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Thema Arbeitsrecht – Welche Fristen muss ich als Arbeitnehmer beim Urlaub beachten?“

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklaert welche Fristen ein Arbeitnehmer beim Urlaub beachten muss

BildGrundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum Jahresende genommen haben. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch, verfällt er am Jahresende, es sei denn, der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen.

Ist der Arbeitnehmer gesund, muss ihn aber der Arbeitgeber belehren, dass sein (Rest-)Urlaub am Jahresende erlischt. Unterlässt der Arbeitgeber diese Belehrung, verfällt der Urlaub nicht.; etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer durchgängig arbeitsunfähig erkrankt ist.

In diesem Fall verfällt sein Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres. Beispiel: Der Urlaub für das Jahr 2024 verfällt am 31.03.2026, wenn der Arbeitnehmer durchgängig 2024, 2025 bis 31.03.2026 arbeitsunfähig krank ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im Falle der durchgängigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht über das Erlöschen seines Urlaubsanspruchs belehren.

Aber Achtung, wieder anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch, d.h. zwischen zwei Krankheitsintervallen, wieder gesund wird, wenn auch nur vorübergehend. Das Urlaubsrecht wird immer komplizierter.

Deshalb: Fragen Sie lieber einen Profi, beispielsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und darüber Fachanwalt für Erbrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Arbeitsrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen klassischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitszeit- und Vergütungsfragen, Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, Home-Office, Sonderzahlungen, Teilzeit- und Befristungsrecht, Urlaubsansprüche/-recht sowie Arbeitsvertragsgestaltung.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Thomas van Eimern
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 089 / 44 232 990
fax ..: 0 89 / 44 232 9920
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Arbeitsrecht: Erfüllung Urlaub und häusliche Quarantäne bei Covid

Rechtsanwalt Thomas van Eimern (Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH) erläurtet eine Bundesarbeitsgerichtsentscheidung zur Erfüllung Urlaub und häusliche Quarantäne bei Covid.

BildMit Urteil vom 28.05.2024 – 9 AZR 76/22 – hat das Bundesarbeitsgericht judiziert, dass ein Arbeitgeber, der den Urlaub des Arbeitnehmers antragsgemäß bewilligt und das Urlaubsentgelt zahlt, der aber Kontakt mit einer Person hatte, die mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 infiziert war, weshalb die zuständige Behörde die Absonderung des nicht erkrankten Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne anordnet, den Urlaubsanspruch dennoch erfüllt.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und darüber Fachanwalt für Erbrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Arbeitsrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen klassischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitszeit- und Vergütungsfragen, Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, Home-Office, Sonderzahlungen, Teilzeit- und Befristungsrecht, Urlaubsansprüche/-recht sowie Arbeitsvertragsgestaltung.

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Thema Arbeitsrecht: Kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt die Frage ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen kann.

BildFür viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es angenehm, von zu Hause aus zu arbeiten, da sie dann Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen können.

Die immer wiederkehrende Frage ist dann: Kann der Arbeitgeber, der einige seiner Mitarbeiter im Home arbeiten lässt, verlangen, dass diese künftig wieder an ihren angestammten Arbeitsplatz in den Betrieb des Unternehmens zurückehren?

Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers. Aber Achtung: Das Weisungsrecht kann durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag eingeschränkt sein! Also: Wenn ein Betriebsrat existiert, Betriebsvereinbarung zeigen lassen; gleiches gilt entsprechend, wenn es einen Tarifvertrag gibt. Hier kann sich der Arbeitnehmer an die den Tarifvertrag schließende Gewerkschaft wenden. Noch besser: einen Profi im Arbeitsrecht, etwa einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen.

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Thema Arbeitsrecht: Wie vermeiden Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt wie Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung vermeiden.

BildGegenstand von Gerichtsprozessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind häufig Streitigkeiten wegen Rückzahlung von Sonderzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld.

Das muss nicht sein, wenn einerseits der Zweck solcher Zahlungen – künftige Betriebstreue oder Gegenleistung für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistungen – den der Arbeitgeber verfolgt, im Arbeitsvertrag hinreichend angegeben und anderseits eine zulässige Stichtags -oder Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart wäre.

Im Grundsatz gilt folgendes:

Soll die Zahlung in der Vergangenheit bereits geleistete Arbeit abgelten, darf der Arbeitgeber die Auszahlung nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses knüpfen, d.h. er ist verpflichtet, die Zahlung zu leisten, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Dient dagegen die Zahlung künftiger Betriebstreue, muss der Arbeitgeber Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von EUR 100,00 stets auszahlen, bei solchen bis zu einem Monatsgehalt darf der Arbeitgeber die Auszahlung von einem Verbleib des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahres, bei solchen bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30.06. des Folgejahres abhängig machen. Verbleiben Zweifel, bitte immer einen „Profi“, z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen, zumal bei vertraglichen Bezugnahmen auf Tarifverträge andere Grundsätze gelten.

