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PPWR / EU-Verpackungsverordnung: Das müssen Unternehmen wissen und umsetzen!

Seit dem 12.08.2026 gilt die PPWR unmittelbar in der ganzen EU. Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Bevollmächtigte: Was Unternehmen jetzt erfüllen müssen – und was erst später kommt.

BildDer 12. August 2026 markiert die tiefgreifendste Zäsur im europäischen Verpackungsrecht seit mehr als drei Jahrzehnten: Mit diesem Stichtag entfaltet die Verordnung (EU) 2025/40 – die EU-Verpackungsverordnung, besser bekannt als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) – ihre zentrale Wirkung. Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ist in ihren wesentlichen Teilen Geschichte, in Deutschland löst das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Was jahrelang als Zukunftsthema behandelt wurde, ist ab sofort geltendes Recht: Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringt, muss die neuen Anforderungen jetzt erfüllen – nicht irgendwann. Dieser Beitrag erläutert aus der Perspektive des Stichtags, welche Pflichten ab sofort gelten, welche Anforderungen gestaffelt folgen, was mit Bestandsware geschieht und wo die größten Haftungs- und Abmahnrisiken liegen.

PPWR zum Stichtag 12.08.2026 – das Wichtigste in Kürze:

* Stichtag erreicht: Die PPWR (VO (EU) 2025/40) ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt nach der 18-monatigen Übergangsfrist des Art. 71 PPWR seit dem 12.08.2026 in weiten Teilen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich – die Verordnung gilt aus sich heraus.
* Richtlinie abgelöst: Mit dem Geltungsbeginn ersetzt die PPWR die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. In Deutschland ist zeitgleich das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an die Stelle des VerpackG getreten; es regelt Vollzug, Zuständigkeiten, Systembeteiligung und Sanktionen, soweit die PPWR den Mitgliedstaaten Spielräume lässt.
* Schwermetalle begrenzt: Seit dem 12.08.2026 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, bei denen die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom max. 100 mg/kg beträgt (Art. 5 PPWR). Die Einhaltung ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen.
* Konformität Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen ist jetzt ein Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 38 i. V. m. Anhang VII PPWR) durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII) auszustellen – ein produktrechtliches Regime, das man bisher vor allem von CE-pflichtigen Produkten kannte.
* Identität kennzeichnen: Für ab dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen Erzeuger Identitätsangaben bereitstellen (Name/Marke, Postanschrift, Kontakt, Typen-, Chargen- oder Seriennummer); Importeure müssen zusätzlich ihre eigenen Angaben anbringen – wahlweise als Text oder digital per QR-Code.
* Rollen neu: Die PPWR definiert die Pflichten entlang der gesamten Lieferkette neu: Erzeuger, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Lieferanten, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen tragen jeweils eigene, abgestufte Verantwortlichkeiten (Art. 15 ff., 44 ff. PPWR).
* Bevollmächtigter Fernabsatz: Wer Verpackungen bzw. verpackte Produkte grenzüberschreitend direkt an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten abgibt, muss seit dem 12.08.2026 in jedem dieser Staaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Art. 45 Abs. 3 PPWR) – eine zentrale Neuerung für den E-Commerce.
* Kennzeichnung gestaffelt: Die harmonisierte Materialkennzeichnung greift frühestens ab dem 12.08.2028, die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen inkl. digitalem Datenträger ab dem 12.02.2029 – jeweils abhängig vom Erlass der noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte der Kommission.
* Stufen 2030: Ab dem 01.01.2030 folgen Recyclingfähigkeitsanforderungen, Mindestrezyklatanteile, Verpackungsminimierung, die Leerraumquote von max. 50 % bei Transport- und E-Commerce-Verpackungen sowie Formatverbote für bestimmte Einwegverpackungen (Anhang V PPWR).
* Abmahnrisiko real: Viele PPWR-Pflichten – insbesondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten – dürften Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG sein. Neben Marktüberwachung und Bußgeldern nach dem VerpackDG drohen daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen.

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Warum ist der 12. August 2026 der entscheidende Stichtag der PPWR?

Die PPWR wurde am 19.12.2024 verabschiedet, am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 11.02.2025 formell in Kraft getreten. „Inkrafttreten“ und „Geltung“ fallen bei der PPWR jedoch auseinander: Art. 71 PPWR ordnet an, dass die Verordnung – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – erst nach einer Übergangszeit von 18 Monaten gilt. Dieser Anwendungsbeginn ist nun erreicht. Seit dem 12.08.2026 sind die zentralen materiellen Pflichten der PPWR verbindlich; zugleich ist die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die das europäische Verpackungsrecht seit 1994 prägte, in ihren wesentlichen Teilen aufgehoben.

