten Kompetenzen.

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Wenn er weg ist …

Der Lkw hat soeben den Hof verlassen.

BildSie haben dem Fahrer freundlich zugewinkt. Der Fahrer hat Ihnen im Vorbeifahren lächelnd einen schönen Tag gewünscht.

Sie sitzen wieder in Ihrem Büro. Plötzlich hören Sie, wie der Nachrichtensprecher im Radio erzählt, dass es in der Nacht einen schweren Unfall gegeben habe. Der Fahrer hatte Gefahrgut geladen. Sie hören gar nicht mehr weiter zu. Sie fangen an zu schwitzen.

Sofort gehen Sie den Ablauf Ihrer Verladung in Gedanken durch; vollziehen jeden einzelnen Schritt noch einmal im Kopf nach.

Haben Sie an alles gedacht?

Sie haben Abfälle abholen lassen. Sie haben den Entsorger persönlich angerufen und herbestellt.

Es blitzt in ihrem Gedächtnis auf, dass Sie im Telefongespräch vergessen haben, mitzuteilen, dass in einem Fass diesmal ein anderer Abfall (ein *-Abfall, der auch unter das Gefahrgutrecht fällt) sei. Sie bekommen kurz ein schlechtes Gewissen, denken sich aber, dass das keinem auffallen werde. Der Fahrer hat es auch nicht bemerkt. Und die kleine Menge werde in dem Restabfall untergehen, gewissermaßen als homöopathische Dosis.

Sie haben dem Lkw-Fahrer die Abfälle auf seinen Hubtisch gestellt. Den Rest hat er selbst erledigt. Dann haben Sie ihm die Papiere unterschrieben. Die bereitet er Ihnen immer so schön vor. Genau hingesehen, was Sie unterschreiben, haben Sie nicht. Sie kennen den Fahrer schon seit gut einem Jahr. Die Papiere waren immer ok.

Deshalb haben Sie sich auch sein Fahrzeug nicht mehr genau angesehen. Aufgefallen war Ihnen noch nie etwas, außer dass die Ladefläche manchmal nicht ganz sauber war. Aber er transportiert nur Müll und nicht Lebensmittel.

Außerdem haben Sie mal gehört, dass Stichprobenkontrollen ausreichend seien.

Na ja, denken Sie sich, der Fahrer ist für sein Fahrzeug und den Transport verantwortlich. Wenn was passieren würde, wäre es das Problem des Fahrers – definitiv nicht Ihres.

Auch der falsch deklarierte Abfall könne ja jetzt nicht mehr Ihr Thema sein. Der Fahrer hätte jedes Fass selbst kontrollieren müssen.

Sie wenden sich wieder Ihrer Arbeit zu. Schließlich hat soeben die Sekretärin des Chefs angerufen und sehr ungehalten nach Listen gefragt.

Kennen Sie das von Ihrer Praxis oder bei Kollegen?

Sie haben viel um die Ohren. Sie müssen sich schon auf Ihre Partner verlassen können. Sie haben mit Ihren eigenen Beschäftigten genug zu tun, da können Sie doch nicht noch um die Mitarbeiter des Entsorgers und dessen Fahrzeuge kümmern.

Es fehlt immer an Zeit.

Beim Lesen des Sachverhaltes:

Sind Ihnen Dinge aufgefallen, die Sie an der Richtigkeit des Handelns zweifeln lassen? Sollten Sie die Frage bejahen, dann sind Sie auf dem richtigen Weg.

Erste Fehleinschätzung: Nicht der Fahrer und auch nicht der Entsorger sind für die Entsorgung verantwortlich. Ja, es ist immer der Abfallerzeuger, der von der Deklaration über die Auswahl des Entsorgungsfachbetriebs bis zum Abschluss der sach- und fachgerechten Entsorgung verantwortlich bleibt. Zwar lassen sich Pflichten vertraglich regeln. In der Praxis unterbleibt das aber aus Unkenntnis.

Zweiter Trugschluss: Nur der Fahrer haftet bei mangelhafter Ladungssicherung. Das ist so nicht richtig: Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände (OLG Celle, Beschluss vom 28. 2. 2007 – 322 Ss 39/07). Wichtig ist, jede Abfahrt zu kontrollieren und zu dokumentieren. Wenn es um Gefahrguttransporte geht, dann hilft ein Blick in die ADR, in das Kapitel 7.5, Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Um auf die anderen Irrtümer eingehen zu können, fehlt es hier einfach an Platz.

Wenn Sie mehr wissen wollen, z. B. auch zur notwendigen Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz, dann melden Sie sich bitte bei mir.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

 

 

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

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Herr Dr. Hartmut Frenzel
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Dr. Hartmut Frenzel

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Dr. Frenzel ist ein Berater, der wachstumsorientierten Unternehmen hilft, sich in der komplizierten Welt der Unternehmerpflichten und Betreiberpflichten zurechtzufinden.

Von Arbeitsschutz bis Umweltschutz, Dr. Frenzel hat die Fragen seiner Kunden stets im Griff.

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