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Digitales Recruiting in der Hörakustikbranche: Neues Jobportal „hoerakustiker.jobs“

Pfaffenhofen, Juni 2024 – Die Rekrutierung motivierter Auszubildender und Fachkräfte wird zunehmend herausfordernd, insbesondere in der Hörakustikbranche.

BildDiese Branche ist vielen jungen Menschen kaum bekannt, was die Gewinnung von Nachwuchskräften erschwert.

Um diesem Problem zu begegnen, hat der Fachverband Deutscher Hörakustiker e. V. (FDH) ein neues Jobportal ins Leben gerufen: hoerakustiker.jobs. Diese Jobbörse bündelt Stellenangebote und erhöht die Sichtbarkeit der Hörakustikbranche.

Unkompliziert und modern: Die Bedürfnisse der Generation Z im Fokus
Durch den demographischen Wandel haben junge Menschen, insbesondere die Generation Z (14-29 Jahre), leicht Zugang zu Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Gleichzeitig haben sie spezifische Erwartungen an ihre Arbeitsbedingungen, wie flexible Arbeitszeiten, flache Hierarchien und Kommunikation auf Augenhöhe. Diese Bedürfnisse spiegeln sich in den Ergebnissen einer aktuellen Umfrage wider.

Hoerakustiker.jobs berücksichtigt diese Anforderungen. Unternehmen der Hörakustikbranche können sich als zeitgemäße Arbeitgeber präsentieren und Praktikumsplätze anbieten, um junge Menschen frühzeitig auf sich aufmerksam zu machen. Die Bewerbung erfolgt einfach und schnell über das Portal.

Mehr als ein Jobportal: News, Videos und Social Media
Hörakustiker.jobs ist mehr als nur ein Jobportal„, betont Eva Kraft, Beirat beim FDH. Unternehmen können sich hier dauerhaft als moderne Arbeitgeber präsentieren und über Bilder und Videos lebendige Einblicke in den Arbeitsalltag geben, um das Interesse potenzieller Bewerber zu wecken.

Aktuelle Inhalte rund um die Hörakustikbranche sorgen dafür, dass die Website über Google gefunden wird und die Besucher Interesse an der Branche und den ausgeschriebenen Stellen haben. Außerdem werden wichtige Informationen und Stellenanzeigen regelmäßig über Social Media Kanäle wie Facebook, Instagram, TikTok und LinkedIn verbreitet, um die jüngeren Zielgruppen zu erreichen.

Jahresmitgliedschaft für Hörakustiker: Beliebig viele Stellenangebote
Hörakustiker schließen bei Hörakustiker.jobs eine Jahresmitgliedschaft ab, anstatt für einzelne Stellenanzeigen zu bezahlen. Dies ermöglicht ihnen, mit einer eigenen Landingpage dauerhaft sichtbar zu sein und unbegrenzt viele Stellenanzeigen zu veröffentlichen. „Dauerhafte Präsenz zeigt, dass ein Unternehmen ein attraktiver, wachsender Arbeitgeber ist“, ergänzt Eva Kraft.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 99,00 Euro netto pro Monat. Für jede weitere Filiale werden zusätzlich 25,00 Euro netto monatlich berechnet. Mitglieder des FDH erhalten Vergünstigungen.

Erfahren Sie mehr unter: hoerakustiker.jobs

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Fachverband Deutscher Hörakustiker e. V.
Herr Andreas Bögl
Löwenstraße 15
85276 Pfaffenhofen
Deutschland

fon ..: 08441 78 74 41 6
web ..: https://www.fdh-ev.de/
email : verwaltung@fdh-ev.de

Der FDH bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, darunter Zugang zu exklusiven Weiterbildungen und Branchenveranstaltungen, die den Wissensaustausch und die Vernetzung fördern. Mitglieder profitieren zudem von maßgeschneiderten Beratungsdiensten, die auf die individuellen Bedürfnisse ihres Unternehmens abgestimmt sind. Der Verband setzt sich für die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder ein und bietet rechtliche Unterstützung sowie aktuelle Informationen zu branchenspezifischen Entwicklungen. Darüber hinaus stärkt der FDH die Sichtbarkeit seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und vertritt ihre Anliegen in politischen Gremien.

Pressekontakt:

getaweb GmbH
Herr Andreas Kraft
Sittenbach Str. 17e
85235 Odelzhausen

fon ..: + 49 8134 5479935
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email : info@getaweb.de