Der Wechsel vom Richtlinien- zum Verordnungsregime ist dabei mehr als Rechtstechnik: Als EU-Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Das nationale Recht darf die unionsrechtlichen Vorgaben weder wiederholen noch abändern; es füllt nur noch die Spielräume aus, die die Verordnung ausdrücklich lässt. Für Unternehmen bedeutet das erstmals ein weitgehend einheitliches Verpackungsrecht im gesamten Binnenmarkt – aber eben auch: Die Pflichten gelten überall zugleich, und der 12.08.2026 ist der Tag, an dem sie scharfgestellt wurden.

Was gilt in Deutschland: VerpackDG statt VerpackG

Deutschland hat den Systemwechsel pünktlich vollzogen: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde nach Rücknahme der Einwände der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren am 11.06.2026 vom Bundestag beschlossen, am 10.07.2026 vom Bundesrat gebilligt und am 17.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist zum 12.08.2026 in Kraft getreten und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Wichtig für die Praxis: Das VerpackDG ist kein Umsetzungsgesetz – die PPWR gilt aus sich heraus. Das VerpackDG regelt ergänzend Vollzug und Zuständigkeiten, die Systembeteiligungspflicht, das Verpackungsregister LUCID, die Rolle der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie Bußgeldtatbestände. Bewährte Strukturen wie Registrierung und Systembeteiligung bleiben erhalten, werden aber an die neuen unionsrechtlichen Begriffe und Rollen angepasst. Seit dem Stichtag wirken damit zwei Rechtsquellen parallel: die unmittelbar geltende PPWR und das flankierende VerpackDG.

Für wen gilt die PPWR seit dem 12. August 2026?

Die PPWR gilt für sämtliche Verpackungen unabhängig vom Material sowie für alle Verpackungsabfälle (Art. 2 PPWR) – also nicht nur für Verkaufsverpackungen an Endverbraucher, sondern auch für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen im B2B-Bereich. Erfasst ist jeder, der Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt – einschließlich Importeuren aus Drittstaaten und ausländischen Fernabsatzhändlern, die direkt an Endabnehmer in der EU liefern. Die Verordnung differenziert dabei präzise nach Rollen, an die jeweils eigene Pflichtenkataloge anknüpfen:

* Erzeuger (Art. 15): Wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt, trägt die Primärverantwortung: Design-Konformität, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und Identitätskennzeichnung.
* Hersteller (Art. 3 Nr. 15): Der abfallrechtliche „Hersteller“ ist der Anknüpfungspunkt der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen. Hersteller ist – vereinfacht – wer Verpackungen bzw. verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt oder grenzüberschreitend direkt an Endabnehmer abgibt.
* Importeure (Art. 18): Wer Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten in die EU einführt, muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Kennzeichnung vorliegen, und die eigene Identität auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen angeben.
* Vertreiber (Art. 19): Der Handel muss vor der Bereitstellung verifizieren, dass der verantwortliche Hersteller im Herstellerregister eingetragen und die Verpackung ordnungsgemäß gekennzeichnet ist – eine echte Prüfpflicht, die Lieferantenbeziehungen und Einkaufsprozesse betrifft.
* Fulfillment-Dienstleister (Art. 20): Lager-, Verpackungs- und Versanddienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Handhabung die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigt – Fulfillment ist damit erstmals ausdrücklich Teil des verpackungsrechtlichen Pflichtengefüges.
* Online-Plattformen (Art. 45): Marktplätze müssen vor der Freischaltung eines Herstellers dessen Registrierungsangaben und Selbstbescheinigung einholen und nach besten Kräften auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit bewerten – eine Verzahnung mit den Know-your-business-customer-Pflichten des Digital Services Act.

Welche Pflichten gelten ab sofort – und was bedeutet das konkret?

Stoffbeschränkungen: Schwermetallgrenzwerte (Art. 5 PPWR)

Seit dem Stichtag dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in der Verpackung oder ihren Bestandteilen 100 mg/kg nicht überschreitet. Verpackungen sind zudem so herzustellen, dass besorgniserregende Stoffe in Material und Emissionen minimiert werden. Die Grenzwerte treffen Erzeuger und Importeure unmittelbar bei Material- und Lieferantenauswahl – und sie sind in der technischen Dokumentation nachzuweisen. Wer heute noch keine belastbaren Lieferantenerklärungen und Prüfberichte zu seinen Verpackungsmaterialien hat, hat eine Dokumentationslücke im laufenden Konformitätsregime.

Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 38 PPWR)

Der vielleicht größte Systemwechsel zum Stichtag: Die Verpackung wird zum regulierten Produkt. Vor dem Inverkehrbringen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durchzuführen (Modul A – interne Fertigungskontrolle), die Einhaltung der Design- und Kennzeichnungsanforderungen ist in einer technischen Dokumentation zu belegen, und es ist eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII auszustellen. Die Unterlagen sind – je nach Verpackungsart fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) – vorzuhalten und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. Faktisch entsteht damit ein neuer, fortlaufender Compliance-Nachweisprozess, der abgestimmte Workflows zwischen Einkauf, Qualitätssicherung, Rechtsabteilung und Produktion verlangt: Wer erstellt die Erklärung, wer gibt sie frei, wie wird der Stand zum jeweiligen Inverkehrbringen revisionssicher dokumentiert?

Identitätskennzeichnung von Erzeugern und Importeuren (Art. 15, 18 PPWR)

Für Verpackungen, die seit dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen Erzeuger Identitätsangaben bereitstellen: Name bzw. eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeit sowie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikationskennzeichen. Importeure müssen zusätzlich ihre eigenen Angaben anbringen. Zulässig ist die Kennzeichnung auf der Verpackung selbst, in den Begleitunterlagen oder – platzsparend – über einen QR-Code oder anderen digitalen Datenträger; verdecken dürfen die Angaben andere Pflichtinformationen nicht. Gerade diese Pflicht ist unmittelbar sichtbar und damit prädestiniert für die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Mitbewerber.

Wiederverwendbarkeit (Art. 11 PPWR)

Seit dem Stichtag gelten außerdem die Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen: Eine Verpackung darf nur dann als wiederverwendbar konzipiert und vermarktet werden, wenn sie für eine Mehrfachverwendung im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bestimmt und geeignet ist und die Anforderungen an Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Wiederbefüllbarkeit und Recyclingfähigkeit am Lebensende erfüllt. Das hat auch werberechtliche Bedeutung: „Wiederverwendbar“ ist damit erstmals unionsweit einheitlich definiert – wer mit dieser Eigenschaft wirbt, ohne die Kriterien zu erfüllen, riskiert Angriffe sowohl produktrechtlich als auch nach §§ 5, 5a UWG.

Erweiterte Herstellerverantwortung, Registrierung und der Bevollmächtigte im Fernabsatz (Art. 44, 45 PPWR)

Die erweiterte Herstellerverantwortung wird mit dem Stichtag europäisiert: Hersteller müssen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen, im dortigen Herstellerregister eingetragen sein und ihren Melde- und Finanzierungspflichten nachkommen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Register bis Ende 2026 an die neuen Vorgaben anpassen; in Deutschland bleibt LUCID die zentrale Registerplattform, geführt von der ZSVR nach Maßgabe des VerpackDG.

Für den grenzüberschreitenden Online-Handel enthält Art. 45 Abs. 3 PPWR die praktisch wohl folgenreichste Neuerung zum Stichtag: Wer aus einem Mitgliedstaat heraus Verpackungen bzw. verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten abgibt, muss in jedem dieser Zielstaaten einen dort ansässigen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Ein deutscher Versandhändler, der in 15 EU-Staaten an Endkunden liefert, benötigt also 15 Bevollmächtigte – nebst Registrierungen und Lizenzierungen nach dem jeweiligen nationalen Regime. Ausländische Händler, die nach Deutschland liefern, müssen ihre LUCID-Registrierung entsprechend um die Bevollmächtigung ergänzen. Wer diese Strukturen zum Stichtag nicht geschaffen hat, bringt derzeit rechtswidrig Verpackungen in Verkehr – mit Bußgeld- und Vertriebsverbotsrisiken in jedem betroffenen Mitgliedstaat.

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Was gilt am Stichtag noch nicht? Die gestaffelten Pflichten im Überblick

So wichtig der 12.08.2026 ist – er bedeutet nicht, dass sämtliche Anforderungen der PPWR gleichzeitig wirksam werden. Die Verordnung arbeitet mit einer ausgeklügelten Fristenstaffel, bei der viele Pflichten zusätzlich vom Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission abhängen. Gerade diese Verzahnung wird in der Praxis häufig missverstanden: In Einkaufsabteilungen kursieren bereits Anforderungsschreiben, die von Lieferanten Nachweise verlangen, die das Gesetz zum Stichtag noch gar nicht vorsieht – etwa harmonisierte Materialkennzeichnungen oder Rezyklatnachweise. Die wichtigsten künftigen Stufen:
StichtagPflichten / Rechtsfolgen12.08.2026Genereller Geltungsbeginn (Art. 71 PPWR): Stoffbeschränkungen, Konformitätsregime, Identitätskennzeichnung, Wirtschaftsakteurspflichten, EPR-Grundpflichten, Bevollmächtigtenpflicht im grenzüberschreitenden Fernabsatz; Ablösung der Richtlinie 94/62/EG; in Deutschland: VerpackDG ersetzt VerpackG31.12.2026Frist für die Mitgliedstaaten zur Einrichtung der nationalen Herstellerregister (Art. 44 PPWR)12.02.2028Kompostierbarkeitspflicht u. a. für Kaffee-/Tee-Einzelportionseinheiten und Obst-/Gemüseaufkleber (Art. 9 PPWR)12.08.2028Harmonisierte Materialkennzeichnung (Art. 12 PPWR) – bzw. 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später liegt12.02.2029Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen inkl. digitalem Datenträger – bzw. 30 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte01.01.2030Recyclingfähigkeitsanforderungen (Design for Recycling), Mindestrezyklatanteile, Verpackungsminimierung, Leerraumquote max. 50 % im Versand, Formatverbote nach Anhang V, Mehrweg-Zielquoten2035 ff.Verschärfte Recyclingfähigkeitsstufen („recycled at scale“) und weitere Quotensteigerungen

Besonderheit der Kennzeichnungs- und Recyclingfähigkeitsfristen: Sie sind an die noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte bzw. delegierten Rechtsakte gekoppelt („24/30 Monate nach Inkrafttreten, je nachdem, was später liegt“). Zum Stichtag standen diese Rechtsakte noch aus; Piktogramme, Formate und technische Spezifikationen der digitalen Kennzeichnung sind daher noch nicht final bekannt. Für Unternehmen ist das keine Entwarnung, sondern eine Planungsaufgabe: Etikettenlayouts, Druckdatenprozesse und die Datenträger-Infrastruktur sollten so angelegt werden, dass die späteren Vorgaben ohne grundlegende Umstellung integriert werden können – etwa durch reservierte Flächen für Piktogramme und QR-Codes.

Was passiert mit Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden?

Die PPWR knüpft ihre Produktanforderungen an das Inverkehrbringen an – also an die erstmalige Bereitstellung der (befüllten oder unbefüllten) Verpackung auf dem Unionsmarkt. Verpackungen, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen daher grundsätzlich weiter in der Lieferkette bereitgestellt und abverkauft werden; ein Rückruf konformer Bestandsware ist nicht erforderlich. Entscheidend ist damit die saubere Dokumentation des Zeitpunkts des Inverkehrbringens: Wer nachweisen kann, dass eine Charge vor dem 12.08.2026 erstmals bereitgestellt wurde, verschafft sich für diese Ware Rechtssicherheit. Umgekehrt gilt: Jede Verpackung, die seit dem Stichtag erstmals auf den Unionsmarkt gelangt – auch aus Lagerbeständen des Erzeugers oder Importeurs, die noch nicht in Verkehr gebracht waren -, muss den neuen Anforderungen vollständig genügen. Die Abgrenzung im Einzelfall (etwa bei konzerninternen Lieferungen, Konsignationslagern oder Fulfillment-Strukturen) sollte anhand der Definitionen in Art. 3 PPWR sorgfältig geprüft werden.

Welche Sanktionen und Abmahnrisiken drohen seit dem Stichtag?

Die Durchsetzung der PPWR läuft zweigleisig. Behördlich überwachen die Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung der Produkt- und Kennzeichnungsanforderungen; bei Verstößen drohen Korrekturanordnungen, Vertriebsuntersagungen bis hin zur Rücknahme vom Markt. In Deutschland flankiert das VerpackDG die Verordnung mit Bußgeldtatbeständen; hinzu kommen die bekannten Instrumente der ZSVR im Registrierungs- und Systembeteiligungsbereich. Verstöße gegen Registrierungs- und Beteiligungspflichten können zudem – wie schon unter dem VerpackG – ein faktisches Vertriebsverbot auslösen.

Mindestens ebenso praxisrelevant ist die privatrechtliche Durchsetzung über das Lauterkeitsrecht: Ob PPWR-Pflichten Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG sind, entscheidet über ihre Abmahnbarkeit durch Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen. Bei den Kennzeichnungs- und Informationspflichten – Identitätskennzeichnung, künftig Materialangaben und digitale Datenträger – spricht die gefestigte BGH-Rechtsprechung zu produktbezogenen Kennzeichnungspflichten klar für eine solche Einordnung. Die Erfahrung mit vergleichbaren Regelwerken wie der GPSR oder der Textilkennzeichnungsverordnung zeigt: Kennzeichnungsverstöße führen regelmäßig zu erheblicher Abmahntätigkeit, oft schon wenige Wochen nach dem jeweiligen Stichtag. Hinzu kommt die Schnittstelle zur Umweltwerbung: Die PPWR definiert Begriffe wie „wiederverwendbar“ erstmals unionsweit einheitlich und schafft damit einen objektiven Maßstab für Green Claims; wer mit Eigenschaften wirbt, die den PPWR-Kriterien nicht genügen, ist doppelt angreifbar – produktrechtlich und nach §§ 5, 5a UWG. Umgekehrt dürfen bloße gesetzliche Mindestanforderungen nach der EmpCo-Richtlinie künftig nicht mehr als besonderer Umweltvorteil beworben werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun? Sofortprogramm zum Stichtag

Wer die Vorbereitung nicht abgeschlossen hat, sollte jetzt priorisieren – der Pflichtenverstoß läuft seit dem 12.08.2026 fort und betrifft jede neu in Verkehr gebrachte Verpackung. Als Sofortprogramm empfiehlt sich:

* Rollen klären: Für jede Verpackungsebene (Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce-Verpackung) und jeden Vertriebsweg bestimmen, in welcher Rolle das Unternehmen agiert – Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder mehrere zugleich. Die Rolle entscheidet über den Pflichtenkatalog.
* Konformitätsprozess aufsetzen: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für alle seit dem Stichtag in Verkehr gebrachten Verpackungen erstellen bzw. nachziehen; Zuständigkeiten, Freigaben und revisionssichere Ablage festlegen.
* Lieferkette absichern: Lieferantenerklärungen zu Schwermetallgrenzwerten und Materialdaten einholen (Art. 16 PPWR verpflichtet Lieferanten zur Informationsweitergabe); Liefer- und Einkaufsverträge um PPWR-Klauseln, Nachweis- und Freistellungsregelungen ergänzen.
* Kennzeichnung prüfen: Identitätskennzeichnung auf Verpackungen bzw. in Begleitunterlagen implementieren; Etiketten- und Druckprozesse so anlegen, dass die ab 2028/2029 kommenden harmonisierten Kennzeichnungen und digitalen Datenträger integriert werden können.
* EPR organisieren: Registrierungen und Systembeteiligungen in allen relevanten Mitgliedstaaten prüfen; im grenzüberschreitenden Fernabsatz Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 PPWR benennen; LUCID-Registrierung an die neue Rechtslage anpassen.
* Werbung auditieren: Sämtliche Umwelt- und Verpackungsaussagen („recyclingfähig“, „wiederverwendbar“, „plastikfrei“) am Maßstab von PPWR, UWG und EmpCo-Richtlinie überprüfen und belegen oder anpassen.
* Monitoring etablieren: Erlass der Durchführungsrechtsakte (Kennzeichnung, Register, Recyclingfähigkeit) laufend beobachten und in Verpackungsentwicklung und Beschaffung übersetzen – eine einmalige Prüfung genügt angesichts der Fristenstaffel nicht.

Fazit: Der Stichtag ist kein Endpunkt, sondern der Startschuss

Mit dem 12.08.2026 ist das europäische Verpackungsrecht in einer neuen Ära angekommen: Die Verpackung ist ein reguliertes Produkt mit Konformitätsregime, Kennzeichnungspflichten und europaweit harmonisierter Herstellerverantwortung. Die zum Stichtag geltenden Pflichten – Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung, Identitätskennzeichnung, Registrierung und Bevollmächtigung – sind dabei nur die erste Stufe einer Staffel, die über 2028 und 2030 bis weit in das nächste Jahrzehnt reicht. Unternehmen, die den Stichtag verpasst haben, sollten die Lücken umgehend schließen: Jede seit dem 12.08.2026 nicht konform in Verkehr gebrachte Verpackung begründet fortlaufende Bußgeld-, Marktüberwachungs- und Abmahnrisiken. Unternehmen, die vorbereitet sind, sollten den Blick nach vorn richten – auf die ausstehenden Durchführungsrechtsakte und die 2030er-Anforderungen, deren strukturelle Weichenstellungen jetzt getroffen werden müssen.

Anwalt für EU-Verpackungsverordnung / PPWR

LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte sind Ihre Spezialisten für alle Fragen rund um PPWR und VerpackDG. Als Anwalt für die EU-Verpackungsverordnung beraten wir Erzeuger, Importeure, Händler und Online-Plattformen zur PPWR-Compliance – von der Rolleneinordnung über Konformitätserklärung und Kennzeichnung bis zur Bevollmächtigung im grenzüberschreitenden Versandhandel. Zugleich behalten wir die wettbewerbsrechtliche Dimension im Blick: Wir verteidigen Sie gegen Abmahnungen wegen angeblicher PPWR-Verstöße und gehen bei Fehlverhalten von Mitbewerbern mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage vor. Melden Sie sich für eine individuelle Beratung: +49 89 38 666 070, office@ll-ip.com.

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LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte ist eine auf Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Medienrecht und Datenschutzrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in München. Die Kanzlei berät Unternehmen, Online-Händler, Plattformbetreiber, Start-ups und digitale Geschäftsmodelle bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Online-Angebote, Vertragsprozesse, Rechtstexte und digitalen Benutzeroberflächen. Ein Spezialthema der Kanzlei ist die Beratung zur PPWR.

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Wirtschaft

Darum werden viele Online-Händler ihren Versand ab 12. August auf Deutschland beschränken

Die EU-Verpackungsverordnung verlangt ab 12. August 2026 pro Zielland einen Bevollmächtigten – unabhängig von der Menge. Viele Händler ziehen sich deshalb aus dem EU-Ausland zurück.

Bild_EU-Verpackungsverordnung verlangt pro Zielland einen Bevollmächtigten – ohne Mindestmenge oder Ausnahmen. Für kleine und mittlere Händler lohnt sich der grenzüberschreitende Versand damit oft nicht mehr._

Was ist die EU-Verpackungsverordnung?

Seit Januar 2025 gilt in der Europäischen Union die neue Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR. Sie regelt, wie Verpackungen gestaltet, gekennzeichnet und recycelt werden müssen – und wer dafür verantwortlich ist. Ab dem 12. August 2026 treten die ersten konkreten Pflichten für Unternehmen in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle EU-weit zu reduzieren und den Binnenmarkt durch einheitliche Regeln zu stärken.

Genau an dieser Stelle entsteht jedoch das Problem: Statt Handel über Grenzen hinweg zu erleichtern, drohen die neuen Regeln ihn spürbar zu erschweren.

Was bedeutet das für den EU-weiten Versand?

Wer Waren in ein anderes EU-Land verschickt, musste die dort verwendeten Verpackungen schon bisher registrieren und lizenzieren. Neu ist: Ab dem 12. August 2026 gilt dafür EU-weit ein einheitliches Regelwerk – statt bisher 27 nationaler Alleingänge.

Der Haken steckt im Detail: Wer in ein anderes EU-Land versendet, braucht dort künftig einen Bevollmächtigten, der die Erfüllung der Verpackungspflichten übernimmt. Und zwar unabhängig davon, wie viel dorthin verschickt wird. Es gibt keine Mindestmenge und keine Ausnahme für kleine Betriebe. Die Pflicht gilt ab dem ersten Paket.

Für die meisten kleinen und mittelständischen Online-Händler ist Deutschland das Hauptabsatzland; der Versand ins EU-Ausland läuft eher nebenbei mit. Trotzdem kostet ein Bevollmächtigter pro Zielland mehrere hundert Euro im Jahr – unabhängig davon, ob er fünf oder fünfhundert Pakete registriert. Ein Händler, der in fünf EU-Länder verschickt, zahlt so schnell mehrere Tausend Euro im Jahr, oft für nur wenige Dutzend Pakete. Die Konsequenz: Viele Händler werden den grenzüberschreitenden Versand zum Stichtag schlicht einstellen und sich auf den deutschen Markt beschränken.

Tim Arlt, Händlerbund-CEO sagt dazu: „Was den Binnenmarkt stärken sollte, sorgt in der Praxis dafür, dass sich kleine Händler aus dem EU-Ausland zurückziehen. Am Ende profitieren davon vor allem die Großen, die sich Bevollmächtigte in mehreren Ländern leisten können.“

Weitere Bürokratie-Falle: das Versandlabel

Neben der Bevollmächtigten-Pflicht sorgt die PPWR noch an anderer Stelle für Verunsicherung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – die in Deutschland zuständige Behörde für die Umsetzung des Verpackungsrechts – hat im Austausch mit dem Händlerbund eine Auslegung deutlich gemacht, die aufhorchen lässt: Ein Händler wird demnach bereits dann zum „Erzeuger“ im Sinne der PPWR, wenn er ein Versandlabel auf den Karton klebt. Die Begründung: Das Versandetikett stelle eine wesentliche Veränderung der Verpackung dar.

In der Praxis würde das für erhebliche Probleme sorgen: Jeder Online-Händler müsste die verwendete Verpackung eigenständig kennzeichnen, registrieren und lizenzieren sowie eine Konformitätserklärung ausstellen – ein Aufwand, den viele kleine Unternehmen kaum stemmen können, zumal der Verpackungshersteller diese Schritte in vielen Fällen bereits erledigt hat.

Vor allem aber sorgt die Situation für erhebliche Verunsicherung bei den Unternehmen: Solange keine gerichtliche Klärung vorliegt, wissen Händler schlicht nicht, woran sie sind. Rechtssicherheit werden am Ende aber erst Gerichte schaffen können.

Beide Baustellen zeigen: Statt Bürokratie abzubauen, drohen an mehreren Stellen neue Pflichten, die vor allem kleine und mittlere Händler treffen. Der Händlerbund setzt sich daher für eine praxisorientierte Auslegung der Verordnung ein und arbeitet an konkreten Lösungen, um betroffene Unternehmen bestmöglich zu unterstützen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Händlerbund
Sandra May
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Deutschland

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Über den Händlerbund
Recht im E-Commerce kann kompliziert sein – muss es aber nicht bleiben. Der Händlerbund macht Online-Shops rechtssicher: mit spezialisierter Rechtsberatung, aktuellen Rechtstexten und Unterstützung im Abmahnfall. Damit Händler sich auf ihr Geschäft konzentrieren können, während die rechtlichen Anforderungen verlässlich im Griff bleiben.

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Wirtschaft

Neuer On-Demand-Kurs zur PPWR – EU-Verpackungsverordnung flexibel & praxisnah lernen

Mit dem neuen On-Demand-Kurs PPWR bietet l.i.d. – learn.interact.digital eine flexible Online-Weiterbildung zur EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen und Fachkräfte.

BildDie EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bringt für Unternehmen weitreichende neue Anforderungen mit sich. Ab 2026 gelten europaweit verbindliche Vorgaben zur Gestaltung, Kennzeichnung, Dokumentation und Konformität von Verpackungen. Viele Unternehmen stehen dabei vor der Herausforderung, die umfangreiche Verordnung nicht nur rechtlich zu verstehen, sondern konkret auf die eigene Organisation, Produkte und Prozesse zu übertragen.

Mit dem neuen PPWR On-Demand-Kurs erweitert l.i.d. – learn.interact.digital sein Weiterbildungsangebot um ein vollständig digitales Selbstlernformat, das eine strukturierte und praxisnahe Auseinandersetzung mit der EU-Verpackungsverordnung ermöglicht. Der Kurs richtet sich an Fach- und Führungskräfte, die sich zeitlich flexibel und ohne feste Termine mit den Anforderungen der PPWR befassen möchten.

Im Fokus des Kurses steht nicht die bloße Wiedergabe der Verordnung, sondern deren Einordnung in den Unternehmensalltag. Anhand eines durchgängigen Praxisbeispiels lernen die Teilnehmenden, welche Rollen Unternehmen im Sinne der PPWR einnehmen können, welche Pflichten sich daraus ergeben und an welchen Stellen besonderer Handlungsbedarf besteht. Thematisiert werden unter anderem Verpackungsarten, Rollen und Verantwortlichkeiten, Design-for-Recycling-Anforderungen, Kennzeichnungspflichten, Stoffbeschränkungen sowie die Bedeutung technischer Dokumentation und Konformitätserklärungen.

Der On-Demand-Kurs ist modular aufgebaut und ermöglicht es den Teilnehmenden, die Inhalte im eigenen Lerntempo zu bearbeiten. Ergänzt wird das Lernmaterial durch praxisnahe Beispiele, Checklisten und Einordnungen, die den Transfer in das eigene Unternehmen unterstützen. Ziel ist es, ein belastbares Grundverständnis der PPWR zu schaffen und Orientierung für die interne Umsetzung zu geben – ohne individuelle Beratung oder rechtliche Einzelfallprüfung zu ersetzen.

Der Kurs basiert auf der verabschiedeten EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU) 2025/40 sowie auf praktischen Erfahrungen aus Industrie- und Unternehmenspraxis. Er eignet sich insbesondere für Mitarbeitende aus den Bereichen Nachhaltigkeit, Qualität, Einkauf, Logistik, Produktmanagement und Compliance, die sich mit Verpackungen und regulatorischen Anforderungen befassen.

Mit dem neuen On-Demand-Format reagiert l.i.d. auf den steigenden Bedarf an flexiblen Weiterbildungsangeboten rund um regulatorische Themen. Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit, sich frühzeitig und strukturiert auf die Umsetzung der PPWR vorzubereiten und internes Wissen gezielt aufzubauen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

l.i.d. – learn. interact. digital. Wurm & Hombach GbR
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57482 Wenden
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l.i.d. steht für learn.interact.digital [lit] und bietet praxisorientierte, digitale Weiterbildungen in Zukunftsthemen. Mit Experten u.a. aus der Industrie vermittelt l.i.d. Wissen, das Unternehmen hilft, z.B. regulatorische Herausforderungen sicher und erfolgreich zu meistern.

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Herr Tobias Hombach
Zum Schlüchtern 39
57482 Wenden

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Wirtschaft

PPWR 2026: Geprüfte Trinkhalme gewinnen für Gastronomie und Handel an Bedeutung

PPWR 2026 rückt Trinkhalme in den Fokus der Beschaffung. Warum geprüfte, lebensmittelsichere Lösungen für Gastronomie und Handel an Bedeutung gewinnen – jetzt im Pressetext.

BildAmsterdam / Berlin Mit Blick auf die kommende EU-Verpackungsverordnung (PPWR) stehen Gastronomie, Handel, Eventwirtschaft und Catering-Unternehmen vor der Herausforderung, Einwegprodukte künftig nicht nur nachhaltiger, sondern vor allem regulatorisch zulässig, lebensmittelsicher und operativ einsetzbar zu gestalten.

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf sogenannten „kleinen Einwegartikeln“ wie Trinkhalmen, die im Zuge der neuen Regelungen zunehmend unter Beschaffungs-, Compliance- und ESG-Gesichtspunkten bewertet werden.

Regulatorischer Hintergrund: Warum Trinkhalme neu bewertet werden

Die PPWR verschärft ab 2026 die Anforderungen an Verpackungen und Einwegprodukte in der EU deutlich. Für Unternehmen bedeutet dies:

stärkere Dokumentationspflichten

höhere Anforderungen an Produktsicherheit und Materialtransparenz

zunehmende Relevanz von Food-Contact-Konformität

stärkere Einbindung in ESG- und CSRD-Logiken

Insbesondere im HORECA-Bereich, bei Airlines, Kliniken und Veranstaltern rücken Produkte in den Fokus, die bislang als austauschbar galten.

Lebensmittelsicherheit als zentrales Entscheidungskriterium

Vor diesem Hintergrund hat Roots Europe B.V. mit den Earth Saver Straws eine Trinkhalm-Lösung entwickelt, die gezielt auf prüfbare Produktsicherheit und regulatorische Anschlussfähigkeit ausgelegt ist.

Die Trinkhalme wurden von TÜV Rheinland in Deutschland getestet und erfüllen die Anforderungen der EU-Verordnung (EU) Nr. 10/2011
Die durchgeführten Migrationstests umfassen auch Anwendungen mit alkoholischen Getränken.

Materialansatz und Einsatzpraxis

Earth Saver Straws basieren auf einem hybriden Kunststoffmaterial mit definiertem biogenem Anteil.
Die Materialwahl zielt nicht auf Marketingeffekte, sondern auf produktspezifische Anforderungen der Lebensmittelsicherheit, Stabilität und regulatorischen Einordnung ab.
Im Kontext der PPWR werden die Trinkhalme als Kunststoffprodukt mit klarer Materialtransparenz positioniert und sind damit eindeutig klassifizierbar und dokumentierbar für Beschaffung, Kennzeichnung und Compliance.

Einordnung im Vergleich zu Alternativen

Im Markt werden derzeit zahlreiche Alternativen zu klassischen Kunststofftrinkhalmen diskutiert. In der Praxis zeigen sich jedoch häufig Einschränkungen:

Papiertrinkhalme verlieren bei längerer Nutzung ihre Stabilität

PLA-basierte Lösungen erfordern industrielle Kompostierungsstrukturen, die regional oft nicht verfügbar sind

Bambusprodukte sind sensorisch und hygienisch nicht in allen Anwendungen geeignet

Vor diesem Hintergrund rücken hybride Materiallösungen zunehmend als pragmatische Übergangslösung zwischen klassischem Einweg und Mehrwegsystemen in den Fokus der Beschaffung.

Bedeutung für Beschaffung und ESG-Strategien

Für Einkaufs- und Nachhaltigkeitsabteilungen gewinnt weniger die kommunikative Nachhaltigkeitswirkung, sondern vor allem die Prüfbarkeit und Entscheidungs­sicherheit an Bedeutung.
Produkte mit klarer Dokumentation, nachvollziehbarer Materialzusammensetzung und geprüfter Lebensmittelsicherheit lassen sich einfacher in bestehende ESG-, CSRD- und Compliance-Strukturen integrieren.

Ausblick

Die Earth Saver Straws sind bereits im Innovationsökosystem von GRIDX Luxembourg gelistet. GRIDX fungiert als Plattform zur Förderung und Sichtbarmachung marktreifer, nachhaltiger Lösungen mit Skalierungspotenzial in Europa.
Das Listing unterstreicht die Einordnung der Earth Saver Straws als validierte, innovationsgetriebene Lösung im Kontext von Bioökonomie, nachhaltigen Materialien und regulatorischer Zukunftsfähigkeit. Weitere Anwendungen auf Basis des gleichen Materialansatzes befinden sich laut Hersteller in Vorbereitung.

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Behrentin Communication GmbH ist eine unabhängige Beratungs- und Innovationsagentur mit Sitz in Deutschland. Das Unternehmen unterstützt Hersteller, Scale-ups und Institutionen dabei, nachhaltige und biobasierte Produkte regulatorisch einzuordnen, marktfähig zu positionieren und im europäischen Markt beschaffungsfähig zu machen.

Der Fokus liegt auf der Schnittstelle von Regulatorik (u. a. PPWR, Food-Contact, ESG/CSRD), Marktzugang und operativer Umsetzung in Branchen wie HORECA, Handel, Healthcare, Events und Bioökonomie. Behrentin Communication arbeitet dabei bewusst fakten- und strukturorientiert – mit dem Ziel, Entscheidungs­sicherheit für Einkauf, Management und öffentliche Akteure zu schaffen.

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